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Kapitel 11: Kauf und Verkauf der Zahnarztpraxis


Seit einigen Jahren dürfen Ü-BAG und Z-MVZ gegründet werden. Zahnärzte dürfen mehrere Zahnärzte anstellen. Dadurch sind größere Unternehmenseinheiten auf dem Zahnarztmarkt entstanden, die Skaleneffekte ermöglichen. Für den einzelnen, existenzgründenden Zahnarzt führt diese Entwicklung zu stärkerem Wettbewerbsdruck. Zudem steigen die Kosten im Praxisbetrieb, z. B. für moderne Praxisgeräte, ständig. Eine Kompensation beim Zahnarzthonorar gibt es nicht. Die Vergütungen für Zahnärzte wurden – nachdem zuvor 24 Jahre keine Anpassung erfolgt war – bei der letzten GOZ- Novelle in 2012 nur um ca. 6 % angehoben. Im Ergebnis stellt die Neugründung einer Einzelpraxis viele Zahnärzte vor zu große unternehmerische Herausforderungen. Lediglich ca. 5 % der niederlassungswilligen Zahnärzte gründen eine neue Praxis. 95 % der Existenzgründer nutzen bestehende Praxisstrukturen – entweder durch Übernahme einer Einzelpraxis oder Beteiligung an einer zahnärztlichen BAG/Gesellschaft. Durch den demografischen Wandel gibt es am Markt genügend veräußerungswillige Praxisinhaber. Die Veräußerung einer Zahnarztpraxis gewinnt daher an Bedeutung. Der Kauf einer Praxis ist rechtlich anspruchsvoll. Wenn z. B. die Zahnarztpraxis das komplette Vermögen des Verkäufers darstellt und er keinen Ehevertrag mit seinem Ehegatten vereinbart hat (Güterstand der Zugewinngemeinschaft), muss seine Ehefrau den Kaufvertrag mit unterschreiben – unabhängig davon, ob sie an der Zahnarztpraxis beteiligt oder dort tätig ist, § 1365 BGB. Ebenso muss geklärt werden, was bei Berufsunfähigkeit, Tod oder Behandlungsfehlern eines Vertragspartners gelten soll. Die Zahlungsmodalitäten müssen festgelegt werden, insbesondere, ob durch den Käufer Sicherheiten (z. B. eine Bankbürgschaft) gestellt werden müssen. Es ist ratsam, dass Praxiskäufer und -verkäufer übergangsweise gemeinsam in der Praxis arbeiten. Damit kann der Käufer die gekaufte Praxis kennenlernen und Patienten an sich binden. Üblicherweise werden dafür zwei Arbeitsverträge vereinbart. Bis zum Stichtag der Praxisübernahme wird der Praxiskäufer (z. B. sechs Monate) beim Praxisverkäufer angestellt und danach umgekehrt. All dies zeigt: Beim Praxiskaufvertrag wird ein komplexes Konglomerat verkauft, bei dem Vieles zu bedenken und zu besprechen ist. Die Zahnarztpraxis setzt sich aus verschiedenen einzelnen Vermögensgegenständen und Rechtsverhältnissen (z. B. die vertragsärztliche Zulassung) zusammen, die alle berücksichtigt werden müssen. Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Praxisübergabe sind für beide Vertragspartner immens. Für den Käufer bedeutet der Praxiskauf eine hohe, regelmäßig kreditfinanzierte Geldinvestition sowie die Hoffnung, künftig den Lebensunterhalt mit der Praxis bestreiten zu können. Außerdem geht er neue Verbindlichkeiten für die Zukunft ein (z. B. Übergang von Arbeitsverhältnissen). Auch für den Verkäufer ist die Bedeutung groß: Die Praxis ist oft ein wesentlicher Teil seiner Alterssicherung. Wird ein Kaufvertrag im Nachhinein wegen Rechtsfehlern rückabgewickelt, muss er den Kaufpreis zurückzahlen. Da er seine vertragsärztliche Zulassung anlässlich der Praxisabgabe zurückgegeben hat, kann der Verkäufer den Praxisbetrieb trotz laufender Kosten nach der Rückabwicklung nicht wieder aufnehmen. Praxistipp: Mustervertragsformulare von KZV oder aus dem Internet können keine juristische Begleitung des Praxiskaufs ersetzen. Holen Sie sich immer juristischen Rat ein. Jede Praxisübernahme ist anders. Ohne ein fachmännisches Zertifikat würden Sie sich auch keinen teuren Diamanten kaufen. Die wirtschaftliche Dimension einer Praxisabgabe ist ungleich höher.

11.1  Höhe des Kaufpreises

Viele Praxisübernahmen scheitern an unterschiedlichen Vorstellungen über die Höhe des Kaufpreises. Im Zentrum der Vertragsverhandlungen steht daher die sach- und marktgerechte Ermittlung des Kaufpreises.anmelden und weiterlesen

Hierfür gibt es einige Berechnungsmethoden. Heutzutage hat sich das sog. modifizierte Ertragswertverfahren etabliert. Dabei ist der nachhaltig erzielbare künftige Ertrag zu bestimmen. Dieser bestimmt sich aus dem Substanzwert, d. h. dem Verkehrswert der verkauften Gegenstände und dem ideellen Wert („Goodwill“).

Um den Verkehrswert des Praxisinventars festzulegen, muss man zunächst wissen, welche Gegenstände in welchem Zustand verkauft werden. Eine Inventarliste ist unabdingbarer Bestandteil jedes Praxiskaufvertrages.

Der Goodwill richtet sich u. a. nach der Konkurrenzsituation, dem Praxisstandort und dem Patientenstamm. Gerade der Standort ist für den Käufer häufig schwer einschätzbar. So kann z. B. die Kaufkraft in einem Stadtteil 60 % über der in einem anderen Stadtteil liegen. Das Verhältnis von Einwohnern zu Zahnarzt kann innerhalb der gleichen Stadt erheblich abweichen. In manchen Stadtteilen kommt z. B. auf ca. 200 Einwohner ein Zahnarzt; in anderen Gebieten gibt es ca. 8.000 Einwohner pro Zahnarzt. Eine gründliche Recherche und Kalkulation ggf. mit externer Unterstützung (z. B. Steuer- bzw. Unternehmensberater) tut not.

Der auf Grundlage einer Bewertungsmethode kalkulierte Kaufpreis ist nicht unumstößlich, sondern dient als Richtschnur für die konkrete Vertragsverhandlung. Eine noch so fundierte Kalkulation ist irrelevant, wenn sich niemand findet, der bereit ist, diesen Preis zu bezahlen. Gleiches gilt, wenn der Praxisabgeber nicht zu dem vom Käufer kalkulierten Preis verkaufen will. Ein höherer Kaufpreis kann z. B. gerechtfertigt sein, wenn umfassende Garantien gegeben werden, der Verkäufer für eine Übergangszeit noch für ein niedriges Gehalt in der Praxis mitarbeitet oder wenn die Praxismiete besonders gering ist.

Praxistipp: Ein altes Sprichwort sagt: „Augen auf, Kauf ist Kauf “, d. h., an einen gültigen Kaufvertrag ist man gebunden. Legen Sie Wert auf einen angemessenen Kaufpreis. Lassen Sie durch Ihren juristischen Berater prüfen, ob der Kaufpreis unter Berücksichtigung der sonstigen vertraglichen Regelungen sowie zu den Besonderheiten der konkreten Zahnarztpraxis angemessen ist.

11.2  Höhe des Kaufpreises

Eine Änderung des gültigen Praxiskaufvertrags kann sich im Nachhinein allenfalls durch die gesetzliche Sachmangelhaftung des Verkäufers, welche auch als Gewährleistung bezeichnet wird, ergeben, siehe §§ 434 ff. BGB. Hierbei kann sich die Höhe des Kaufpreises reduzieren, sog. Minderung. Die Sachmängelhaftung kann sogar zur vollständigen Rückabwicklung des Kaufvertrags führen. Zudem kann der Käufer ggf. Schadensersatz verlangen.anmelden und weiterlesen

Die Gewährleistung setzt voraus, dass ein Mangel vorliegt. Hierfür muss sich der Ist-Zustand der Praxis von dem vereinbarten Soll-Zustand unterscheiden. Dies ist z. B. der Fall, wenn bei Praxisübergabe ein verkauftes Praxisgerät fehlt bzw. defekt ist oder wenn die behördliche Erlaubnis zum Betrieb einer Zahnarztpraxis widerrufen wurde. Möchte man die gesetzliche Gewährleistung ausschließen, muss dies ausdrücklich im Kaufvertrag geregelt werden.

Viele Praxisverkäufer möchten nach Abgabe der Praxis einen neuen, sorgenfreien Lebensabschnitt beginnen. Häufig beginnt mit dem Verkauf der Ruhestand. Deshalb verlangen sie in der Regel einen Gewährleistungsausschluss, damit sie für Mängel der verkauften Praxis nicht mehr haften müssen.

Dieser Haftungsausschluss widerspricht den Interessen des Käufers, der für die Zahlung des Kaufpreises einen angemessenen Gegenwert erlangen möchte. Häufig kann sich der Käufer erst im Praxisbetrieb nach Übergabe der Praxis ein richtiges Bild über den Zustand der Praxis machen. Entdeckt er Mängel und die Sachmängelgewährleistung ist ausgeschlossen, steht der Käufer mit leeren Händen da.

Der vertragliche Gewährleistungsausschluss gilt nach dem Gesetz nur dann nicht, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine ausdrückliche Beschaffenheitsgarantie übernommen hat, § 444 BGB. Dies wäre z. B. der Fall, wenn der Verkäufer wissentlich ein schon bei Vertragsschluss nicht vorhandenes Praxisgerät verkauft oder ausdrücklich zugesichert hat, dass eine bestimmte Patientenzahl auch vom Käufer erreicht werden wird. Beides ist allerdings schwer nachweisbar und gibt dem Praxiskäufer daher keinen ausreichenden Schutz.

Daher sollte der Praxiskaufvertrag einen angemessenen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen der Vertragspartner vorsehen. So kann der Kaufvertrag einen niedrigen Kaufpreis vorsehen, der mit hohen Risiken einhergeht. Sachgerechter ist es auch, den Gewährleistungsausschluss mit einer Beschaffenheitsgarantie für bestimmte Praxiseigenschaften zu kombinieren. So kann der Käufer sich im Praxiskaufvertrag ausdrücklich zusichern lassen, was erforderlich ist, damit er überhaupt zahnärztlich tätig sein kann, z. B. dass die behördlichen Genehmigungen zum Betrieb einer Zahnarztpraxis bei Abschluss des Kaufvertrages vorliegen.

Praxistipp: Beim Praxiskaufvertrag ist ein Gewährleistungsausschluss zu Gunsten des Verkäufers üblich. Für einzelne, elementare Eigenschaften der Praxis sollte dennoch vom Verkäufer eine Garantie übernommen werden. Der Umfang der Garantieübernahme ist Verhandlungssache und sollte bei der Höhe des Kaufpreises berücksichtigt werden.

11.3  Eintritt in bestehende Praxisverträge und aufschiebende Bedingung

Der Praxiskäufer möchte die bestehende Praxisinfrastruktur nutzen. Dazu gehört die Fortführung bestehender Vertragsverhältnisse der Praxis, z. B. Leasingverträge von Praxisgeräten, IT-Verträge (z. B. Homepage) oder Telekommunikationsdienstleistungen (z. B. Übernahme der Telefonnummer). Dieses Interesse teilt er mit dem Verkäufer, welcher an die Pflichten aus den Praxisverträgen nicht mehr gebunden sein möchte.anmelden und weiterlesen

Allerdings ist ein gesetzlicher Übergang von Vertragsverhältnissen von einer auf eine andere Person nur in Ausnahmefällen vorgesehen. Das folgt aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit (Privatautonomie). Jeder kann seinen Vertragspartner frei wählen. Dieser Grundsatz würde durchbrochen, wenn sich die Parteien des Praxiskaufvertrags über den dritten Vertragspartner hinweg wirksam auf eine Übernahme der Verträge einigen könnten.

Den wichtigsten gesetzlichen Vertragsübergang gibt es im Arbeitsrecht. Arbeitsverhältnisse gehen automatisch auf den Erwerber über, d. h. es muss kein neuer Vertrag zwischen neuem Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen werden. Es findet ein Betriebsübergang statt, § 613a BGB. Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber haben die Arbeitnehmer vor dem Betriebsübergang in Textform zu unterrichten. Im Praxisübernahmevertrag sollte festgelegt werden, wer (Käufer oder Verkäufer) die Information der Arbeitnehmer wann erledigt. Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung schriftlich widersprechen. Dem Käufer steht daher beispielsweise wegen der Praxisübernahme kein Sonderkündigungsrecht einzelner Arbeitnehmer zu.

Wenn ein Zahnarzt sich an einer Gesellschaft beteiligt oder Geschäftsanteile übernimmt (z. B. GmbH), ändert sich an dem Vertragsverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Arbeitnehmer bzw. mit dem dritten Vertragspartner nichts. Lediglich der Anteilseigner der Gesellschaft ändert sich, was rechtlich keinen Einfluss auf die Vertragspartner der Gesellschaft hat. In diesen Fällen liegt gar keine Vertragsübernahme vor. Deshalb gelten hier alle Verträge automatisch fort.

Allerdings beteiligt sich derzeit lediglich jeder vierte existenzgründende Zahnarzt an einer Gesellschaft. Mit einem Anteil von mehr als 60 % ist der Regelfall immer noch die Übernahme einer Einzelpraxis. Bei dieser muss jeder einzelne Praxisvertrag neu geschlossen bzw. jeweils die Zustimmung des dritten Vertragspartners zur Vertragsübernahme eingeholt werden. Deshalb sollte der Praxiskaufvertrag die Verpflichtung des Praxisverkäufers beinhalten, das ihm Mögliche dazu beizutragen, bei dem Vertragspartner eine Zustimmung zum Übergang auf den Praxiskäufer zu erwirken.

Bei den zu übernehmenden Verträgen ist der Praxismietvertrag von überragender Bedeutung, weil ohne Praxisräume keine Praxis betrieben werden kann, siehe dazu im einzelnen Kapitel 2.

Praxistipp: Achten Sie darauf, alle Verträge der Praxis im Praxisübernahmevertrag aufzuführen und als Anlage beizufügen. Sofern erforderlich, sollten Sie sich rechtzeitig um die Zustimmung der Vertragspartner zur Vertragsübernahme kümmern. Mit wichtigen Vertragspartnern, insbesondere mit dem Vermieter der Praxisräume, sollte auch der Käufer frühzeitig selbst Kontakt aufnehmen. Achten Sie immer auf die aufschiebende Bedingung der vertragsärztlichen Zulassung.

11.4  Übergabe der Patientenkartei

Zentraler Vertragsinhalt des Praxisübernahmevertrags ist die Übergabe der Patientenkartei. Sie ist ein wesentlicher Bestandteil des ideellen Praxiswerts und damit des Kaufgegenstands. Die Patientenunterlagen unterliegen zudem der ärztlichen Schweigepflicht. Ein Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht kann zur Nichtigkeit des gesamten Praxiskaufs führen. Die Gesundheitsdaten der Patienten genießen nach dem BDSG und der DSGVO besonderen Schutz. Bei Verstößen drohen hohe Bußgelder.anmelden und weiterlesen

Diese Folgen können nur dann sicher vermieden werden, wenn der jeweilige Patient in die Einsichtnahme des Praxiskäufers einwilligt. Es empfiehlt sich das sog. „Zwei-Schrank-Modell“ der BÄK, das problemlos auch auf Zahnärzte übertragen werden kann. Im Praxisübernahmevertrag wird ein Verwahrungsvertrag vereinbart, wonach die alten Patientenunterlagen des Praxisverkäufers in der Praxis des Praxiskäufers aufbewahrt werden. Es ist darauf zu achten, dass sie streng getrennt von den neuen Patientenunterlagen des Praxiskäufers aufbewahrt werden. Der Praxiskäufer und das Praxispersonal dürfen erst dann auf die alten Patientenunterlagen zugreifen, wenn der betroffene Patient hierzu seine Zustimmung erteilt hat. Der Praxisverkäufer bleibt befugt, bei berechtigtem Interesse Einblick in Patientenkartei zu nehmen und sich Kopien bzw. Ausdrucke anzufertigen. Es empfiehlt sich, das gesetzliche Rückforderungsrecht des Hinterlegers und den Rücknahmeanspruch gegen den Verwahrer auszuschließen. Zudem sollte geregelt werden, wann die Aufbewahrungspflicht des Praxiskäufers endet. Schließlich sind die technischen und organisatorischen Datenschutzmaßnahmen festzuhalten.

Ob darüber hinaus ein datenschutzrechtlicher Auftragsverarbeitungsvertrag abgeschlossen werden muss, ist umstritten. Aus unserer Sicht ist dies im Einklang mit den bisherigen Veröffentlichungen der Datenschutzbehörden nicht notwendig. Man sollte allerdings im Praxiskaufvertrag regeln, dass Praxiskäufer und -verkäufer erforderlichenfalls ergänzende Datenschutzvereinbarungen schließen. Wenn vorsichtshalber dennoch ein zusätzlicher Auftragsverarbeitungsvertrag abgeschlossen wird, ist darauf zu achten, dass dessen Inhalt den Verwahrungsregelungen aus dem Praxisübernahmevertrag entspricht.

Praxistipp: Teilweise wird kolportiert, dass z. B. bei einer Mitarbeit des Praxisübernehmers vor der Praxisübergabe keine Regelungen zur Übergabe der Patientenkartei vereinbart werden müssen. Davon raten wir angesichts der drastischen Folgen eines Verstoßes gegen die Schweigepflicht oder den Datenschutz entschieden ab. Achten Sie vielmehr auf eine konsequente Umsetzung des „Zwei- Schrank-Modells“.

11.5  Wettbewerbsklausel

Der Käufer zahlt den Kaufpreis auch für den ideellen Wert der Praxis, insbesondere für den Patientenstamm. Ist der Verkäufer als angestellter Zahnarzt oder mit eigener Praxis nach der Praxisübernahme in der Nähe des Ortes der verkauften Praxis weiterhin zahnärztlich tätig, ist davon auszugehen, dass ihm viele Patienten folgen werden. Deshalb ist die Vereinbarung eines Wettbewerbsverbotes aus Sicht des Praxiskäufers unumgänglich.anmelden und weiterlesen

Allerdings muss das Grundrecht des Praxisverkäufers auf Ausübung seines Berufes gewahrt bleiben. Die verfassungsrechtlich garantierte Berufsfreiheit des Verkäufers ist gegenüber den Interessen des Käufers abzuwägen. Geht das Konkurrenzverbot zu weit, ist die gesamte Wettbewerbsklausel sittenwidrig und damit unwirksam. Das Wettbewerbsverbot sollte daher Tätigkeiten, die keine Gefahr für den Käufer darstellen (z. B. Gutachtertätigkeit) ausnehmen. Zudem muss es räumlich auf den Einzugsbereich der Praxis (z. B. fünf km- Entfernung) begrenzt werden und darf nur eine bestimmte Zeit (z. B. zwei Jahre nach Praxisübergabe) andauern.

Praxistipp: Vereinbaren Sie ein wirksames Wettbewerbsverbot. Die Wettbewerbsklausel darf nicht zu umfangreich sein. Da bei einem Verstoß die Berechnung des dem Käufer entstandenen Schadens schwierig ist, sollte zudem eine angemessene Vertragsstrafe, d. h. die Zahlung eines bestimmten Pauschalgeldbetrags für jede Zuwiderhandlung, vereinbart werden.