Kapitel 4: Finanzierung der Zahnarztpraxis


Jeder Käufer oder Gründer einer Zahnarztpraxis muss seine Investition finanzieren. Für den laufenden Praxisbetrieb ist ausreichende Liquidität erforderlich. Die richtige Finanzierung ist für den unternehmerischen Erfolg des Zahnarztes elementar.

4.1  Finanzierung von Praxisgründung/-erwerb

4.1.1  Grundsätzlicher Nutzen der Fremdfinanzierung

Die meisten Praxisgründungen bzw. Praxiskäufe werden mit Fremdkapital finanziert. Das ist für den Zahnarzt nicht nur mangels Eigenmitteln notwendig, sondern auch aus betriebswirtschaftlichen Gründen sinnvoll. Selbst wenn der Zahnarzt z. B. durch eine Erbschaft eigentlich über genügend Ei- genmittel verfügen würde, ist die Fremdfinanzierung vorzugswürdig.anmelden und weiterlesen

Die Zinsen sind Betriebsausgaben des Zahnarztes und reduzieren damit seine Steuerlast. Fremdfinan- ziertes Kapital erhöht die Eigenkapitalrendite, sog. Hebel- oder Leverage-Effekt. Betriebswirtschaftlich gilt für den Zahnarzt wie für jeden Unternehmer: Je höher die Schulden, umso lukrativer das Geschäft. Nachfolgend ein vereinfachtes Beispiel:

Für die Praxisübernahme benötigt der Zahnarzt insgesamt 300.000 €. Er rechnet mit einem Über- schuss in Höhe 150.000 € p. a. Da der Zahnarzt selbst in seiner Praxis arbeitet, reduziert er diesen Überschuss um 100.000 €. Das entspricht dem Gehalt, das er als angestellter Zahnarzt verdienen wür- de (inkl. Lohnnebenkosten). Damit erwirtschaftet seine Zahnarztpraxis einen Überschuss pro Kalen- derjahr von 50.000 €.
Finanziert der Zahnarzt die Praxisübernahme zu 100 % aus Eigenmitteln, beträgt seine Ei- genkapitalrendite 16,67 % p. a. (50.000 € : 300.000 €).
Nimmt der Zahnarzt einen Bankkredit in Höhe von 250.000 € zu 2,5 % Zinsen p. a. auf, sind 6.250 € Zinsen zu zahlen. Der Überschuss reduziert sich auf 43.750 €. Bezogen auf den Eigenkapital- einsatz von 50.000 € erhöht sich die Eigenkapitalrendite auf 87,5%. Die Rendite auf das eingesetzte Kapital ist mehr als fünf Mal so hoch wie bei einer kompletten Eigenfinanzierung. Wird gar die kom- plette Investition fremd finanziert, erschafft der Zahnarzt Rendite ohne eigenes Kapital und damit quasi aus dem Nichts.

Der Leverage-Effekt wirkt allerdings nur zugunsten des Zahnarztes, wenn die Rendite der Investition (16,67 %) höher ist als die Kosten der Fremdfinanzierung (2,5 %). Ist dies nicht der Fall, z. B. weil sich die Umsätze schlechter als erwartet entwickeln, verstärkt der Leverage-Effekt negativ, sodass sich das Eigenkapital rasant reduziert.

Allerdings sollte der Zahnarzt nicht allzu pessimistisch sein. Gerade bei dem derzeit niedrigen Zinsniveau ist die Rendite der Zahnarztpraxis in der Regel weit höher als die Zinsen für den Bankkredit. Ein zu niedriges Kapital in der Startphase ist riskant, insbesondere wenn erforderliche Investitionen in z. B. eine moderne Praxisausstattung unterbleiben.

Praxistipp: Die möglichst komplette Fremdfinanzierung der Zahnarzt- praxis ist aus steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Gründen sinnvoll. Scheuen Sie daher die Kreditaufnahme nicht.

4.1.2  Fremdkapital-Finanzierung durch Bankkredit

Mittlerweile gibt es unterschiedliche Formen der Fremdfinanzierung. Die bei Start-ups beliebten Fi- nanzierungen durch „Crowdfunding“ oder „Venture Capital“, d. h. durch Beteiligung von anderen In- vestoren als Gesellschafter, scheiden aufgrund zahnärztlichen Standesrechts aus. Der Zahnarzt müsste den Kapitalgeber als Gesellschafter beteiligen. Dies ist außer bei Gründung eines Z-MVZ in engen Grenzen durch ein Krankenhaus nicht erlaubt. Auch die Finanzierung über „Crowdlending“, d. h., die Vergabe von Krediten durch private Anleger mittels Plattformen, ist für den Zahnarzt schwierig. Re- gelmäßig wird der Zahnarzt für die Finanzierung seiner Praxis ein klassisches Bankdarlehen aufneh- men. Beim Vergleich verschiedener Angebote sollte immer der Effektiv- und nicht der Nominal- zinssatz zu Grunde gelegt werden. Besonders gut geeignet ist eine Bank, die Erfahrung mit der Finanzierung von Zahnärzten und Ärzten hat.
Bei der Art des Kredits kann der Zahnarzt in der Regel zwischen Annuitätendarlehen, Til- gungsdarlehen und Fälligkeitsdarlehen auswählen.

4.1.2.1  Annuitätendarlehen

Bei Annuitätendarlehen wird jährlich eine konstante Rate gezahlt, die aus einem Zins- und einem Tilgungsanteil besteht. Da sich die Zinsen auf die Restverbindlichkeit beziehen und diese durch die Tilgungen sinkt, verringert sich nach und nach der Anteil der Zinsen. Zugleich erhöht sich mit jeder Zahlung die Tilgung. Der Zahnarzt wählt aus, wie hoch der Anteil der Tilgung zu Beginn des Darle- hens ist. Mit der Bank sollte vereinbart werden, dass der Zahnarzt den Tilgungsanteil in einem be- stimmten Umfang erhöhen bzw. reduzieren darf. Eine Erhöhung erfolgt durch Sonderzahlungen oder durch eine höhere monatliche Zahlung. Zu einer Reduzierung kommt es, wenn beispielsweise die Ratenzahlungen für eine bestimmte Zeit ausgesetzt werden dürfen.
Bei einem Annuitätendarlehen über 300.000 €, Effektivzins 2,5 % p. a. und einer Monatsrate von 1.500 € verändern sich Zins- und Darlehensanteil in zehn Jahren wie folgt:

Jahr Darlehenstand Beginn Ratenzahlungen p. a. davon Zinsen/ Gebühren davon Tilgung Darlehensstand Ende
1 300.000,00 18.000,00 7.294,67 10.705,33 289.294,67
2 289.294,67 18.000,00 7.027,04 10.972,96 278.321,71
3 278.321,71 18.000,00 6.752,71 11.247,29 267.074,42
4 267.074,42 18.000,00 6.471,53 11.528,47 255.545,95
5 255.545,95 18.000,00 6.183,32 11.816,68 243.729,27
6 243.729,27 18.000,00 5.887,90 12.112,10 231.617,17
7 231.617,17 18.000,00 5.585,10 12.414,90 219.202,27
8 219.202,27 18.000,00 5.274,73 12.725,27 206.476,99
9 206.476,99 18.000,00 4.956,59 13.043,41 193.433,59
10 193.433,59 18.0000 4.630,51 13.369,49 180.064,10
4.1.2.2  Tilgungsdarlehen

Beim Tilgungsdarlehen zahlt der Zahnarzt eine variable Rate, welche aus einem konstanten Tilgungsanteil und einem jährlich sinkenden Zinsanteil besteht. Bei einem Kredit über 300.000 €, einem Effektivzins von 2,5 % p. a. und vergleichbarer Tilgung wie im obigen Beispiel variiert die Ratenzahlung auf den Monat gerechnet zwischen € 1.617,05 im ersten Jahr und € 1.395.49 im 10. Jahr. Nach zehn Jahren stellt sich die Situation Im Einzelnen wie folgt dar:

Jahr Darlehenstand Beginn Ratenzahlungen p. a. davon Zinsen/ Gebühren davon Tilgung Darlehensstand Ende
1 300.000,00 19.415,41 7.415,41 12.000,00 288.000,00
2 288.000,00 19.118,79 7.118,79 12.000,00 276.000,00
3 276.000,00 18.822,18 6.822,18 12.000,00 264.000,00
4 264.000,00 18.525,56 6.525,56 12.000,00 252.000,00
5 252.000,00 18.228,95 6.228,95 12.000,00 240.000,00
6 240.000,00 17.932,33 5.932,33 12.000,00 228.000,00
7 228.000,00 17.635,71 5.635,71 12.000,00 216.000,00
8 216.000,00 17.339,09 5.339,09 12.000,00 204.000,00
9 204.000,00 17.042,48 5.042,48 12.000,00 192.000,00
10 192.000,00 16.745,87 4.745,87 12.000,00 180.000,00

Solche Tilgungsdarlehen werden häufig bei staatlichen Förderkrediten (z. B. KfW-Kredit) verlangt. Bei gleichem Tilgungsanteil ergeben sich kaum Unterschiede zum Annuitätendarlehen. Betriebswirtschaftlich nachteilig ist allerdings, dass die Ratenzahlung anfänglich höher ist als am Ende, während sich die Erträge üblicherweise umgekehrt entwickeln.
Nach zehn Jahren Selbständigkeit wird ein Zahnarzt regelmäßig höhere Einkünfte haben als zu Beginn, kann dann aber weniger Zinsen steuerlich abziehen.

4.1.2.3  Fälligkeitsdarlehen

Bei sog. „Fälligkeitsdarlehen“ zahlt der Zahnarzt während der Laufzeit nur die Zinsen. Am Ende der Laufzeit ist der gesamten Darlehensbetrag zurückzuzahlen.
Bei einem Kredit über 300.000 € und einem Effektivzins von 2,5 % p. a. in unserem Beispiel wird der Zahnarzt monatlich um weniger als die Hälfte im Vergleich zum Annuitätendarlehen belastet, nämlich konstant mit 625,00 €. Dafür hat der Zahnarzt am Ende der Laufzeit genau die gleichen Schulden wie zuvor. Zudem wird er durch deutlich höhere Zinszahlungen belastet. Nach zehn Jahren stellt sich die Situation wie folgt dar:

Jahr Darlehenstand Beginn Ratenzahlungen p. a. davon Zinsen/ Gebühren davon Tilgung Darlehensstand Ende
1 300.000,00 7.500,00 7.500,00 0,00 300.000,00
2 300.000,00 7.500,00 7.500,00 0,00 300.000,00
3 300.000,00 7.500,00 7.500,00 0,00 300.000,00
4 300.000,00 7.500,00 7.500,00 0,00 300.000,00
5 300.000,00 7.500,00 7.500,00 0,00 300.000,00
6 300.000,00 7.500,00 7.500,00 0,00 300.000,00
7 300.000,00 7.500,00 7.500,00 0,00 300.000,00
8 300.000,00 7.500,00 7.500,00 0,00 300.000,00
9 300.000,00 7.500,00 7.500,00 0,00 300.000,00
10 300.000,00 7.500,00 7.500,00 0,00 300.000,00

Praxistipp: Suchen Sie die Art des Darlehens sorgfältig aus. Oft ist eine Mischung sinnvoll bzw. bei bestimmten Förderdarlehen unumgänglich.
Im Zweifel sollten Sie ein Annuitätendarlehen bevorzugen. Überlegen Sie, ob Sie am Anfang ein oder zwei tilgungsfreie Jahre wie beim Fälligkeitsdarlehen vereinbaren und ggf. Sonderzahlungen z. B. in Höhe von 10 %. So erhalten Sie eine hohe Flexibilität bei der Rückzahlung Ihres Darlehens!

4.1.2  Stellung von Sicherheiten

Die Höhe der Zinsen hängt neben den Gewinnerwartungen und den eigenen Refinanzierungskosten der Bank vom Kreditrisiko des Zahnarztes ab. Die Faustformel lautet: Je höher das Risiko, desto höher der Zins. Das Kreditrisiko kann durch Sicherheiten reduziert werden. Die Bestellung einer Sicherheit entspricht oft dem eigenen Interesse des Zahnarztes.

Banken sind gesetzlich verpflichtet, Ausfallrisiken zu minimieren und ordnungsgemäße Sicherheiten zu verlangen. Deshalb verlangt die Bank oft die Sicherungsabtretung der Ansprüche des Zahnarztes gegen die KZV. Zahlungen der KZV dürfen oft nur auf ein bestimmtes Bankkonto des Zahnarztes bei der finanzierenden Bank gezahlt werden. Bei Kündigung des Darlehens wegen erheblichen Zahlungsrückständen des Zahnarztes (Eintritt des Sicherungsfalls), kann die Bank von der KZV die Zahlung direkt an sich selbst verlangen. Die Bank benötigt keine Daten der Patienten, und die KZV kann die Auszahlung vornehmen, ohne Patientendaten zu offenbaren. Insofern ist die Abtretung rechtlich wirksam.

Diese Sicherungsabtretung funktioniert wegen der ärztlichen Schweigepflicht nicht für Zahlungsansprüche gegen Privatpatienten des Zahnarztes. Da die Ansprüche gegen die KZV beim Zahnarzt nur einen Teil der Einnahmen der Praxis ausmachen, verlangt die Bank häufig weitere Sicherheiten. Typischerweise muss der Zahnarzt eine Lebensversicherung und ggf. ergänzend eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen und an die Bank zur Sicherheit abgetreten. Oft soll das Inventar der Praxis als Sicherheit übereignet werden. Der Zahnarzt kann dann das Inventar ohne Zustimmung der Bank nicht veräußern. Die Bank kann bei Eintritt des Sicherungsfalls ihre offenen Ansprüche aus dem Praxisinventar befriedigen.

Allerdings werden teure Praxisgeräte oft nicht mehr gekauft, sondern lediglich geleast und damit ebenfalls finanziert. Da hier der Leasinggeber Eigentümer des Gerätes bleibt, kann die Bank kein Sicherungseigentum erwerben. Gelegentlich fordern Banken zusätzliche Sicherheiten von dritter Seite, wie z. B. die Eintragung einer Grundschuld/Hypothek beim Eigenheim der Eltern. Darauf sollte sich kein Zahnarzt einlassen.

Praxistipp: Für einen Kredit müssen Sie Sicherheiten stellen. Bei einem soliden Businessplan sollten die mit Ihrer Praxis bzw. Person in Zusammenhang stehenden Sicherheiten genügen. Verlangt die Bank weitere Sicherheiten, sollten Sie entweder bei einem anderen Finanzierungspartner nachfragen oder Ihren Businessplan überarbeiten.

4.1.3  Finanzierung des laufenden Betriebs der Zahnarztpraxis
4.1.3.1  Vorfinanzierungsbedarf in der Zahnarztpraxis

Ist der Kauf oder die Gründung finanziert, muss der Zahnarzt die Liquidität seiner Praxis sicherstellen. Zahnärzte sind vorleistungspflichtig, d. h., Privatpatienten müssen erst nach Beendigung der zahnärztlichen Dienstleistung und Zusendung der Rechnung zahlen. Dies kann Wochen oder gar Monate dauern. Währenddessen muss der Zahnarzt die laufenden Praxiskosten, z. B. Gehälter, Strom, Miete etc. zahlen. Auch Behandlungsmaterialien und Zahnlaborkosten sind vom Zahnarzt sofort zu begleichen. Gerade bei umfangreichen zahnprothetischen Leistungen ist mit hohen Kosten zu rechnen. Die damit einhergehenden Liquiditätsengpässe sollte jeder Zahnarzt berücksichtigen, damit er nicht in finanzielle Schieflage gerät.

Bei der Praxisfinanzierung kann direkt ein Kontokorrentkredit mit der Bank vereinbart werden, der allerdings oft mit hohen Zinsen verbunden ist. Dabei sollte der Zahnarzt beachten, dass nicht jeder Privatpatient ohne weiteres zahlt und die Bonität mancher Privatpatienten schlecht ist. In diesen Fällen drohen der Verlust von Honorar und der Material- und Laborkosten. Zusätzlich müssen Rechtsverfolgungskosten kalkuliert werden.

Einen Vorschuss von Privatpatienten zu verlangen, ist rechtlich problematisch. In der GOZ ist ein Vorschuss nicht vorgesehen. Wegen der Vorleistungspflicht des Zahnarztes ist ein Vorschuss allenfalls in Höhe der Material- und Laborkosten denkbar. Der Zahnarzt muss Sanktionen von ZÄK und/oder KZV befürchten, wenn der Vorschuss nicht bezahlt und die Weiterbehandlung des Patienten deshalb verweigert wird. Haftungsrechtliche Folgen für den Zahnarzt sind ebenfalls nicht ausgeschlossen. Faktisch muss der Zahnarzt damit rechnen, dass Patienten einen anderen Zahnarzt auswählen, der ohne Vorschuss auskommt. Private (Zusatz-)Versicherungen erstatten Material- und Laborkosten schließlich erst, wenn eine Rechnung der gesamten Zahnarztbehandlung vorliegt, sodass die Patienten selbst in Vorleistung gehen müssten. 4.3.2 Echtes Factoring bei Abrechn

4.1.3.2  Echtes Factoring bei Abrechnungsunternehmen

Daher beauftragen Zahnärzte häufig ärztliche Abrechnungs- bzw. Factoringunternehmen, die Honorar- bzw. Eigenanteilsforderungen gegenüber Patienten ankaufen. Voraussetzung ist nach geltender Rechtslage, dass der Patient eine Einverständniserklärung unterzeichnet. Der Zahnarzt erhält sofort nach Einreichung der Rechnung den Rechnungsbetrag abzüglich einer geringen Gebühr ausbezahlt.

Viele Zahnärzte verkaufen ihre Forderungen gegen Patienten im Wege des echten Factorings. Dann prüft das Abrechnungsunternehmen die Bonität des Patienten und sichert dem Zahnarzt bei positivem Ergebnis zu, das Ausfallrisiko zu übernehmen. Sollte der Patient z. B. wegen Überschuldung nicht in der Lage sein, das zahnärztliche Honorar zu zahlen, haftet das Abrechnungsunternehmen.

Neben Sofortauszahlung und Übernahme des Ausfallrisikos im Wege des echten Factorings bieten gute Rechenzentren umfangreiche weitere Serviceleistungen an. So unterstützen Abrechnungsunternehmen den Zahnarzt dadurch, dass erfahrene Spezialisten die Korrespondenz mit dem Patienten bzw. seiner Krankenversicherung führen. Die Kosten einer zusätzlichen Abrechnungskraft kann sich der Zahnarzt sparen. Schnelle und unbürokratische Teilzahlungsmöglichkeiten ermuntern Patienten oft, eine hochwertigere Versorgung zu wählen. Zahnärzte sollten bei der Auswahl eines Abrechnungsunternehmens darauf achten, welche weiteren Leistungen angeboten werden, z. B. praxisnahe Fortbildungen, Hilfestellungen bei Abrechnungen, Musterdokumente etc..

Auch in rechtlicher Hinsicht ist die Abtretung einer Forderung an das Abrechnungsunternehmen für den Zahnarzt vorteilhaft, da er prozessual die Stellung eines Zeugen erlangt. Dadurch steigt die Wahrscheinlichkeit, die eigene Forderung gegenüber dem Patienten im Gerichtsverfahren durchzusetzen.

Praxistipp: Wegen der im Vergleich zu anderen Ärzten hohen Vorleistungen bei den Material- und Laborkosten ist der Verkauf Ihrer Forderungen gegenüber Patienten im Wege des echten Factorings sinnvoll. Achten Sie nicht nur auf den Preis, sondern auch auf die Serviceleistungen des Abrechnungsunternehmens. Die Kosten des Abrechnungsunternehmens reduzieren nicht nur Liquiditäts- und Ausfallrisiken, sondern auch Ihre Verwaltungs- bzw. Personalkosten