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Praxisabgabe – Leitfaden, wie Sie erfolgreich Ihre Praxis verkaufen


Wann sollte ich mit der Planung der Praxisabgabe beginnen?

Ideal ist es, sich so frühzeitig, wie möglich, mit der Praxisabgabe zu beschäftigen und die notwendigen Voraussetzungen hierfür zu schaffen. Bestenfalls beginnen Sie diesen Prozess 3-5 Jahre vor dem gewünschten Ende der selbständigen Praxistätigkeit. Gerade, wenn Sie noch keinen Nachfolger gefunden haben, kann es mehrere Monate, manchmal auch Jahre, dauern, bis man Interessenten findet. Und einer dieser Interessenten muss dann auch zum Käufer Ihrer Praxis werden. Es werden Verhandlungen geführt, der Käufer muss in der Regel eine Finanzierung auf die Beine stellen und in den meisten Fällen ist noch ein zulassungsrechtliches Nachbesetzungsverfahren zu durchlaufen und vieles mehr. Allein die Übertragung des Kassensitzes kann 6-9 Monate dauern.

Ohne Zeitdruck lässt sich die Praxisabgabe am besten gestalten. Daher fangen Sie frühzeitig mit der Planung und Umsetzung an.

Wie bereite ich mich auf den Praxisverkauf vor?

Wenn Sie Ihre Praxis verkaufen möchten ist es wichtig, dass Sie alle für den Abgabeprozess notwendigen Unterlagen auf aktuellem Stand und griffbereit haben. Dazu zählen insbesondere:

 

  • Aktuelle Betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA)
  • Die drei letzten steuerlichen Gewinnermittlungen
  • Aktuelles Lohnjournal
  • Aktuelle KV-Abrechnungen
  • Wichtige Praxisverträge (Mietvertrag, Arbeitsverträge, Leasingverträge etc.)
  • Aktueller Gesellschaftsvertrag bei Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) oder Praxisgemeinschaft (PG)
  • Etc.

Die meisten dieser Unterlagen liegen Ihnen bereits vor oder erhalten Sie von Ihrem Steuerberater. Gerade Ihr Steuerberater spielt bei der Praxisabgabe eine wichtige Rolle und sollte frühzeitig mit eingebunden werden. 

Zur Planung zählt auch, dass Sie sich selbst über den Zeitpunkt bzw. Zeitrahmen der Planung klar sind. Gerade in den Gesprächen mit potenziellen Interessenten ist ein transparenter Umgang mit dem Abgabezeitpunkt existenziell. Die Erfahrung zeigt, dass Unsicherheiten, wie einem ungewissen Abgabezeitpunkt oder auch unvollständigen Unterlagen, die Interessenten leicht abschrecken. Deshalb gilt es für Sie Klarheit und Transparenz an den Tag zu legen. 

Wer kommt als Praxisnachfolger in Frage?

Der Kreis derjenigen, die eine Praxis übernehmen können, ist begrenzt. Insbesondere kommen nachfolgende Käufer in Frage:

  • Ärztinnen und Ärzte, die sich niederlassen wollen
  • Bereits bestehende Praxen oder arztgeführte MVZ
  • Institutionell geführte MVZ

 

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Welche Strategie der Praxisabgabe kann die richtige für mich sein?

1. Vollständige Praxisabgabe ohne Übergang

Für viele Praxisinhaber ist es immer noch ein guter Weg, die Praxis vollständig zu einem bestimmten Zeitpunkt an einen Nachfolger zu übergeben. Diese klassische Abgabevariante ist keineswegs ein Auslaufmodell. Im Laufe der Zeit sind nur weitere Strategien der Praxisabgabe hinzugekommen.

2. Vorherige Anstellung des Nachfolgers

Gerade in den Fällen, in denen der Übernehmer der Praxis ein Arzt oder Ärztin ist und nicht eine andere Praxis oder gar ein institutionell geführtes Medizinisches Versorgungszentrum, ist die vorherige Anstellung ein beliebtes Modell, um einen schleichenden Übergabeprozess gewährleisten zu können. Der Nachfolger hat die Möglichkeit den Betrieb, das Personal, die KV und vieles mehr vorab kennen zu lernen. Dies schafft Sicherheit und Vertrauen bei den Nachfolgern. Gerade, wenn diese Zweifel an der Übernahme des unternehmerischen Risikos haben. Für die Praxisabgabe ist dabei wichtig, dass diese vorherige Anstellung im Vertrauen darauf erfolgt, dass die Praxis auch an diesen Nachfolger abgegeben werden kann. Daher sollte ein fester Zeitrahmen vereinbart werden, beispielsweise 12 Monate. Erfahrungsgemäß haben der Praxisabgeber und der Übernehmer bei dieser Konstellation auch den Wunsch, Verbindlichkeit zu schaffen. Dies kann dadurch erreicht werden, dass nicht nur ein Anstellungsvertrag für die Übergangsphase, sondern auch bereits ein Vertrag über die Praxisabgabe vorab geschlossen wird. Gerade für Abgeber ist dies wichtig, da er in Vorleistung tritt und in der Regel nicht möchte, dass der Übernehmer dann „einfach“ wieder abspringen kann. 

3. Anstellung des Praxisabgebers nach Übergabe

Eine mittlerweile übliche Variante ist, dass der Abgeber nach der Praxisabgabe noch in der Praxis des Nachfolgers weiterarbeitet. Hier hat man viele Gestaltungsmöglichkeiten, z. B. in Teilzeit, in Vollzeit, rein privatärztlich oder nur als Krankheits- oder Urlaubsvertreter. Aufgrund des hohen Sicherheitsbedürfnisses vieler Übernehmer ist diese Alternative von diesen gewünscht. Gerade, wenn die Praxis einen höheren Privatanteil besitzt, kann dadurch eine bessere Bindung der Privatpatienten an den neuen Praxisinhaber hergestellt werden. Die nachträgliche Tätigkeit sollte im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses ausgeübt werden. Aufgrund der bestehenden sozialrechtlichen Rechtsprechung ist von einer Tätigkeit als „freier Mitarbeiter“ bzw. „Honorararzt“ besser Abstand zu nehmen. 

Welche rechtlichen Grundlagen braucht es für eine erfolgreiche Praxisabgabe?

Entscheidend für eine erfolgreiche Übergabe ist, dass sie frühzeitig die rechtlichen Voraussetzungen für das Vorhaben schaffen. Dies sorgt bei Ihnen und dem Übernehmer für Planungssicherheit.

Welche Verträge sind regelmäßig zu erstellen, anzupassen oder zumindest zu überprüfen?

  • Praxisübergabevertrag oder Praxisanteilskaufvertrag bei Ausscheiden aus einer BAG
  • Mietvertrag
  • Kooperationsverträge bei einer BAG oder einer Praxisgemeinschaft
  • Arbeitsverträge des Personals
  • Sonstige Verträge, wie z. B. Leasingverträge, Darlehen etc.

Zulassungsrechtliche Übertragung des Kassensitzes

Wenn Sie Ihre vertrags- und privatärztliche Praxis verkaufen wollen, ist es für den Käufer in der Regel unerlässlich, dass er auch Ihren Kassensitz erhält. Dies erfolgt in der Regel im Rahmen eines formalen zulassungsrechtlichen Nachbesetzungsverfahrens.

1. Offener Planungsbereich

Befindet sich Ihr Kassensitz in einem Planungsbereich der Kassenärztlichen Vereinigung der nicht zulassungsbeschränkt ist, also offen, bedarf es ausnahmsweise keines Nachbesetzungsverfahrens. Sie müssen lediglich den Verzicht auf Ihre Zulassung zum Übergabezeitpunkt erklären und der Käufer einen Antrag auf Zulassung zu diesem Zeitpunkt stellen. Wenn der Käufer die Voraussetzungen für eine kassenärztliche Zulassung erfüllt, ist er zuzulassen. 

Die Voraussetzungen sind:

  • Arztregistereintrag
  • Ordnungsgemäßer Antrag (§ 18 Ärzte-ZV)
  • Keine Ungeeignetheit (§ 20 Ärzte-ZV)
  • Keine unvereinbare andere Tätigkeit (§ 20 Ärzte-ZV)
  • Nichtvorliegen schwerwiegender persönlicher Mängel (§ 21 Ärzte-ZV)

2. Gesperrter Planungsbereich

Befindet sich Ihr Kassensitz in einem gesperrten Planungsbereich bedarf es des Nachbesetzungsverfahrens. Ob Ihr Planungsbereich offen oder gesperrt ist, können Sie in der Regelung leicht über die Internetseite Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung herausfinden. Gerne können Sie auch uns unter der +49 711 770557 - 333 anrufen und fragen.

 

Bitte bedenken Sie stets bei der Nachfolge Ihres Kassensitzes:

  • Der Kassensitz gehört nicht Ihnen! Er kann also nicht direkt von Ihnen an den Käufer verkauft oder übertragen werden. 
  • Der Kassensitz ist Teil der Bedarfsplanung der Kassenärztlichen Versorgung und muss im Rahmen eines formalen Nachbesetzungsverfahrens von Ihnen an den Käufer übertragen werden. Die Entscheidung hierfür trifft der für Sie zuständige Zulassungsausschuss (im Folgenden „ZA“) bei Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung (im Folgenden „KV“). 

Zwei-Stufiges-Nachbesetzungsverfahren

Als Inhaber des Kassensitzes müssen Sie zunächst einen Antrag auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens beim zuständigen ZA stellen. Dieser prüft zunächst, ob Ihr Kassensitz für die kassenärztliche Versorgung versorgungsrelevant ist. Dies wird von den meisten ZA kritisch gesehen, bei Praxen die weniger als 40 % der Leistungen der Fachgruppe abrechnen. 

Wie Sie in solchen Fällen reagieren können erfahren Sie in unserem kostenfreien Seminar zur Praxisabgabe.

Außerdem prüft der ZA, ob Ihr Planungsbereich als deutlich überversorgt gilt (Überversorgungsgrad von mehr als 140 %) und Ihre Praxis und Ihr Kassensitz trotz des hohen Versorgungsgrads für die Versorgungen der Patientinnen und Patienten notwendig ist und damit nachbesetzt werden soll. Auch hier kommt es zumeist auf ein ausreichendes kassenärztliches Praxissubstrat Ihrer Praxis an. 

Was Sie tun können, wenn der ZA hieran Zweifel hat, erfahren Sie in unserem kostenfreien Seminar zur Praxisabgabe.

Entscheidet sich der ZA dafür, dass Ihre Praxis nachbesetzt werden darf, wird der Kassensitz einen Monat lang öffentlich ausgeschrieben. Auf diese Ausschreibung können sich Ärztinnen und Ärzte, andere Praxen, MVZ etc. bewerben. Sie werden über die Bewerbungen informiert und auch aufgefordert zu allen Bewerbern Kontakt aufzunehmen. Dem sollten Sie auch nachkommen. 

Nach Ablauf der Bewerbungsfrist müssen die Bewerber Ihren Antrag auf Zulassung oder einen Antrag auf Anstellung eines Arztes zur Übernahme Ihres Kassensitzes fristgerecht und vollständig beim ZA stellen. Dieser tagt dann in einer zweiten Sitzung darüber, wer den Sitz erhält. 

Sie können sich im Rahmen eines Auswahlverfahrens zwar für einen Wunschnachfolger aussprechen, der ZA ist daran aber nicht gebunden. Er trifft eine eigene Entscheidung darüber, welcher Bewerber der geeignete Nachfolger für Ihre Praxis und Ihren Kassensitz ist. Dies erfolgt anhand eines gesetzlichen Kriterienkatalogs und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Nachbesetzung von Praxen.

Wie Sie es schaffen, Ihren Wunschnachfolger auch zu dem tatsächlichen Nachfolger zu machen, sich gegen unerwünschte Bewerber „wehren“ oder weshalb die Nachfolge in einer Berufsausübungsgemeinschaft privilegiert ist, erfahren Sie in unserem kostenfreien Seminar zur Praxisabgabe

Mit ausreichend zeitlichem Vorlauf und einer guten Strategie können wir in der Regel die Nachbesetzung so gestalten, dass Sie Ihre Praxis und Ihren Kassensitz an ihren Wunschnachfolger übertragen. 

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