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MVZ gründen – Das müssen Sie als Zahnärztin, Zahnarzt, Ärztin oder Arzt wissen


Der Gesetzgeber hat im Jahr 2004 die Möglichkeit zur Gründung von so genannten Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) in das Sozialgesetzbuch V. aufgenommen. Ursprüngliches Ziel war die Ermöglichung strukturierter Zusammenarbeit mehrerer ärztlicher Fachgebiete zur Erreichung einer patientenorientierten Versorgung aus einer Hand. Ein MVZ ist eine besondere vertragsarztrechtliche Hülle, die zur Erbringung ambulanter zahnärztlicher bzw. ärztlicher Leistungen berechtigt. Daher gelten strenge vertragsarztrechtliche Voraussetzungen, wenn Sie ein MVZ gründen wollen.

MVZ Gründung - Zulassungsvoraussetzungen

Gründungsfähigkeit

Ein MVZ kann nur von einem im Gesetz festgelegten Numerus clausus von Personen und Institutionen gegründet werden. Ein MVZ gründen dürfen:

  • Zugelassene Vertragsärzte*
  • Zugelassene Vertragszahnärzte* 
  • Zugelassene Krankenhäuser
  • Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen
  • Anerkannte Praxisnetze
  • Gemeinnützige Träger, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen
  • Kommunen

Zulassung

Die Gründung eines MVZ muss – wie die Zulassung eines Arztes* oder Zahnarztes* – bei dem zuständigen Zulassungsausschuss bei der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung (KV bzw. KVZ) beantragt und durch diesen genehmigt werden.

Das MVZ erhält eine eigene Zulassung, ist also selbst vertrags(zahn)ärztlicher Leistungserbringer und nimmt neben den „normalen“ niedergelassenen Ärzten* oder Zahnärzten* an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Der Behandlungsvertrag des Patienten wird mit dem MVZ geschlossen und das MVZ rechnet seine Leistungen gegenüber der KV bzw. KZV ab.

Ein MVZ muss mindestens zwei hälftige Versorgungsaufträge (jeweils Faktor 0,5) innehaben, auf denen zwei Ärzte* oder Zahnärzte* tätig sind. Die Tätigkeit für das MVZ kann entweder als selbstständiger Vertragsarzt/Vertragszahnarzt* oder als angestellter Arzt/Zahnarzt* erfolgen. Die Versorgungsaufträge können fachübergreifend oder auch fachgleich sein.

In jedem MVZ muss ein ärztlicher Leiter* benannt werden, der die medizinisch-fachliche Leitung übernimmt, die Abrechnungen des MVZ unterschreibt und für deren Ordnungsmäßigkeit verantwortlich ist. Auch obliegt ihm die Verantwortung dafür, dass alle übrigen, im MVZ tätigen Ärzte bzw. Zahnärzte*, die geltenden vertrags(zahn)ärztlichen Vorgaben einhalten. Der ärztliche Leiter* muss selbst im MVZ mit mindestens 20 Wochenstunden (Faktor 0,5) tätig sein und dafür Sorge tragen, dass alle ärztlichen Entscheidungen unabhängig von sachfremden oder merkantilen Erwägungen getroffen werden.

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Rechtsformen des MVZ

Ärzte und Zahnärzte* gründen MVZ in der Regel in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft (GbR), Partnerschaftsgesellschaft (PartG) oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Um ein MVZ in der Rechtform einer GbR oder PartG zu gründen, bedarf es mindestens zwei selbstständiger Vertrags(zahn)ärzte*, die auch selbst in dem MVZ mit jeweils einem hälftigen Versorgungsauftrag tätig sind. Die Gründung eines MVZ in der Rechtsform einer GmbH ist auch nur von einem Vertrags(zahn)arzt* möglich.

Besonderheiten bei der MVZ-GmbH

Ein Vertrags(zahn)arzt* kann ein MVZ auch in der Rechtsform einer GmbH gründen. Es genügt ein einzelner niedergelassener Vertrags(zahn)arzt*. Besonders in dieser Konstellation ist neben den speziellen Voraussetzungen für die Gründung einer GmbH, dass der Vertrags(zahn)arzt*, der das MVZ gegründet hat, nicht selbst als (Zahn-)Arzt* in dem MVZ tätig werden muss. Er kann nur Gründer und Inhaber des MVZ sein und das MVZ mit angestellten Ärzten betreiben. Er hat also weiterhin eine eigene Praxis und daneben ein MVZ als zweiten zusätzlich Leistungserbringer in der ambulanten vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung. Es muss jedoch stets gewährleistet sein, dass der Inhaber den Status als Vertrags(zahn)arzt* innehat. Denn mit Verlust dieses Status fällt die Gründungsfähigkeit weg und das MVZ muss beendet werden. 

Die über viele Jahre gelebte Variante, dass der Vertrags(zahn)arzt* seine Zulassung in eine ihm zu 100 % gehörende MVZ-GmbH überträgt und dann als einer der notwendigen angestellten (Zahn-)Arzt* in seinem eigenen MVZ arbeitet, ist nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG, Urt. v. 26.1.2022 – B 6 KA 2/21 R) nicht mehr möglich. MVZ, die bereits in dieser Art und Weise gegründet wurden, genießen insoweit noch Bestandschutz. 

Alternativ besteht die Möglichkeit ein MVZ in der Rechtsform der GmbH dadurch zu gründen, dass der Vertrags(zahn)arzt* seine Praxis durch Übertragung/Einbringung der in das neu zu gründende MVZ, an welcher er selbst zu 100 % beteiligt ist, einbringt bzw. überträgt. In dem MVZ sind weitere angestellte (Zahn-)Ärzte* beschäftigt. Der Vertrags(zahn)arzt* ist somit Gesellschafter der GmbH, jedoch nicht in dem MVZ angestellt, sondern stellt dem MVZ seine Zulassung als Vertrags(zahn)arzt „zur Verfügung“. Hierfür bedarf es einer besonderen Vereinbarung zwischen dem MVZ und dem Vertrags(zahn)arzt*. Diese Konstellation ist vertragsarztrechtlich möglich, wirft jedoch andere besondere Fragestellungen, wie z. B. die steuerliche Betrachtung dieses Modells, auf. 

Für die Zulassung eines MVZ in der Rechtsform einer GmbH ist außerdem Voraussetzung, dass die Gesellschafter der GmbH entweder selbstschuldnerische Bürgschaftserklärungen oder andere Sicherheitsleistungen nach § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für Forderungen von Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen gegen das MVZ aus dessen vertrags(zahn)ärztlicher Tätigkeit abgeben. Dies gilt auch für Forderungen, die erst nach Auflösung des MVZ fällig werden.

Vergleich von MVZ und Berufsausübungsgemeinschaft (BAG)

Gemeinsamkeiten

  • Es gelten die gleichen Grundsätze zur Abrechnung und Regelungen zu den Abrechnungsvolumina 
  • Interdisziplinäre und fachgleiche Zusammenarbeit unterschiedlicher Fachgruppen möglich
  • Es gelten - mit Ausnahme der MVZ GmbH - die gleichen haftungsrechtlichen Grundsätze gegenüber Dritten
  • EP, BAG und MVZ können Zweigpraxen gründen

Unterschiede

  • Das MVZ erhält eine „eigene“ Zulassung, die die Zulassung der Vertragsärzte* überlagert (Jeder Vertragsarzt* behält dennoch seine Zulassung); die BAG hat keine „eigene“ Zulassung, sondern ist eine genehmigungspflichtige „Kooperationsform“ 
  • Im MVZ gibt es keine Begrenzung der Anzahl der angestellten Ärzte*; in der BAG gilt grundsätzlich, dass ein Vertragsarzt* der BAG mit vollem Sitz maximal drei Ärzte mit vollem Sitz (oder mehrere Ärzte anteilig im selben Verhältnis) beschäftigen darf
  • Im MVZ muss es einen ärztlichen Leiter* geben
  • MVZ kann in der Rechtsform einer GmbH betrieben werden, ohne dass der Vertrags(zahn)arzt* selbst im MVZ tätig sein muss

Fazit

Ein MVZ zu gründen will eine wohlüberlegte Entscheidung sein. Denn das MVZ ist nicht aufgrund der Natur des MVZ per se die bessere Praxisform für Vertrags(zahn)ärztinnen  und Vertrags(zahn)ärzte. Oftmals bieten die gängigen Praxisstrukturen ausreichenden Gestaltungsspielraum. Das MVZ bietet jedoch in bestimmten Konstellationen besondere Entwicklungspotenziale. Zum einen gelten im MVZ nicht die für Vertrags(zahn)ärzte* geltenden Grenzen für die Anzahl der angestellten (Zahn-)Ärzte* und der Vertrags(zahn)arzt* hat die Möglichkeit, neben der eigenen Praxis eine weitere eigenständige Praxisstruktur durch ein MVZ in der Rechtsform einer GmbH zu betreiben, ohne dass der Inhaber selbst im MVZ ärztlich tätig sein muss.

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* Der Einfachheit halber wird im Text nur die männliche Form verwendet, weibliche Personen sind mitgemeint. 

 

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