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Berufsausübungsgemeinschaft/Gemeinschaftspraxis und Praxisgemeinschaft


In der medizinischen Welt gibt es verschiedene Modelle der Zusammenarbeit, darunter Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) und Praxisgemeinschaften (PG). BAGs werden oft auch noch als Gemeinschaftspraxen bezeichnet. Als zukünftiger Praxisinhaber ist es wichtig, die Unterschiede zwischen diesen Modellen zu verstehen, um die beste Entscheidung für Ihre berufliche Zukunft zu treffen.

Eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) ist ein Zusammenschluss von Ärzten, die gemeinsam eine Praxis betreiben und insofern gemeinsam Patienten behandeln und gemeinsam Einnahmen generieren. Berufsausübungsgemeinschaften bieten eine engere Zusammenarbeit und einen intensiveren Austausch zwischen den Ärztinnen und Ärzten. In einer BAG teilen sich die beteiligten Ärztinnen und Ärzte die Verantwortung für Patientenversorgung und Verwaltungsaufgaben, was zu einer stärkeren Integration und Zusammenarbeit in der Praxis führt. Der Behandlungsvertrag des Patienten wird mit der Gemeinschaft geschlossen und nicht dem einzelnen Arzt der Gemeinschaft.

Eine PG ist eine reine Organisations- und- Kostengemeinschaft, in der sich dagegen die beteiligten Ärztinnen und Ärzte, die jeweils selbst eine eigene Praxis führen, die Kosten für Räumlichkeiten, Personal und Geräte teilen. Das führt zu Kosteneinsparungen und einer effizienteren Nutzung von Ressourcen. Die Praxisgemeinschaft erzielt keine gemeinsamen Einnahmen. Der Behandlungsvertrag des Patienten wird nicht mit der PG, sondern der jeweiligen Praxis geschlossen.

Jedes dieser Modelle hat seine eigenen Vor- und Nachteile, und die richtige Wahl hängt von Ihren persönlichen Präferenzen, beruflichen Zielen und Ihrem Arbeitsstil ab. Unabhängig davon, ob Sie sich für eine Gemeinschaftspraxis/BAG entscheiden oder für eine Praxisgemeinschaft, ist eine klare Kommunikation, gegenseitiges Vertrauen und eine effektive Zusammenarbeit entscheidend für den Erfolg Ihrer Praxis.

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Im Folgenden beantworten wir einige der häufigsten Fragen rund um die Berufsausübungsgemeinschaft/Gemeinschaftspraxis und Praxisgemeinschaft.


Auch wenn die Worte Berufsausübungsgemeinschaft und Praxisgemeinschaft recht ähnlich zu sein scheinen, ist der Unterschied zwischen beiden sehr grundsätzlicher Art. Bei einer Praxisgemeinschaft teilen verschiedene Ärzte sich Personal, Apparate oder sonstige Betriebsmittel. Jeder der an einer Praxisgemeinschaft beteiligten Mediziner führt seine eigene Praxis, die Patientendaten der einen Ärztin dürfen von den Ärzten der Praxisgemeinschaft nicht ohne weiteres eingesehen werden. Die Vertragsärzte der Praxisgemeinschaft rechnen jeder für sich mit der KV oder, wenn es sich um Zahnärzte handelt, mit der KZV ab.

Bei der Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) handelt es sich um Ärzte, die sich zur gemeinsamen Berufsausübung zusammengeschlossen haben. Der Begriff Berufsausübungsgemeinschaft ist ein Synonym des Begriffs Gemeinschaftspraxis. Man muss zwischen der BAG als sozialrechtlichem Abrechnungsvehikel unterscheiden und der Personengesellschaft, die die BAG betreibt. Eine Gesellschaft, die die BAG betreibt, kann eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) sein oder eine Partnerschaftsgesellschaft, §§ 18 Abs. 1, 2, 2 a MBO-Ä. Der Patient schließt seinen Behandlungsvertrag nicht mit dem einzelnen Arzt ab. Vielmehr wird der Behandlungsvertrag rein zivilrechtlich mit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder der PartG abgeschlossen. Die Abrechnung erfolgt durch die BAG und es gibt eine gemeinsame Patientenkartei.

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Die Gemeinschaftspraxis heißt auch Berufsausübungsgemeinschaft. Sie unterscheidet sich von der Praxisgemeinschaft dadurch, dass bei der Praxisgemeinschaft mehrere Ärzte sich zur gemeinsamen Ausübung ihres Berufs dauerhaft zusammenschließen. Bei der Praxisgemeinschaft wirtschaftet jeder Arzt für sich und die Ärztinnen der Praxisgemeinschaft teilen sich nur Räume, Personal oder teure Apparate.

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Üblicherweise kann eine Vertragsarztpraxis nur hausnummerngenau unter einer Adresse betrieben werden. Bei einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft, die auch ÜBAG genannt wird, sind dagegen mehrere Praxissitze zulässig, § 18 Abs. 3 S. 3 MBO-Ä. In diesem Falle sind ausnahmsweise mehrere Praxissitze zulässig, aber nur, wenn an jedem Praxissitz mindestens ein Mitglied der Berufsausübungsgemeinschaft hauptberuflich arbeitet.

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Bei einer Berufsausübungsgemeinschaft für Ärztinnen oder Ärzte schließen sich verschiedene Ärzte zur gemeinsamen Berufsausübung zusammen. Diese gemeinsame Berufsausübung muss auf Dauer angelegt sein.

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Eine Praxisgemeinschaft ist keine Berufsausübungsgemeinschaft. In juristischer Hinsicht könnte der Unterschied kaum größer sein. Allerdings sind beide Rechtsformen nicht einfach voneinander abzugrenzen und im Zweifel sollten Sie einen Fachanwalt für Medizinrecht kontaktieren, um eine rechtssichere Einschätzung zu erhalten.

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Der Begriff Gemeinschaftspraxis ist eine Bezeichnung, der früher im Vertragsarztrecht verwendet wurde. Inzwischen wurde dieser Begriff in allen Gesetzen und Normen durch das Wort Berufsausübungsgemeinschaft, abgekürzt BAG, ersetzt. Inhaltlich sind beide Begriffe identisch. Viele Ärzte verwenden den Begriff Gemeinschaftspraxis immer noch.

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Die Abkürzung für die überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft ist die ÜBAG. Bei einer Berufsausübungsgemeinschaft schließen Ärztinnen und Ärzte oder Zahnärztinnen und Zahnärzte zusammen, um Patienten gemeinsam zu behandeln. Die Berufsausübungsgemeinschaft muss ebenso wie Einzelpraxis immer eine feste Adresse haben. Ausnahmsweise erlaubt dagegen § 18 MBO-Ä den Betrieb einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft, wenn an jedem Praxissitz mindestens ein Mitglied der BAG im Hauptberuf arbeitet.

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Eine Berufsausübungsgemeinschaft von Ärzten kann medizinische Leistungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) abrechnen. Die Berufsausübungsgemeinschaft, abgekürzt BAG oder auch Gemeinschaftspraxis genannt, hat einen Rechtsträger, der sie betreibt. Das ist im Regelfall eine Personengesellschaft.

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Ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) darf nicht mit einer Berufsausübungsgemeinschaft verwechselt werden. Grundsätzlich sind sowohl das MVZ als auch die Berufsausübungsgemeinschaft gegenüber der KV abrechnungsberechtigt.

Allerdings gibt es im einzelnenn zwischen der Berufsausübungsgemeinschaft und dem MVZ eine Reihe von Unterschieden, die Ihnen jeder Fachanwalt für Medizinrecht erklären kann. 

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Die Frage ist nicht ganz richtig gestellt. Die Berufsausübungsgemeinschaft hat keine Rechtsform. Es handelt sich bei der Berufsausübungsgemeinschaft um ein Vehikel, um medizinische Leistungen gegenüber der KV abzurechnen. Allerdings erfordert jede BAG als Rechtsträger eine Personengesellschaft.

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Eine Berufsausübungsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss von Ärzten zur gemeinsamen Behandlung von Patienten. Dabei hat die Berufsausübungsgemeinschaft streng genommen keine Rechtsform. Vielmehr erfordert die Berufsausübungsgemeinschaft eine Personengesellschaft, welche die BAG betreibt.

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Eine Berufsausübungsgesellschaft kann in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betrieben werden. Allerdings ist neben der GbR auch eine Partnerschaftsgesellschaft als Rechtsträger möglich.
Im Gegensatz zur GbR mit ihrer unbeschränkten Haftung kann eine Partnerschaftsgesellschaft auch mit dem Zusatz mbB betrieben werden. Dann haftet sie für Fehler bei der Berufsausübung nicht unbeschränkt.

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Die Berufsausübungsgesellschaft eröffnet Ärzten die Möglichkeit, Patienten gemeinsam zu behandeln und diese Leistungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung abzurechnen.

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Eine Berufsausübungsgemeinschaft rechnet selber mit der KV ab. Es sind also nicht die einzelnen Ärzte bzw. Gesellschafter der Partnerschaftsgesellschaft oder der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die die BAG betreibt, die gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung abrechnen, sondern die Berufsausübungsgesellschaft selber.

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Unter einer Berufsausübungsgemeinschaft versteht man den Zusammenschluss von Ärztinnen und Ärzten zur gemeinsamen Ausübung ihres Berufs.

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Es handelt sich bei dem Unterschied der Gemeinschaftspraxis von der Praxisgemeinschaft um eine sehr grundsätzliche Unterscheidung.

  • Die Praxisgemeinschaft kann nur in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betrieben werden.
  • Die Gemeinschaftspraxis kann dagegen neben der GbR auch als Partnerschaftsgesellschaft am Markt auftreten.

Dabei ist es wichtig zu wissen, dass bei der Praxisgemeinschaft die einzelnen Ärztinnen und Ärzte in sozialrechtlicher Hinsicht selbstständig bleiben und jeder selber gegenüber der KV verantwortlich ist. Dagegen verfolgen bei der Gemeinschaftspraxis Medizinerinnen und Mediziner gemeinsam den Zweck Patienten zu behandeln.

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Die beiden Begriffe hören sich so an, als ob sie Synonyme sind. Dabei handelt es sich bei dem Unterschied zwischen der Gemeinschaftspraxis und der Praxisgemeinschaft in rechtlicher Hinsicht um einen sehr deutlichen.

Bei der Gemeinschaftspraxis behandeln die in einer BAG verbundenen Ärztinnen und Ärzte die Patienten gemeinsam. Jede Ärztin, jeder Arzt kann beispielsweise die Patientenkartei jedes Patienten der BAG einsehen.

Dagegen sind bei der Praxisgemeinschaft die beteiligten Arztpraxen voneinander getrennt, Die Arztpraxen sind Mitglieder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und sie teilen sich einzelne Betriebsmittel, die sie benötigen, um ihre Praxis selbstständig zu betreiben. Das kann Personal sein, oder ein Röntgengerät oder auch ein gemeinsames Labor.

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Der Unterschied zwischen einer Praxisgemeinschaft und einer Gemeinschaftspraxis besteht in dem Zweck der zugrundeliegenden Gesellschaft.

Bei der Praxisgemeinschaft besteht der Zweck darin, dass die beteiligten Arztpraxen durch eine bessere Auslastung von Menschen, Räumen oder Geräten Kosten sparen möchten.

Bei der Gemeinschaftspraxis handelt es sich dagegen um Ärztinnen und Ärzte, die sich zusammenschließen, um Patienten gemeinsam zu behandeln.

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Eine Praxisgemeinschaft unterscheidet sich von der Gemeinschaftspraxis:

Praxisgemeinschaft:

Rechtsform: GbR
Betriebswirtschaftlich: Teilung von Kosten
Abrechnung: Jeder Arzt für sich alleine
Anstellung: Jeder Arzt für sich alleine
Patientenkartei: Jeder Arzt hat seine eigene
Patienten: Jeder Arzt behandelt seine Patienten 

Gemeinschaftspraxis:

Rechtsform: GbR / PartG / PartG mbBH
Betriebswirtschaftlich: Gemeinsame Marktbearbeitung durch mehrere Ärzte
Abrechnung: Die BAG rechnet gegenüber der KV ab
Anstellung: Der Rechtsträger der BAG stellt an
Patientenkartei: Es gibt eine Patientenkartei der BAG 
Patienten: Alle Ärzte der BAG behandeln alle Patienten 

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Diese Frage lässt sich so nicht beantworten, da der Gemeinschaftspraxis und der Praxisgemeinschaft völlig unterschiedliche betriebswirtschaftliche Konzepte zugrunde liegen.

Bei der Praxisgemeinschaft wollen Ärzte sich zusammentun, um in erster Linie Kosten zu sparen, weil sie gemeinsam Räume anmieten, ein gemeinsames Labor betreiben, sich teure Apparate teilen oder Mitarbeiter gemeinsam anstellen.

Bei der Gemeinschaftspraxis schließen sich Medizinerinnen und Mediziner zur gemeinsamen Ausübung ihres Berufs zusammen. Das bedeutet, dass sie im Team überlegen, wie sie neue Patienten gewinnen, wie ihre Praxis ausgestattet werden soll und welche Behandlungsmethoden sie ihren Patientinnen und Patienten anbieten möchten.

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