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Kapitel 1: Gründung und Rechtsformen der Zahnarztpraxis


Der Zahnarzt, der sich niederlässt, muss entscheiden, in welcher Form er seine Zahnarztpraxis organisieren will. Zahnärztinnen und Zahnärzte dürfen ihren Beruf einzeln oder gemeinsam in allen für den Zahnarzt beruf zulässigen Gesellschaftsformen ausüben, § 16  MBOBZÄK. Standesrechtliche, zivilrechtliche und steuerliche Gesichtspunkte müssen bei den Formen der Berufsausübung berücksichtigt werden. Die standesrechtlichen Erfordernisse gemeinsamer Berufsausübung werden von den Zahnärztekammern kontrolliert, z. B. ob sich der Zahnarzt an mehreren BAG beteiligen darf. Zivilrechtliche Fragen stellen sich bei der Vertretung der Gesellschaft im Außenverhältnis, der Rechte der Gesellschafter im Innenverhältnis und bei der Haftung der Gesellschaft gegenüber Dritten. Die Vertretung der Gesellschaft betrifft etwa die Frage, wer Verträge für die Gesellschaft rechtswirksam abschließen oder kündigen darf, z. B. den Arbeitsvertrag mit einer ZMF. Dieses Vertretungsrecht wird auch Geschäftsführungsbefugnis genannt. Das Innenverhältnis betrifft die Rechte der Gesellschafter untereinander, z. B. was geschieht, wenn ein Mitgesellschafter den Gesellschaftsvertrag kündigt. Diese Rechte bezeichnet man auch als Gesellschafterrechte. Geschäftsführungsbefugnis und Gesellschafterrechte sind strikt zu trennen! Die steuerliche Bewertung schließlich ist für die Frage der Art und Höhe der Steuern relevant. So unterliegt die GmbH als Körperschaft selbst der Körperschaftssteuer, wohingegen beispielsweise eine Personengesellschaft keine Körperschaftssteuer zahlen muss.

1.1  Einzelpraxis

Die Einzelpraxis ist die am häufigsten gewählte Niederlassungsform für eine Zahnarztpraxis. Steuer-lich ist sie als Einzelunternehmen zu werten. Sie wird nach den persönlichen Vorstellungen des Zahn-arztes gestaltet. Der Zahnarzt muss sich nicht mit Kollegen abstimmen oder den Gewinn verteilen, da er die angebotenen Leistungen alleine erbringt und unabhängig ist. Der Zahnarzt in der Einzelpraxis trägt das wirtschaftliche Risiko alleine. Als Freiberufler haftet er für die entstehenden Verbindlichkeiten per-sönlich unbeschränkt mit seinem gesamten privaten Vermögen.anmelden und weiterlesen

Der Zahnarzt hat während seiner angekündigten Behandlungszeiten für einen Vertreter zu sorgen, falls er beispielsweise wegen Urlaub oder Krankheit nicht zur Verfügung steht, § 10 Abs. 1 S. 1 MBOB-ZÄK. Der Vertragszahnarzt in Einzelpraxis kann sich im Krankheitsfall, bei Urlaub oder Teilnahme an einer Fortbildung für bis zu drei Monaten innerhalb von zwölf Monaten vertreten lassen, § 32 Abs. 1 S. 2 Zahnärzte-ZV. Im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt ihres Kindes darf sich eine Vertragszahnärztin sogar für bis zu zwölf Monate vertreten lassen. Dauert die Vertretung länger als acht Tage, ist sie bei der KZV anzuzeigen. Bei einer Vertretungsdauer von drei Monaten oder länger ist eine formelle Genehmigung erforderlich. Handelt es sich um einen Vertreter außer-halb der eigenen Praxis müssen Name, Anschrift und Telefonnummer des Vertreters in geeigneter Form bekanntgegeben werden. Die Vertretung innerhalb der Zahnarztpraxis darf entweder durch einen Assistenten erfolgen, der mindestens ein Jahr in unselbständiger Stellung als Assistent eines Kassenzahnarztes oder in unselbständiger Stellung in Universitätszahnkliniken oder vergleichbaren Institutionen gearbeitet hat, oder durch einen anderen Vertragszahnarzt. Der Zahnarzt in Einzelpraxis darf drei Zahnärzte bzw. eine entsprechend höhere Anzahl von Teilzeitbeschäftigten, sofern deren Arbeitszeit nicht höher als die von drei Vollzeitbeschäftigten ist, anstellen, § 9 Bundesmantelvertrag-ZÄ.

Praxistipp: Wer über genügend Selbstdisziplin verfügt, eigene Vorstellungen verwirklichen will und die Übernahme des Unternehmensrisikos nicht scheut, sollte die Gründung oder Übernahme einer Einzelpraxis in Betracht ziehen. Teamplayer oder Zahnärzte, die Wert auf Freizeit legen, sollten dagegen eher über die gemeinsame Berufsausübung in Kooperation mit anderen Zahnärzten nachdenken.

1.2  (Örtliche) BAG, früher Gemeinschaftspraxis

Am häufigsten kooperieren Zahnärzte in der Form der (örtlichen) BAG, in der sie sich zur gemeinsa-men Berufsausübung zusammenschließen. Jeder Vertragsarzt der BAG benötigt eine eigene Zulas-sung. Die jeweils eigene Zulassung der Zahnärzte unterscheidet die BAG vom Z-MVZ. Der Sitz des teilnehmenden Vertragszahnarztes muss am Ort der (ört lichen) BAG liegen. Es muss sichergestellt sein, dass jeder Zahnarzt einer BAG seinen Beruf eigenverantwortlich, fachlich unabhängig und frei-beruflich ausüben kann, § 16 Abs. 1 MBOBZÄK.anmelden und weiterlesen

Dabei treten die Partner nicht nur gegenüber den Patienten gemeinsam auf, sondern auch gegenüber der KZV mit einer Zahnarztnummer. Der Behandlungsvertrag mit dem Patienten wird im Namen der Gesellschaft und nicht im Namen des einzelnen Zahnarztes geschlossen, auch wenn jeder beteiligte Zahnarzt seine Zulassung behält. Manche BAG berücksichtigen dies nicht ausreichend in der Außenkommunikation. Beispielsweise werden manchmal die Stempel des einzelnen Vertrags-zahnarztes, § 21 Bundesmantelvertrag-ZÄ, für Einverständniserklärungen benutzt, obwohl Vertrags-partner des Patienten die BAG ist und nicht der einzelne Vertragszahnarzt. Auch die Budgetverant-wortung trifft die BAG insgesamt, was bedeutet, dass alle Vertragszahnärzte gemeinsam darauf achten müssen, dass die BAG das zur Verfügung stehende Budget einhält.

Die BAG verfügt über einen gemeinsamen Patientenstamm, sodass jeder Partner ungehindert auf die Patientenkartei zugreifen kann. Die Patienten können ohne Einschränkungen von allen Zahnärzten der BAG behandelt werden, sodass bei Urlaub, Krankheit und Fortbildungen die Behandlung der Patienten sichergestellt ist. Einschränkungen der Schweigepflicht der beteiligten Zahnärzte sind unbeachtlich.

Zivilrechtlich ist die BAG entweder eine GbR oder eine PartG und muss vom Zulassungsausschuss vorab genehmigt werden, § 33 Abs. 3 S. 1 Zahnärzte-ZV. Der Zulassungsausschuss prüft anhand des Gesellschaftsvertrags der BAG, ob die beteiligten Zahnärzte tatsächlich fachlich und organisatorisch kooperieren und die unternehmerischen Risiken teilen.

Bei einer PartG oder GbR haften die beteiligten Zahnärzte grundsätzlich gemeinsam unbegrenzt, wenn das Vermögen der Gesellschaft nicht ausreicht, um alle Verbindlichkeiten zu erfüllen. Das gilt insbesondere für Altverbindlichkeiten der BAG. Altverbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten, die die BAG eingegangen ist, bevor ein neuer Zahnarzt einget reten ist. Da die BAG in der Rechtsform der PartG bzw. der GbR die Verbindlichkeit ein gegangen ist und in beiden Rechtsformen grundsätzlich eine unbegrenzte Haftung der Gesellschafter besteht, haftet der eintretende Zahnarzt auch für Ver-bindlichkeiten, die die BAG vor seinem Eintritt begründet hat. Daher sollte sich der Zahnarzt, der in eine bestehende BAG eintritt, für Altverbindlichkeiten von den anderen Gesellschaftern freistellen lassen. Der ausscheidende Gesellschafter haftet den Gläubigern der BAG noch fünf Jahre nach seinem Austritt für Verbindlichkeiten, die vor seinem Austritt eingegangen wurden.

Die Kosten pro Zahnarzt sind bei einer BAG im Regelfall geringer als in einer Einzelpraxis. Auch Ur-laubs- und Krankheitszeiten können einfacher organisiert werden. Eine BAG kann ein erweitertes Leistungsspektrum durch die Zusammenarbeit unterschiedlicher Fachärzte anbieten. Wichtig ist, dass sich die Zahnärzte untereinander verstehen, da viele BAG aufgrund persönlicher Animositäten zer-brechen.

Eine BAG kann Zweigstellen gründen. Grundsätzlich werden pro Gesellschafter der BAG zwei Filialen als zulässig erachtet, teilweise auch nur zwei Filialen für die gesamte BAG.

1.3  ÜBAG - überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft

Das Standesrecht erlaubt auch eine ÜBAG mit unterschiedlichen Vertragszahnarztsitzen, § 16 Abs. 2 S. 3 MBOBZÄK, sofern ein Mitglied der ÜBAG am jeweiligen Praxissitz die Versorgung der Patienten sicherstellt. Dazu darf die ÜBAG sich auch angestellter Zahnärzte bedienen, § 33 Abs. 2 S. 2 Zahnärzte-ZV. Das Mitglied der ÜBAG sowie die an seinem Vertragsarztsitz angestellten Zahnärzte dürfen an den anderen Praxissitzen nur in zeitlich begrenztem Umfang tätig werden. Dies ist der Fall, wenn die Tätigkeit an anderen Vertragszahnarztsitzen der ÜBAG ein Drittel der Zeit des Vertragszahnarztes an seinem Vertragszahnarztsitz nicht überschreitet, § 10 Abs. 3 S. 2 Bundesmantelvertrag-ZÄ.anmelden und weiterlesen

Eine ÜBAG kann in mehreren Zulassungsbezirken einer KZV Praxissitze haben oder sich über meh-rere KZV-Bezirke erstrecken. Bietet eine ÜBAG ihre Leistung in mehreren KZV-Bezirken an, stellt sich die Frage, welche KZV für die ÜBAG zuständig ist. Die ÜBAG hat einen Vertragszahnarztsitz zu wählen, der maßgeblich ist für Genehmigungsentscheidungen und alle ortsgebundenen Regelungen. Diese Wahl der ÜBAG kann für zwei Jahre nicht revidiert werden, § 33 Abs. 3 S. 4 Zahnärzte-ZV.

1.4  Z-MVZ – Zahnmedizinisches Versorgungszentrum

In einem Z-MVZ müssen mindestens zwei Zahnärzte arbeiten. Früher waren nur fachübergreifende MVZ erlaubt. Inzwischen sind reine Z-MVZ zulässig, § 95 SGB V, von denen es inzwischen rund 1.000 gibt. Jeder Zahnarzt, der in ein Zahnarztregister eingetragen ist, kann sich um ein Z-MVZ bewerben. Die Gründer der Trägergesellschaft müssen die Leistungen in dem Z-MVZ nicht selbst erbringen, müssen allerdings zur Versorgung gesetzlich Versicherter zugelassen sein, soweit es sich um Zahnärzte handelt. Die Gründung eines Z-MVZ z. B. durch ein Krankenhaus wird hier nicht weiter dargestellt. Zulässige Rechtsformen für Z-MVZ nach § 95 Abs. 1a SGB V sind: -anmelden und weiterlesen

  • Personengesellschaft, beispielsweise die PartG oder die GbR,
  • eG oder
  • GmbH.

Die Gründung eines Z-MVZ in einer öffentlich-rechtlichen Rechtsform wird hier ebenso wie die Ge-nossenschaft nicht weiter behandelt. Die meisten Z-MVZ werden in der Rechtsform der GmbH gegründet, was oftmals darauf zurückzu-führen ist, dass ein Zahnarzt als Gesellschafter ausreicht. Anders als bei Personengesellschaften oder bei einer BAG verlangt die GmbH oder eine andere Kapitalgesellschaft auf Gesellschafterebene nicht, dass sie mehreren Zahnärzten gehört. Wird dagegen eine Personengesellschaft als Träger des Z-MVZ gewählt, müssen mindestens zwei Zahnärzte als Gesellschafter an der Personengesellschaft beteiligt sein. Zudem kann ein Zahnarzt ohne Einschränkungen beliebig viele Z-MVZ betreiben, und das Z-MVZ kann Zweigstellen mit geringeren Anforderungen als bei Vertragszahnärzten begründen. Ein Z-MVZ kann ohne Einschränkungen weitere Zahnarztpraxen aufkaufen und diese mit angestellten Zahnärzten besetzen. Allerdings kann ein Z-MVZ nicht selbst Trägerer eines weiteren Z-MVZ sein, BSG, Urteil vom 16.05.2018, B 6 KA 1/17 R.

Wenn der Träger des Z-MVZ eine GmbH ist, müssen der oder die Gesellschafter bei Gründung oder Eintritt in die GmbH eine selbstschuldnerische Bürgschaft oder eine vergleichbare Sicherheitsleistung zu Gunsten der KZV und der KK abgeben. Diese Bürgschaft durchbricht die ansonsten bestehende Haftungsbegrenzung der Träger-GmbH, damit (Rück-)Forderungen der KZV oder der KK an das Z-MVZ abgesichert sind. Jedes Z-MVZ muss einen ärztlichen Leiter haben. Ärztlicher Leiter des Z-MVZ muss ein Zahnarzt sein, der mindestens zehn Wochenstunden im Z-MVZ arbeitet. Der ärztliche Leiter ist ein angestellter Zahnarzt oder ein Vertragsarzt, der keinen Weisungen unterworfen ist. Die Abläufe im Z-MVZ, durch die sichergestellt wird, dass Patienten optimal versorgt werden, werden vom ärztlichen Leiter verant-wortet und gesteuert. Er sorgt dafür, dass die richtigen Zahnärzte mit passenden Qualifikationen die Patienten be handeln. Der ärztliche Leiter ist auch für die Ausgestaltung der Verträge mit den angestellten Zahnärzten mitverantwortlich, da in ihnen das Weisungsrecht des Arbeitgebers (GmbH) für den medizinischen Bereich eingeschränkt werden muss. Der ärztliche Leiter übernimmt die Verantwortung dafür, dass die mit den Quartalshonorarabrechnungen abzugebenden Abrechnungssammel-erklärungen zutreffend erstellt werden. Sie sind von ihm selbst zu unterschreiben. Die KZV kann zusätzlich verlangen, dass auch die weiteren im Z-MVZ tätigen Zahnärzte die Abrechnungssammelerklärungen unterzeichnen, weil nur  der behandelnde Zahnarzt bescheinigen kann, dass die Erklärung korrekt ausgefüllt wurde. Die von den Zahnärzten des Z-MVZ erbrachten Leistungen werden mit der Abrechnungsnummer des Z-MVZ bei der KZV abgerechnet.

Zu unterscheiden ist beim Z-MVZ zwischen den Leistungserbringern, also den Zahnärzten, den Ge-sellschaftern und der Rechtsform des Z-MVZ. Die Zulassung des Z-MVZ bewirkt, dass die angestell-ten Zahnärzte Mitglieder der für den Vertragsarztsitz zuständigen KZV werden und das Z-MVZ selbst zur Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet wird, § 95 Abs. 3 SGB V. Anders als bei der BAG wird das Z-MVZ selbst zugelassen.

Bei Krankheit oder Urlaub von Zahnärzten eines Z-MVZ kann die Versorgung der Versicherten in entsprechender Anwendung von § 32 Abs. 1 Zahnärzte-ZV auch durch interne Vertretung bis zu einer Dauer von drei Monaten innerhalb von zwölf Monaten sichergestellt werden. Die interne Vertretung muss ebenso wie eine externe Vertretung der KV angezeigt und begründet werden, BSG, Urteil vom 30.10.2019, B 6 KA 9/18 R.

Die Zulassung des Vertragszahnarztes wird von der Zulassung des Z-MVZ überlagert. Das hat zur Folge, dass der angestellte Zahnarzt mit eigener Zulassung sich nach dem Ausscheiden aus dem Z-MVZ erneut niederlassen kann, ohne eine neue Zulassung bean tragen zu müssen. Ein Zahnarzt kann aber auch auf seine Zulassung zugunsten des Z-MVZ verzichten und sich anstellen lassen. Diese Mög-lichkeit nutzen oft Zahnärzte kurz vor ihrer Pensionierung. Das BSG verlangt, dass der Zahnarzt im Anschluss an seinen Verzicht auf die Zulassung mindestens für drei Jahre als Angestellter im Z-MVZ beschäftigt werden muss.

Praxistipp: Verzichtet ein Zahnarzt zugunsten eines Z-MVZ auf seine Zulassung, sollte dieser Verzicht nur unter der Bedingung abgeben werden, dass die Anstellung beim Z-MVZ vom Zulassungsausschuss genehmigt wird. Wenn das Z-MVZ im Zusammenhang mit dem Verzicht gegründet wird, sollte der Verzicht unter der Bedingung erklärt werden, dass das Z-MVZ zur vertragszahnärztlichen Versor-gung zugelassen wird.

Für angestellte Zahnärzte ist eine Anstellungsgenehmigung erforderlich, § 95 Abs. 2 S. 7 SGB V, die erteilt wird, wenn der anzustellende Zahnarzt im Arztregister eingetragen ist. Das Z-MVZ kann selbst auch Gesellschafter einer BAG sein.
Zudem ist die vertragsärztliche Tätigkeit außerhalb des Vertragsarztsitzes an weiteren Orten zulässig. Die Gründung der Filialen muss durch die zuständige KZV genehmigt werden.
Zu beachten ist dabei, dass jeder im Z-MVZ tätige Zahnarzt nur an bis zu drei Standorten tätig sein darf.

1.5  Praxisgemeinschaft, § 33 Zahnärzte-ZV

Im Gegensatz zur BAG wollen die Zahnärzte einer Praxisgemeinschaft Patienten nicht gemeinsam behandeln. Sie wollen lediglich Räumlichkeiten, Hilfspersonal oder Geräte, wie beispielsweise Rönt-gengeräte gemeinsam nutzen, um Skaleneffekte zu erzielen. Was genau Gegenstand der Praxisgemein-schaft ist, bleibt den beteiligten Zahnärzten vorbehalten. Allerdings dürfen Zahnärzte und Ärzte von einer Praxisgemeinschaft nicht angestellt werden, wohl aber von dem an der Praxisgemeinschaft be-teiligten Zahnarzt selbst, § 33 Abs. 1 S. 3 Zahnärzte-ZV. anmelden und weiterlesen

Üblicherweise wird eine Praxisgemeinschaft in Form einer GbR betrieben. Da die Zahnärzte ihren Beruf nicht gemeinsam ausüben, kommt eine PartG nicht in Betracht. Jeder Zahnarzt rechnet unter seiner Arztnummer gegenüber der KZV ab und behandelt ausschließlich seine Patienten. Jeder an der Praxisgemeinschaft beteiligte Zahnarzt führt seine Zahnarztpraxis selbständig und eigenverantwort-lich. Der Behandlungsvertrag wird zwischen dem Zahnarzt und dem Patienten abgeschlossen. Jeder beteiligte Zahnarzt hat seinen eigenen Patientenstamm mit eigener Patientenkartei. Die ärztliche Schweigepflicht ist trotz gemeinsamer Nutzung der Räumlichkeiten zu beachten. Die Praxis-gemeinschaft ist nur bei den gemeinsam genutzten Räumlichkeiten etc. Vertragspartner.
Über die Gründung einer Praxisgemeinschaft ist die KZV zu unterrichten, § 33 Abs. 1 S. 2 Zahnärzte-ZV.

Der an der Praxisgemeinschaft beteiligte Zahnarzt haftet selbst, wenn es beispielsweise zu Behand-lungsfehlern kommt. Die Praxisgemeinschaft haftet nur bei Verstoß gegen die Verträge, bei denen sie Vertragspartner ist. Stürzt beispielsweise ein Patient, weil eine Praxisgemeinschaft als Mieterin der Räume ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen ist, ist die Praxisgemeinschaft zu verklagen.

Für Zahnärzte kann die Einsparung von Praxiskosten bei der Praxisgemeinschaft erheblich sein. Ge-rade in größeren Einheiten ist oftmals der Ausfall von ZMF bei Urlaub und Krankheit leichter aus-gleichbar als in einer Einzelpraxis. Allerdings erfordert auch die Verwaltung einer GbR einen gewissen Zusatzaufwand, und auch bei der Praxisgemeinschaft ist ein guter persönlicher Kontakt zu den anderen Gesellschaftern vorteilhaft. Sollten sich die Zahnärzte auch Mitarbeiter teilen, kann es aufwändig sein, einen Mitarbeiter zu kündigen, da bei einer GbR alle Gesellschafter die Kündigung unterzeich-nen sollten. Sicherlich kann ein Gesellschafter für die Vertretung der GbR auch eine Vollmacht er teilen. Damit geht allerdings ein gewisser Kontrollverlust des bevollmächtigenden Zahnarztes einher.

Praxistipp: Wer als Zahnarzt in eine Praxisgemeinschaft eintritt, sollte sich alle abgeschlossenen Verträge vorlegen lassen und mögliche Risiken für sich bewerten. Beispielsweise ist es sinnvoll, bei Eintritt in eine Praxisgemeinschaft zu prüfen, welche Rückbauverpflichtungen/Pflichten zur Durchführung von Schönheitsreparaturen bestehen. Existiert eine Praxisgemeinschaft bereits viele Jahre, können hier schnell mehrere tausend Euro zusammen kommen.

1.6  GbR

Zwei oder mehr Zahnärzte oder Zahnärztinnen können gemeinsam eine GbR gründen, §§  705 ff. BGB, um eine BAG, eine ÜBAG oder ein Z-MVZ zu betreiben. Die GbR bedarf des gemeinsamen Zwecks, der im Betrieb von BAG, ÜBAG oder Z-MVZ besteht. Der Gesellschaftsvertrag der GbR un-terliegt keiner Formvorschrift, sodass sogar ein mündlicher Gesellschaftsvertrag wirksam vereinbart werden kann. Eine Formvorschrift würde nur dann gelten, wenn beispielsweise ein Ärztehaus in die Gesellschaft eingebracht werden soll. Da der Gesellschaftsvertrag regelmäßig der ZÄK vorgelegt werden muss, sollte er schriftlich abgeschlossen werden. Auch Beweisgründe sprechen dafür, dass der Gesellschaftsvertrag der GbR schriftlich vereinbart werden sollte.anmelden und weiterlesen

Praxistipp: Da die Gesellschaftsverträge den Zahnärztekammern vorgelegt werden müssen, sollte auch bei einer GbR ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag vereinbart werden. Damit werden Streitigkeiten und Unklar heiten vermieden.

Die Vertretung der GbR ist administrativ aufwändig, weil stets alle Gesellschafter gemeinsam die GbR gegenüber Dritten vertreten. Bei einer ÜBAG in der Form einer GbR mit vier Gesellschaftern heißt das, dass beispielsweise die rechtswirksame Kündigung des Mietvertrags von allen vier Gesellschaftern unterschrieben werden m

uss. Die Gesamtgeschäftsführungsbefugnis aller gibt jedem einzelnen Ge-sellschafter die Sicherheit, dass keine Entscheidungen, die zu finanziellen Belastungen für ihn führen können, ohne seine Kenntnis getroffen werden. Allerdings kann im Gesellschaftsvertrag auch vorge-sehen werden, dass z. B. nur einer der Gesellschafter die GbR nach außen vertritt. Grundsätzlich soll-ten die Gesellschafter beim Ausschluss einzelner Gesellschafter von der Vertretung der Gesellschaft überlegen, bei welchen Geschäften zuvor eine Zustimmung der anderen nicht vertretungsberechtigten Gesellschafter erforderlich ist. So sollte bei Abschluss eines langjährigen Mietvertrags durch einen einzelvertretungsbefugten Gesellschafter der GbR zwingend im Gesellschaftsvertrag vereinbart wer-den, dass alle anderen Gesellschafter damit einverstanden sind.

Jedem Gesellschafter einer GbR stehen Kontrollrechte zu und zwar auch dann, wenn er die GbR nicht nach außen vertritt, § 716 BGB. So darf jeder Gesellschafter sich über die Angelegenheiten der Gesell-schaft persönlich unterrichten, die Geschäftsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich eine Übersicht über das Gesellschaftsvermögen verschaffen. Das Vermögen der GbR gehört der Gesellschaft. Die Gesellschafter der GbR sind daher am Gesellschaftsvermögen nur gesamthänderisch beteiligt. Wie die Gesellschafter der GbR den Gewinn verteilen, kann frei vereinbart werden. Allerdings sollte beispielsweise bei einer BAG darauf geachtet werden, dass alle Gesellschafter am Gewinn und Verlust beteiligt sind, da sonst die KZV die Genehmigung versagen kann.

Die Ermittlung des Gewinns erfolgt üblicherweise über eine Einnahmenüberschussrech-nung. Allerdings ist auch eine Bilanzierung möglich. 

Grundsätzlich haftet jeder Gesellschafter einer GbR als Personengesellschaft uneingeschränkt sowohl mit dem Betriebs- wie auch mit dem Privatvermögen. Mehrere Gesellschafter haften als Gesamt-schuldner. Kann also ein Zahnarzt den auf ihn entfallenden Anteil der Schulden der GbR nicht be-zahlen, müssen die anderen Gesellschafter für dessen Schulden einstehen. Ein aus der GbR austretender Zahnarzt haftet für Verbindlichkeiten, die während seiner Mitgliedschaft begründet wurden, fort.

Die GbR selbst ist rechtsfähig und kann als GbR z. B. Prozesse führen oder verklagt werden. Beendet wird die GbR durch Insolvenz, Tod eines Gesellschafters oder Kündigung des Gesellschaftervertrags. Die Gründer einer GbR sollten großes Augenmerk auf die Dauer der Kündigungsfristen und auf die Abfindungsregelung legen. Es ist unbedingt ratsam, z. B. die Folgen einer Kündigung vor der Unterschrift unter den Gesellschaftervertrag für sich zu bewerten.

1.7  Zahnärzte-GmbH

Zahnärzte dürfen auch in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts arbeiten, wenn ihre eigenverantwortliche, medizinisch unabhängige und nicht gewerbliche Berufsausübung gewähr-leistet ist, § 17 a MBOBZÄK. Typischerweise wird eine GmbH als Trägerin eines Z-MVZ von Zahn-ärzten gegründet. Grundsätzlich darf sie nur von Zahnärzten gegründet werden. Eine (Minderheits-) Beteiligung durch selbständig tätige Angehörige anderer Heilberufe oder anderer freier Berufe ist unter engen Voraussetzung möglich, aber nicht sehr verbreitet, § 17 MBOBZÄK. Die Zahnarzt-GmbH darf als solche an der zahnärztlichen Versorgung teilnehmen. Als Kapitalgesellschaft ist die GmbH eine eigene juristische Person, die im Handelsregister eingetragen werden muss. Ihre Satzung bedarf notarieller Form, § 2 Abs. 1 GmbHG. Die Jahresabschlüsse sind jährlich im Bundesanzeiger zu veröf-fentlichen. Die Gründung einer GmbH ist daher mit wesentlich mehr Aufwand und höheren Kosten verbunden als die Gründung einer Personengesellschaft. Anders als bei einer Personengesellschaft müssen der oder die Gründer nachweisen, dass sie zumindest die Hälfte des Stammkapitals von 25.000 € eingezahlt haben. Geschäftsführer der GmbH müssen mehrheitlich Zahnärzte sein, § 17 a S. 3 Buchst. a MBOBZÄK. Auf Gesellschafterebene müssen Zahnärzte mindestens 50,01 % der Anteile halten und Dritte dürfen nicht am Gewinn der GmbH beteiligt sein.anmelden und weiterlesen

Die GmbH besteht typischerweise aus den Organen Geschäftsführung und Gesellschafterversammlung. Ein Aufsichtsrat ist bei einer GmbH unüblich. Die Buchhaltung der GmbH erfolgt zwingend nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung. Die Aufstellung einer Jahresbilanz ist verpflich-tend. Die Zahnarzt-GmbH ist gewerbesteuerpflichtig, obgleich Zahnärzte ansonsten üblicherweise keine Gewerbesteuer zahlen.

Die Haftung ist auf die Höhe des Stammkapitals beschränkt, es sei denn, dass der Haftungsfall vorsätzlich herbeigeführt wurde. In diesem Fall haftet der Zahnarzt mit seinem Privatvermögen.

Praxistipp: Beachten Sie unbedingt, dass der vorteilhaften beschränk-ten Haftung bei einer GmbH auch Nachteile in Form eines nicht unerheblichen administrativen Aufwands gegenüberstehen.

1.8  PartG und PartG mbB

Die PartG ist wie auch die GbR eine Personengesellschaft, zu der sich Angehörige freier Berufe zusammenschließen, § 1 PartGG. Grundsätzlich haftet die PartG ihren Gläubigern mit ihrem Vermögen. Reicht das nicht aus, haften auch die Partner selbst unbeschränkt. Bei einem beruflichen Fehler haftet jedoch nur der Partner neben der Partnerschaft unbegrenzt, der mit dem Auftrag befasst war. Das bedeutet, dass die anderen Partner in diesem Fall nicht mit ihrem Privatvermögen haften, § 8 Abs. 2 PartGG. Haben indes mehrere Partner einen Patienten fehlerhaft behandelt, so haften sie gesamtschuldnerisch.anmelden und weiterlesen

Allerdings kann die PartG für Verbindlichkeiten aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung ihre Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränken, wenn die PartG eine Berufshaftpflichtversicherung unterhält. Dann muss die zahnärztliche PartG allerdings gegenüber den Patienten mit dem Hinweis „mit beschränkter Berufshaftung“ oder „mbB“ auftreten. Diese Haftungsbeschränkung gilt allerdings nur für Behandlungsfehler. Ist die PartG mbB überschuldet und kann beispielsweise ihren Zahlungspflichten aus dem Mietvertrag nicht nachkommen, haften die Partner der PartG mbB dem Vermieter auch mit ihrem Privatvermögen. Das ist bei einer GmbH anders, es sei denn, dass die Gesellschafter der Zahnärzte-GmbH dem Vermieter eine persönliche Bürgschaft erteilt haben.

Die PartG muss in das Partnerschaftsregister eingetragen werden, die Anmeldung dazu bedarf der notariellen Beglaubigung. Die Eintragung der PartG in das Partnerschaftsregister ist konstitutiv, § 7 Abs. 1 PartGG, d. h. die Partnerschaft besteht vor der Eintragung in das Register allenfalls als GbR, wenn sie bereits vor der Eintragung als PartG Patienten behandelt. Daraus kann sich ein Haftungsproblem ergeben. Der Partnerschaftsvertrag bedarf der Schriftform, § 3 Abs. 1 PartGG.

Der Gesellschaftsvertrag muss Namen und Sitz der Partnerschaft, die Namen, Vornamen, Anschrif-ten und ausgeübten Berufe der Beteiligten sowie den Gegenstand der Partnerschaft enthalten, § 3 Abs. 2 PartGG. Der Name der Partnerschaft muss die Namen und Arztbezeichnungen aller zusammenge-schlossenen Zahnärzte sowie den Zusatz „Partnerschaft“ oder „Partnerschaft mbB“ enthalten.

Die Geschäftsführung kann vertraglich als Einzel- oder Mitgeschäftsführung mehrerer Partner gere-gelt werden. Verliert ein Partner die Zulassung als Zahnarzt, scheidet er mit dem Verlust der Zulas-sung als Partner der PartG aus, § 9 Abs. 3 PartG. Grundsätzlich kann die Beteiligung an einer PartG eines Zahnarztes nicht vererbt werden, es sei denn, dass der Erbe selbst Zahnarzt ist und dies im Partnerschaftsvertrag entsprechend geregelt wurde, § 9 Abs. 4 PartG.

1.9  Zahnmedizinische Kooperationsgemeinschaft

Eine zahnmedizinische Kooperationsgemeinschaft liegt vor, wenn sich mehrere Zahnärzte mit weite-ren zur eigenverantwortlichen Berufsausübung befugten Berufsträgern anderer akademischer Heilberufe oder staatlicher Ausbildungsberufe im Gesundheitswesen zusammenschließen, um einen gleichgerichteten therapeutischen Zweck zu verfolgen. Dabei muss ihre eigenverantwortliche, fachlich unabhängige sowie freiberufliche Berufsausübung gewährleistet sein, § 17 MBOBZÄK. anmelden und weiterlesen

Für die zahnmedizinische Kooperationsgemeinschaft ist ausdrücklich ein schriftlicher Kooperations-vertrag vorgeschrieben. Der Kooperationsvertrag muss die eigenverantwortliche und selbständige Berufsausübung der Zahnärzte gewährleisten. Die medizinische Kooperationsgemeinschaft ist beispielsweise Vertragspartner des Vermieters. Sie kann Personal einstellen und Einrichtungsgegenstände erwerben. Die Kooperationsgemeinschaft kann als GbR, PartG oder GmbH organisiert sein. Allerdings ist eine PartG nur möglich, wenn die anderen Partner auch den freien Berufen angehören. Dies ist bei staatlichen Ausbildungsberufen im Gesundheitsbereich nicht immer der Fall.

Die zahnmedizinische Kooperationsgemeinschaft ist im Geschäftsverkehr verpflichtet, die Namen sowie Berufsbezeichnung aller Partner anzugeben. Bei einer eingetragenen Partnerschaftsge-sellschaft ist der Zusatz „Partnerschaft“ zu führen.

Die Verantwortungsbereiche der Nichtzahnärzte müssen gegenüber den Patienten getrennt bleiben. Das bedeutet, dass ein Nichtzahnarzt gegenüber dem Patienten keine Haftung für eine fehlerhafte zahnärztliche Behandlung übernimmt.

1.10  Zweigpraxis und ausgelagerte Praxisräume, § 24 Abs. 5 Zahnärzte-ZV

Ein Vertragszahnarzt kann Zweigpraxen einrichten oder seine Leistung in ausgelagerten Praxisräu-men anbieten. Bei ausgelagerten Praxisräumen gehören die getrennt liegenden Räume funktional zur Zahnarztpraxis, beispielsweise wenn der Vertragszahnarzt dort spezielle Untersuchungen und Behandlungen anbietet. Die ausgelagerten Praxisräume müssen sich in räumlicher Nähe zum Vertragsarztsitz befinden und sind bei der KZV anzuzeigen, § 24 Abs. 5 Zahnärzte-ZV. anmelden und weiterlesen

Eine Zweigpraxis liegt vor, wenn neben dem Ort der Niederlassung als Zahnarzt (Vertragszahnarztsitz) ein weiterer Standort besteht, an dem zahnärztliche Leistungen angeboten werden. Dabei können sich die Leistungen am Vertragszahnarztsitz und die in der Zweigpraxis unterscheiden, z. B. weil in der Zweigpraxis ein angestellter Zahnarzt mit einer anderen Fachrichtung arbeitet als am Vertragszahn-arztsitz, § 24 Abs. 3 S. 2 Zahnärzte-ZV. Voraussetzung für eine Zweigstelle ist, dass die Versorgung der Versicherten an dem Ort der Zweigpraxis verbessert und die ordnungsgemäße Versorgung am Ort des Vertragszahnarztsitzes nicht beeinträchtigt wird. Die Versorgung der Versicherten am Ort der Zweig-praxis wird verbessert, wenn eine Unterversorgung vorliegt oder die Zweigpraxis Leistungen erbringt, die unabhängig vom Versorgungsgrad regional nicht im erforderlichen Umfang angeboten werden. Die Versorgung der Versicherten am Hauptzahnarztsitz wird nicht beeinträchtigt, wenn der Vertragszahnarzt in der oder den Zweigpraxen höchstens ein Drittel der Arbeitszeit tätig ist, die er am Ver-tragszahnarztsitz leistet. Wenn der Zahnarzt am Hauptsitz 30 Stunden pro Woche tätig ist, kann er in der Zweigpraxis zehn Stunden tätig sein.

Die Zweigpraxis ist von der KZV zu genehmigen. Zuständig ist die KZV des Vertragszahnarztsitzes, wenn die Zweigpraxis im selben KZV-Bezirk erfolgt. Für Zweigpraxen in einem anderen KZV-Bezirk ist eine Ermächtigung  durch den dortigen Zulassungsausschuss nötig.  Die Abrechnung der in der Zweigpraxis erbrachten Leistungen erfolgt über die KZV, in deren Bereich die Zweigpraxis liegt, nach deren Regelungen.

An beiden Standorten muss die Patientenversorgung sichergestellt sein, d. h. der Zahnarzt muss ande-re Zahnärzte anstellen, wenn Lücken bei den Sprechstundenzeiten bestehen. Zu den angegebenen Behandlungszeiten muss ein Zahnarzt zur Verfügung stehen. Bei Abwesenheit müssen eine Vertre-tung und gegebenenfalls eine Notfallversorgung organisiert werden.

Am Vertragszahnarztsitz angestellte Zahnärzte dürfen ebenso wie der Praxisinhaber maximal ein Drittel ihrer Arbeitszeit in Zweigpraxen tätig sein. Wird ein Zahnarzt für die Tätigkeit in der Zweig-praxis angestellt, darf seine Arbeitszeit höchstens doppelt so lang sein wie die Arbeitszeit des Vertrags-zahnarztes in dieser Zweigpraxis. Eine Zweigpraxis kann auch eine Nebenbetriebsstätte eines Z-MVZ sein.

Durch eine Zweigpraxis kann der Zahnarzt gerade in strukturschwachen Gebieten seine Leistungen näher am Patienten anbieten und erlangt dadurch oft einen Wettbewerbsvorteil. Erkauft werden die damit verbundenen Vorteile allerdings oft mit erhöhtem Aufwand und Fahrtzeiten für den Zahnarzt zwischen dem Vertragszahnarztsitz und der Zweigpraxis. Zudem fallen höhere Investitionskosten an.

Praxistipp: Im Vertragsarztrecht ist für die Wahl der Kooperationsform der vom Zahnarzt verfolgte Zweck maßgeblich. Um eine den eigenen Vorstellungen entsprechende Entscheidung zu treffen, ist es angesichts vieler zu berücksichtigender Faktoren zu empfehlen, sich anwaltlich beraten zu lassen.