Patientenbewertungen spielen im Zeitalter des Internets in der Außendarstellung von Ärzten eine immer wichtigere Rolle. Was aber tun, wenn in jameda, Google etc. negative oder falsche Bewertungen auftauchen.
Grundsätzlich kann man niemandem verbieten, seine Meinung zu äußern, siehe Art. 5 GG. Dieser Schutz gibt jedem und demnach auch jedem Patienten das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild zu äußern und zu verbreiten. Dabei ist der Wahrheitsgehalt für Dritte schwer überprüfbar. Auch die anonyme Meinungsäußerung ist gestattet.
Allerdings gilt die Meinungsfreiheit wie jedes Grundrecht nicht grenzenlos, sondern es wird da begrenzt, wo Rechte Dritter beeinträchtigt werden. Werden falsche Tatsachen behauptet oder ist die Äußerung beleidigend, kann ein Zahnarzt gegen den Portalbetreiber vorgehen. Ziel ist die Löschung der falschen oder beleidigenden Bewertung, die durch einen sogenannten Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch durchgesetzt wird. Im Folgenden werden wir die unterschiedlichen Kategorien von Bewertungen erörtern und Lösungsansätze aufzeigen.
Grundsätzlich darf jeder seine Meinung frei äußern. Meinung heißt, dass jemand Stellung bezieht oder sich für oder gegen etwas ausspricht. Die Meinung ist immer subjektiv und hängt vom persönlichen Empfinden ab. Was dem einen Patienten gefällt, ruft beim nächsten Patienten Missbilligung hervor. Daher ist eine Meinung objektiv nicht beweisbar.anmelden und weiterlesen
Praxistipp: Nehmen Sie eine Meinungsäußerung nicht persönlich, sondern als Feedback und bleiben Sie gelassen. Der Patient möchte Ihnen oft nur mitteilen, dass er mit einem Punkt seiner Behandlung nicht zufrieden ist. Vielleicht ist der Einwand des Patienten berechtigt und Sie können ihn aufgreifen und Ihr Angebot verbessern!
Überspitzte und polemische Aussagen sind ebenfalls von der Meinungsfreiheit umfasst und sind vom Zahnarzt hinzunehmen. Dabei wägt die Rechtsprechung jeden Einzelfall anhand der Gesamtumstände ab. Beispiele für teilweise drastische, aber doch zulässige Meinungsäußerungen:
Werturteile sind nur ausnahmsweise unzulässig und damit rechtswidrig, wenn es sich um Schmähkritiken oder Beleidigungen handelt. Eine Beleidigung liegt vor, wenn bei einer Meinungsäußerung nicht mehr die Sache im Vordergrund steht, sondern die Person des Zahnarztes diffamiert werden soll. Bewertungen ohne Text, z. B. durch Anklicken von Sternen oder der Vergabe von Punkten, sind auch Meinungsäußerungen. Grundsätzlich kann eine Löschung solcher Bewertungen vom Zahnarzt allenfalls verlangt werden, wenn der Bewertende überhaupt nicht vom Zahnarzt behandelt wurde.
Von Meinungsäußerungen sind Tatsachenbehauptungen zu unterscheiden. Tatsachenbehauptungen beziehen sich immer auf objektive Umstände in der Wirklichkeit und sind damit dem Beweis vor Gericht zugänglich.
Zur Meinungsfreiheit gehört, dass jeder Meinungen äußern und Tatsachen behaupten kann. Stellt sich allerdings heraus, dass ein Patient eine Tatsache behauptet, die objektiv unwahr ist, steht dem Zahnarzt gegen den Patienten ein Unterlassungsanspruch zu. Dabei muss der Zahnarzt nachweisen, dass die behauptete Tatsache unwahr ist. Behauptet der Patient etwa, dass die Praxiseinrichtung mindestens zehn Jahre alt ist und die Hygieneregeln in der Zahnarztpraxis nicht beachtet werden und der Zahnarzt weist nach, dass die Praxis erst vor zwei Jahren eingerichtet wurde und sein Hygienekonzept täglich kontrolliert und Abweichungen dokumentiert werden, ist dieser Nachweis gelungen. Der Patient muss seine falsche Tatsachenbehauptung widerrufen.
Bei einer schlechten oder falschen Bewertung stellt sich die Frage, gegen wen der Zahnarzt vorgehen muss, damit die Bewertung gelöscht wird. Infrage kommen der bewertende Patient oder der Internetanbieter als Host-Provider. Den bewertenden Patienten wird man kaum direkt belangen können, da er oft anonym bleibt. Der Portalbetreiber muss dem Zahnarzt die Identität des Bewertenden grundsätzlich nicht mitteilen. Daher kann der Zahnarzt nur gegen den Portalbetreiber vorgehen. Dieser ist grundsätzlich nicht verpflichtet, jede Bewertung vorab zu überprüfen. Wenn allerdings der Zahnarzt den Portalbetreiber auf die Unwahrheit einer Bewertung hinweist, muss der Portalbetreiber diesem Hinweis nachgehen und dafür sorgen, dass z. B. eine unwahre Tatsachenbehauptung gelöscht wird.anmelden und weiterlesen
Besteht der Verdacht auf eine Beleidigung, Verleumdung oder üble Nachrede, kann der Zahnarzt Strafantrag stellen. Die Ermittlungsbehörde kann dann die IP-Adresse ermitteln und einer natürlichen Person zuordnen.
Praxistipp: Grundsätzlich raten wir von einem Strafantrag ab, da Strafverfahren oft mehrere Jahre dauern und in dieser Zeit die Bewertung weiter zugänglich bleibt.
Wir raten jedem negativ bewerteten Zahnarzt, eine freundliche Gegendarstellung zu schreiben. Durch eine freundliche Reaktion entkräftet der Zahnarzt oft den Vorwurf des Patienten, und der Zahnarzt dokumentiert für andere Patienten, dass er sich auch mit unangenehmen Bewertungen auseinandersetzt. Die Kommentierung einer Bewertung durch den Zahnarzt ist oft glaubwürdiger als eine Löschung, wenn sachlich und bestimmt der eigene Standpunkt vertreten wird.anmelden und weiterlesen
Praxistipp: Wir empfehlen jedem Zahnarzt, dass er sich über neue Bewertungen direkt per E-Mail informieren lässt, um schnellstmöglich reagieren zu können. Diese Funktion bietet der kostenlose Basis-Zugang bei jameda und ist bei anderen Bewertungsportalen ebenfalls möglich.
Sollte der bewertende Patient nachweisbar eine unwahre Tatsachen behaupten oder eine Schmähkritik vorliegen, kann der Zahnarzt Berichtigung bzw. Löschung der Bewertung verlangen, §§ 823 Abs. 1 BGB i. V. m. 1004 Abs. 1 BGB analog. Dieser Anspruch sollte zunächst außergerichtlich gegenüber dem Betreiber des Portals erhoben werden. Das Anschreiben kann mit einer Abmahnung und einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verbunden werden.
Das Bewertungsportal wird regelmäßig die Bewertung vorläufig entfernen und den Patienten um eine Stellungnahme bitten. Hat der bewertende Patient Tatsachen behauptet, kann er nun Beweise vorlegen, unzulässige Passagen streichen oder die Bewertung ganz löschen. Oft vermuten bewertete Zahnärzte, dass der Bewertende gar nicht tatsächlich Patient ihrer Praxis war. Kann der Zahnarzt beweisen, dass der Bewertende kein Patient seiner Zahnarztpraxis war, ist die Bewertung zu löschen. Umstritten war bisher, ob der Zahnarzt den Portalbetreiber auffordern darf, einen Nachweis des Patienten vorzulegen, dass er tatsächlich von dem bewerteten Zahnarzt behandelt wurde.
Die Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 01.03.2016, VI ZR 34/15; OLG Nürnberg, Urteil vom 17.07.2019, 3 W 1470/19) hat mittlerweile festgestellt, dass Portalbetreiber zumindest sekundär nachweisen müssen, dass der Bewertende von dem bewerteten Zahnarzt tatsächlich behandelt wurde. Der Portalbetreiber muss also Nachforschungen zum angeblichen Behandlungskontakt beim Bewertenden anstellen. Die Gerichte verlangen teilweise sogar Nachweise der KK über die Durchführung der Behandlung.
Wenn der Bewertende auf die Bitte des Portalbetreibers nicht reagiert, wird in aller Regel die Bewertung endgültig gelöscht.-
Praxistipp: Stimmen Sie Ihr Anschreiben an den Portalbetreiber und ggf. eine Unterlassungserklärung vorher mit einem Anwalt ab!
Sollte der Portalbetreiber die Bewertung nicht löschen, kann gegen den Portalbetreiber oder aber den Bewertenden selbst geklagt werden. Die Chancen einer Unterlassungsklage stehen oft gut. Zu beachten ist, dass der Zahnarzt nachweisen muss, dass eine Schmähkritik vorliegt bzw. eine unwahre Tatsache behauptet wurde.
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Bernd Rieger ist Sozius der Kanzlei KLAPP RÖSCHMANN RIEGER PARTG MBB. Er studierte in Augsburg Rechtswissenschaften und arbeitet seit 2012 als Rechtsanwalt in der Kanzlei KLAPP RÖSCHMANN RIEGER PARTG MBB.
Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).
Dezernate:
Wir beraten und unterstützen Sie bei Ihrer Praxisübernahme/Existenzgründung:
Dr. med. Thomas Preuschoff ist sowohl approbierter Arzt als auch Rechtsanwalt und damit Doppelberufler. Nach 2 Semestern Studium der Musikwissenschaft in Erlangen studierte er Medizin an der Universität Würzburg, wo auch seine Promotion zum Dr. med. erfolgte.
Außerdem studierte er Rechtswissenschaften an der Universität Augsburg und arbeitet seit 2000 als angestellter Rechtsanwalt in der Kanzlei KLAPP RÖSCHMANN RIEGER PARTG MBB.
Er ist seit vielen Jahren einer der Stammreferenten der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns auf deren Fortbildungsveranstaltungen.
Dezernate:
Dr. jur. Frank Werner hat in Mannheim Jura studiert und über ein arztrechtliches Thema promoviert.
Er begann seine juristische Laufbahn 1998 in einer auf das Medizinrecht spezialisierten Kanzlei in München und arbeitete von 2001 bis 2009 in der Praxisgruppe Sozial- und Gesundheitswesen/Health Care einer internationalen Großkanzlei. Danach war er in eigener Kanzlei auf dem Gebiet des Medizinrechts tätig und schloss sich 2022 KLAPP RÖSCHMANN RIEGER PARTG MBB an.
Er ist Fachanwalt für Medizinrecht und war nebenberuflich Mitherausgeber und Schriftleiter der im renommierten Nomos-Verlag erscheinenden Fachpublikation "KHR - Zeitschrift für das gesamte Krankenhausrecht".
Dezernate:
Sie benötigen fachkundige Unterstützung bei Ihrer geplanten Praxis- bzw, Apothekenabgabe? Dann kommen Sie auf uns zu:
Sie planen eine Kooperation in Form einer BAG/Gemeinschaftspraxis, Teil-BAG, Praxis- bzw. Apparategemeinschaft, Leistungserbringergemeinschaft, MVZ mit mehreren Inhabern, Praxisverbund, Kooperationen mit Krankenhäusern etc.?
Wir überprüfen für Sie sämtliche bestehende Verträge rund um Ihre Praxis und zeigen Ihnen mögliche Schwachpunkte auf.
Verlassen Sie sich auf unsere Erfahrung bei Problemstellungen im Bereich des (Zahn)Arzthaftungsrechts. Zu unseren Leistungen zählen u.a.:
Durch unsere enge Kooperation mit Fachanwälten in der speziellen Konstellation Strafrecht und Medizinrecht stellen wir Ihnen deutschlandweit Spezialisten zur Seite.
Wir klären mit Ihnen gerne Ihre Fragen rund um das oft komplexe (zahn)ärztliche Berufsrecht.
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Welche Rechtsform die richtige für Ihr Unternehmen ist, hängt meist von vielen Faktoren ab:
Welche Rechtsform die richtige für Ihr Unternehmen ist, hängt meist von vielen Faktoren ab:
Beim Kauf bzw. Verkauf eines Unternehmens bzw. beim Kauf oder Verkauf von Gesellschaftsanteilen kollidieren oft unterschiedliche Interessen.
Beim Kauf bzw. Verkauf eines Unternehmens bzw. beim Kauf oder Verkauf von Gesellschaftsanteilen kollidieren oft unterschiedliche Interessen.
Das Thema „Erben und Vererben“ wir von vielen Menschen oft ungern angesprochen, da es eine Auseinandersetzung mit dem Tod bedeutet.
Die Zahl der Kunden bzw. Geschäftspartner steigt ständig, die auf Rechnungen bzw. Mahnungen nicht oder nur sehr verspätet reagieren.
Achim Röschmann arbeitet seit 1984 als Rechtsanwalt.
Er war bis März 2022 Sozius der Kanzlei KLAPP RÖSCHMANN RIEGER PARTG MBB bzw. Geschäftsführer der Röschmann Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München“ und arbeitet dort seitdem als angestellter Rechtsanwalt.
Rechtsanwalt Röschmann ist Fachanwalt für Medizinrecht und gehört der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV), der Deutschen Gesellschaft für Kassenarztrecht e.V. und dem Deutschen Netzwerk Versorgungsstrukturen an.
Zudem ist er seit vielen Jahren einer der Stammreferenten der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns auf deren Fortbildungsveranstaltungen.
Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).
Dezernate:
Nach dem Studium der Rechte und der Philosophie in München promovierte Eckhard Klapp zum Dr. phil. an der Ludwig Maximilians Universität, München.
Er arbeitete von 1968 als Rechtsanwalt und war bis Ende März 2022 Sozius der Kanzlei KLAPP RÖSCHMANN RIEGER PARTG MBB.
Daneben ist er Vorsitzender des Kulturkreis Gasteig e.V..
Er ist seit 1996 als Anwalt zugelassen und seit April 2022 Partner der KLAPP RÖSCHMANN RIEGER PARTG MBB und Geschäftsführer der RÖSCHMANN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
Daneben ist er geschäftsführender Gesellschafter der medavo GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft, www.medavo.de.