Eine Zahnarztpraxis eröffnen: Darauf kommt es bei der Praxisgründung an
Auch wenn immer mehr Zahnärztinnen und Zahnärzte mit einer Anstellung liebäugeln, wollen die meisten immer noch selbständig in eigener Praxis arbeiten. Wenn nicht gerade die Zahnarztpraxis der Eltern übernommen wird, stellen sich die niederlassungswilligen Zahnärztinnen und Zahnärzte oft die Frage:
Eher eine Zahnarztpraxis gründen oder doch lieber eine Zahnarztpraxis übernehmen?
Darauf gibt es keine eindeutige Antwort, die für jeden passt. Grundvoraussetzung für die Entscheidung ist der Entschluss sich selbstständig in eigener Praxis niederzulassen. Diesen Entschluss zu treffen, stellt viele Zahnärztinnen und Zahnärzte bereits vor die erste Herausforderung.
Lohnt sich die eigene Niederlassung? Ist meine Vorstellung von work-life-balance mit einer eigenen Praxis umsetzbar? Kann ich eine eigene Praxis führen, ohne besondere betriebswirtschaftliche Kenntnisse zu besitzen?
Diese Fragen und die die Frage, ob Praxisübernahme oder Praxisgründung, klären wir in unserem Seminar für Zahnärztinnen und Zahnärzte „Praxisgründung 4.0“. Eines steht aber bereits jetzt fest, keine Zahnärztin und kein Zahnarzt, die/den wir bei diesem Prozess begleitet haben, hat die Entscheidung bereut. Im Gegenteil: Jede/Jeder würde nach eigenen Angaben diesen Schritt wieder gehen.
Die Verbundenheit zur Heimat ist für eine Praxisgründung für einen angehenden Zahnarzt oftmals maßgebend. Die Gründung einer neuen Zahnarztpraxis kann empfehlenswert sein, wenn es beispielsweise an Ihrem Wohnort noch keinen Zahnarzt gibt.
Mehr dazu finden Sie auf unserer Seite Wahl der passenden Rechtsform für eine Zahnarztpraxis.
Oder nehmen Sie an einem unserer Seminare teil.
Alleine oder gemeinsam?
Zahnärztinnen und Zahnärzte müssen sich überlegen: Will ich alleine gründen oder lieber mit einen anderen Zahnarzt oder einer Zahnärztin eine gemeinsame Zahnarztpraxis eröffnen? Wer mit einem anderen Zahnarzt oder einer anderen Zahnärztin zusammenarbeiten will, muss sich folgende Frage stellen: Lieber mit einem Gleichaltrigen neu eröffnen oder in die Praxis eines älteren Kollegen – und somit einer bestehenden Praxis – einsteigen? Im letzten Falle sollten Sie hier weiterlesen: Zahnarztpraxis kaufen/ Praxisübernahme – darauf müssen Sie achten!
Zunehmend sind vor allem Zahnärztinnen interessiert, eine eigene Zahnarztpraxis mit einer Kollegin zu eröffnen. Gerade bei Kinderwunsch oder kleinen Kindern ermöglicht die Praxisgründung gemeinsam mit einer Kollegin flexiblere Arbeitszeiten.
Für die Entscheidung zur Praxisgründung ist es wichtig, alle Vor- und Nachteile gründlich zu kennen.
Vor- und Nachteile der Gründung einer Zahnarztpraxis
Vorteile, die für die Neueröffnung einer Zahnarztpraxis sprechen
- Der Zahnarzt kann von Anfang an alles nach eigenen Vorlieben gestalten. Er oder sie kann ein eigenes Behandlungskonzept zu 100 % umsetzen und muss keine Abstriche akzeptieren.
- Keine Altlasten, die zu bösen Überraschungen führen können. Z. B. ein Röntgengerät, das wenige Tage nach dem Kauf einer bestehenden Zahnarztpraxis irreparabel defekt wird und neu beschafft werden muss.
- Keine langjährige Mitarbeiterin, mit der ein Zusammenarbeiten einfach nicht gelingen will.
Was sind die Nachteile bei der Neugründung einer Zahnarztpraxis?
- Größerer organisatorischer Aufwand, der deutlich den für den Kauf einer Zahnarztpraxis übertrifft. Der Zahnarzt wird sich regelmäßig unterschiedliche Standorte für die eigene Zahnarztpraxis ansehen. Auch die Einstellung neuer Mitarbeiter, ohne die es kaum geht, verlangt oft einiges an Zeit. Dann muss das technische Equipment ausgesucht werden und es sind Lieferzeiten zu beachten.
- Es dauert etwas länger als bei einer Praxisübernahme, bis eine ausreichende Patientenauslastung erreicht ist.
- Investitionsvolumen der eigenen Zahnarztpraxis liegt über dem für den Kauf einer Zahnarztpraxis.
In Kapitel 11 des medavo Praxisratgebers für Zahnärztinnen und Zahnärzte finden Sie mehr zu dem Thema: Kauf und Verkauf der Zahnarztpraxis.
Welche Rechtsform ist für meine Praxis die Richtige?
Welche Rechtsform müsste ich wählen, wenn ich alleine eine Zahnarztpraxis eröffnen will?
Wer alleine eine Zahnarztpraxis eröffnen will, kann entweder als Einzelzahnarzt arbeiten oder eine GmbH als Betreiberin eines MVZ gründen. Letzteres wird für die meisten jungen Zahnärztinnen und Zahnärzte, die eine Zahnarztpraxis gründen wollen, aufgrund des damit verbundenen administrativen Aufwands zu Beginn der Selbstständigkeit noch nicht in Frage kommen.
Wenn Sie mehr dazu wissen wollen – in Kapitel 1 des Medavo Praxisratgebers Gründung und Rechtsformen der Zahnarztpraxis erhalten Sie weitere Informationen.
Welche Rechtsformen kommen in Frage, wenn ich mit anderen Zahnärzten eine Praxis gründe?
Wer sich mit anderen Zahnärztinnen und Zahnärzten zusammenschließen möchte, hat mehr Möglichkeiten. Zwei Zahnärztinnen oder Zahnärzte können ihre Zahnarztpraxis in der Rechtsform einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) oder in der Rechtsform einer Praxisgemeinschaft eröffnen. Der große Unterschied hierfür ist, ob die Zahnärzte eigenständig oder gemeinsam wirtschaften.
Weitere Details können in unserem Praxisratgeber in Kapitel 1 nachgelesen werden..
Der wichtigste Vertrag für den Gründer einer Zahnarztpraxis ist oft der mit dem Vermieter
Wer eine eigene Zahnarztpraxis eröffnet, wird meist einen Gewerberaummietvertrag mit einem Vermieter vereinbaren. Das sind meist langfristige Mietverträge über 10 oder auch 15 Jahre, die in vielen Bestimmungen von Wohnraummietverträgen abweichen.
Der Zahnarzt verpflichtet sich aufgrund der Laufzeit und je nach Standort oft zur Zahlung einer Miete von mehr als 500.000 €.
Wenn Sie wissen wollen, worauf Sie bei solchen Gewerberaummietverträgen achten müssen, lesen Sie Kapitel 2 „Mietvertrag für die Zahnarztpraxis“ des medavo Praxisratgebers für Zahnärztinnen und Zahnärzte.
Jeder Zahnarzt, der eine Zahnarztpraxis eröffnet, benötigt Mitarbeiter.
Auch bei der Einstellung von Mitarbeitern nach der Gründung Ihrer Zahnarztpraxis kann einiges schiefgehen.
Lassen Sie es nicht darauf ankommen und lesen Sie im medavo Praxisratgeber vorher unbedingt unser Kapitel 3 Zahnarzt als Arbeitgeber.
Wer eine eigene Zahnarztpraxis eröffnet muss heute mehr denn je dafür werben
Wer als Zahnärztin eine Praxis gründet, muss sich um Patienten bemühen und werben. Bevor man mit der Werbung beginnt, ist es sinnvoll zu überlegen, welche Unterscheidungsmerkmale Sie als Zahnärztin gegenüber ihren Wettbewerbern haben und diese ggf. zu kommunizieren.
Inzwischen dürfen Zahnärztinnen und Zahnärzte deutlich mehr werben als früher. Wer wissen will, worauf es bei der Werbung für seine Zahnarztpraxis ankommt, sollte Kapitel 5 des Medavo Praxisratgebers für Zahnärztinnen und Zahnärzte„Werbung für Zahnärzte“ lesen.
Was kostet die Praxisgründung / die Eröffnung der eigenen Zahnarztpraxis?
Sicherlich hängt die konkrete Höhe der Kosten bei Zahnarztpraxis gründen von dem konkreten Vorhaben und der Lage ab. Eine erste Indikation geben Auswertungen der apo-Bank. Im Bundesdurchschnitt werden bei einer zahnärztlichen Praxisgründung…
- 48.000 € für Modernisierung / Umbau,
- 280.000 € für medizinisch-technische Geräte und Einrichtungen,
- 142.000 € für sonstige Investitionen ausgegeben und
- 58.000 € erfordert der laufende Betriebsmittelkredit
Verfügt ein Zahnarzt oder eine Zahnärztin beim Gründen einer Praxis nicht über erhebliche Geldmittel, ist bei einer Praxisgründung mit einer Gesamtinvestition in einer Größenordnung von rund 528.000 € zu rechnen.
Diese Zahlen beziehen sich auf das Jahr 2016. Im Jahr 2019 lag der Wert für das Zahnarztpraxis gründen bereits bei 557.000 €. Bei Gründung einer eigenen Zahnarztpraxis mit einem Kollegen oder einer Kollegin erhöht sich dieser Wert deutlich.
Abhängig jedoch von der jeweiligen persönlichen Situation und den finanziellen Risiken, wird dringend eine individuelle juristische Beratung empfohlen.
Weitere Informationen können Sie unserem juristischen Praxisratgeber – speziell für Ärzte – unter Finanzierung der Zahnarztpraxis entnehmen.
Weitere Informationen bieten wir auch in unseren Seminaren an.
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Praxisräume sind häufig angemietet – achten Sie auf den Mietvertrag.