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Kapitel 7: Meinungsäußerung über Zahnärzte in Bewertungsportalen


Patientenbewertungen spielen im Zeitalter des Internets in der Außendarstellung von Ärzten eine immer wichtigere Rolle. Was aber tun, wenn in jameda, Google etc. negative oder falsche Bewertungen auftauchen.

7.1  Freie Meinung und falsche Tatsachen

Viele Zahnarztpraxen nutzen Bewertungen der Patienten auf Internetangeboten wie jameda, Google etc. zur Außendarstellung. Gute Bewertungen führen oft zur Gewinnung neuer Patienten, sodass viele Zahnärzte schlechte Bewertungen fürchten. Auch wenn es eine Binse ist: Gerade durch die Kommentare unzufriedener Patienten kann der Zahnarzt lernen, wie er sein Angebot und seine Leistungen verbessern kann. Wir empfehlen daher bei negativen Bemerkungen möglichst den Kontakt zum Patienten zu suchen. Das ist natürlich bei anonymen Bewertungen schwierig. Aber dennoch kann der Zahnarzt auch eine negative Bewertung kommentieren, und oft ergeben sich Ideen, die dem Zahnarzt helfen, sein Angebot zu verbessern.anmelden und weiterlesen

Grundsätzlich kann man niemandem verbieten, seine Meinung zu äußern, siehe Art. 5 GG. Dieser Schutz gibt jedem und demnach auch jedem Patienten das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild zu äußern und zu verbreiten. Dabei ist der Wahrheitsgehalt für Dritte schwer überprüfbar. Auch die anonyme Meinungsäußerung ist gestattet.

Allerdings gilt die Meinungsfreiheit wie jedes Grundrecht nicht grenzenlos, sondern es wird da begrenzt, wo Rechte Dritter beeinträchtigt werden. Werden falsche Tatsachen behauptet oder ist die Äußerung beleidigend, kann ein Zahnarzt gegen den Portalbetreiber vorgehen. Ziel ist die Löschung der falschen oder beleidigenden Bewertung, die durch einen sogenannten Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch durchgesetzt wird. Im Folgenden werden wir die unterschiedlichen Kategorien von Bewertungen erörtern und Lösungsansätze aufzeigen.

7.2  Löschung der Bewertung eines Zahnarztes

7.2.1  Schmähkritiken

Grundsätzlich darf jeder seine Meinung frei äußern. Meinung heißt, dass jemand Stellung bezieht oder sich für oder gegen etwas ausspricht. Die Meinung ist immer subjektiv und hängt vom persönlichen Empfinden ab. Was dem einen Patienten gefällt, ruft beim nächsten Patienten Missbilligung hervor. Daher ist eine Meinung objektiv nicht beweisbar.anmelden und weiterlesen

Praxistipp: Nehmen Sie eine Meinungsäußerung nicht persönlich, sondern als Feedback und bleiben Sie gelassen. Der Patient möchte Ihnen oft nur mitteilen, dass er mit einem Punkt seiner Behandlung nicht zufrieden ist. Vielleicht ist der Einwand des Patienten berechtigt und Sie können ihn aufgreifen und Ihr Angebot verbessern!

Überspitzte und polemische Aussagen sind ebenfalls von der Meinungsfreiheit umfasst und sind vom Zahnarzt hinzunehmen. Dabei wägt die Rechtsprechung jeden Einzelfall anhand der Gesamtumstände ab. Beispiele für teilweise drastische, aber doch zulässige Meinungsäußerungen:

  • „Eine solche Behandlung schadet und gefährdet nicht nur den einzelnen, das Vertrauen in den Berufsstand der gesamten Ärzteschaft wird untergraben.“
    (OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.06.2015, 16 W 29/15).
  • „Sollten Sie wirklich krank sein, rate ich Ihnen, sich einen richtigen Arzt zu suchen.“
    (LG Köln, Urteil vom 18.07.2012, 28 O 89/12).
  • „Möge der Allmächtige mich, meine Freunde und meine Feinde von solch einem ‚Arzt‘ fernhalten […].“
    (OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2015, I-16 U 2/15).

Werturteile sind nur ausnahmsweise unzulässig und damit rechtswidrig, wenn es sich um Schmähkritiken oder Beleidigungen handelt. Eine Beleidigung liegt vor, wenn bei einer Meinungsäußerung nicht mehr die Sache im Vordergrund steht, sondern die Person des Zahnarztes diffamiert werden soll. Bewertungen ohne Text, z. B. durch Anklicken von Sternen oder der Vergabe von Punkten, sind auch Meinungsäußerungen. Grundsätzlich kann eine Löschung solcher Bewertungen vom Zahnarzt allenfalls verlangt werden, wenn der Bewertende überhaupt nicht vom Zahnarzt behandelt wurde.

7.2.2  Falsche Tatsachenbehauptungen

Von Meinungsäußerungen sind Tatsachenbehauptungen zu unterscheiden. Tatsachenbehauptungen beziehen sich immer auf objektive Umstände in der Wirklichkeit und sind damit dem Beweis vor Gericht zugänglich.

Zur Meinungsfreiheit gehört, dass jeder Meinungen äußern und Tatsachen behaupten kann. Stellt sich allerdings heraus, dass ein Patient eine Tatsache behauptet, die objektiv unwahr ist, steht dem Zahnarzt gegen den Patienten ein Unterlassungsanspruch zu. Dabei muss der Zahnarzt nachweisen, dass die behauptete Tatsache unwahr ist. Behauptet der Patient etwa, dass die Praxiseinrichtung mindestens zehn Jahre alt ist und die Hygieneregeln in der Zahnarztpraxis nicht beachtet werden und der Zahnarzt weist nach, dass die Praxis erst vor zwei Jahren eingerichtet wurde und sein Hygienekonzept täglich kontrolliert und Abweichungen dokumentiert werden, ist dieser Nachweis gelungen. Der Patient muss seine falsche Tatsachenbehauptung widerrufen.

7.3  Portalbetreiber oder Bewertender als richtiger Gegner

Bei einer schlechten oder falschen Bewertung stellt sich die Frage, gegen wen der Zahnarzt vorgehen muss, damit die Bewertung gelöscht wird. Infrage kommen der bewertende Patient oder der Internetanbieter als Host-Provider. Den bewertenden Patienten wird man kaum direkt belangen können, da er oft anonym bleibt. Der Portalbetreiber muss dem Zahnarzt die Identität des Bewertenden grundsätzlich nicht mitteilen. Daher kann der Zahnarzt nur gegen den Portalbetreiber vorgehen. Dieser ist grundsätzlich nicht verpflichtet, jede Bewertung vorab zu überprüfen. Wenn allerdings der Zahnarzt den Portalbetreiber auf die Unwahrheit einer Bewertung hinweist, muss der Portalbetreiber diesem Hinweis nachgehen und dafür sorgen, dass z. B. eine unwahre Tatsachenbehauptung gelöscht wird.anmelden und weiterlesen

Besteht der Verdacht auf eine Beleidigung, Verleumdung oder üble Nachrede, kann der Zahnarzt Strafantrag stellen. Die Ermittlungsbehörde kann dann die IP-Adresse ermitteln und einer natürlichen Person zuordnen.

Praxistipp: Grundsätzlich raten wir von einem Strafantrag ab, da Strafverfahren oft mehrere Jahre dauern und in dieser Zeit die Bewertung weiter zugänglich bleibt.

7.4  Möglichkeiten gegen eine Bewertung vorzugehen

7.4.1  Gegendarstellung/Kommentierung

Wir raten jedem negativ bewerteten Zahnarzt, eine freundliche Gegendarstellung zu schreiben. Durch eine freundliche Reaktion entkräftet der Zahnarzt oft den Vorwurf des Patienten, und der Zahnarzt dokumentiert für andere Patienten, dass er sich auch mit unangenehmen Bewertungen auseinandersetzt. Die Kommentierung einer Bewertung durch den Zahnarzt ist oft glaubwürdiger als eine Löschung, wenn sachlich und bestimmt der eigene Standpunkt vertreten wird.anmelden und weiterlesen

Praxistipp: Wir empfehlen jedem Zahnarzt, dass er sich über neue Bewertungen direkt per E-Mail informieren lässt, um schnellstmöglich reagieren zu können. Diese Funktion bietet der kostenlose Basis-Zugang bei jameda und ist bei anderen Bewertungsportalen ebenfalls möglich.

7.4.2  Löschung der Bewertung

Sollte der bewertende Patient nachweisbar eine unwahre Tatsachen behaupten oder eine Schmähkritik vorliegen, kann der Zahnarzt Berichtigung bzw. Löschung der Bewertung verlangen, §§ 823 Abs. 1 BGB i. V. m. 1004 Abs. 1 BGB analog. Dieser Anspruch sollte zunächst außergerichtlich gegenüber dem Betreiber des Portals erhoben werden. Das Anschreiben kann mit einer Abmahnung und einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verbunden werden.

Das Bewertungsportal wird regelmäßig die Bewertung vorläufig entfernen und den Patienten um eine Stellungnahme bitten. Hat der bewertende Patient Tatsachen behauptet, kann er nun Beweise vorlegen, unzulässige Passagen streichen oder die Bewertung ganz löschen. Oft vermuten bewertete Zahnärzte, dass der Bewertende gar nicht tatsächlich Patient ihrer Praxis war. Kann der Zahnarzt beweisen, dass der Bewertende kein Patient seiner Zahnarztpraxis war, ist die Bewertung zu löschen. Umstritten war bisher, ob der Zahnarzt den Portalbetreiber auffordern darf, einen Nachweis des Patienten vorzulegen, dass er tatsächlich von dem bewerteten Zahnarzt behandelt wurde.

Die Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 01.03.2016, VI ZR 34/15; OLG Nürnberg, Urteil vom 17.07.2019, 3 W 1470/19) hat mittlerweile festgestellt, dass Portalbetreiber zumindest sekundär nachweisen müssen, dass der Bewertende von dem bewerteten Zahnarzt tatsächlich behandelt wurde. Der Portalbetreiber muss also Nachforschungen zum angeblichen Behandlungskontakt beim Bewertenden anstellen. Die Gerichte verlangen teilweise sogar Nachweise der KK über die Durchführung der Behandlung.

Wenn der Bewertende auf die Bitte des Portalbetreibers nicht reagiert, wird in aller Regel die Bewertung endgültig gelöscht.-

Praxistipp: Stimmen Sie Ihr Anschreiben an den Portalbetreiber und ggf. eine Unterlassungserklärung vorher mit einem Anwalt ab!

Sollte der Portalbetreiber die Bewertung nicht löschen, kann gegen den Portalbetreiber oder aber den Bewertenden selbst geklagt werden. Die Chancen einer Unterlassungsklage stehen oft gut. Zu beachten ist, dass der Zahnarzt nachweisen muss, dass eine Schmähkritik vorliegt bzw. eine unwahre Tatsache behauptet wurde.