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Kapitel 12: Steuerliche Besonderheiten der Zahnarztpraxis


Eigentlich sind Einkünfte als Zahnärztin oder Zahnarzt steuerlich recht einfach.
Zahnärzte gehören zu den freien Berufen und sind daher weder der Gewerbesteuer noch der Umsatzsteuer unterworfen.

Aber aufgepasst! In diesem Kapitel erläutern wir, dass es ganz schnell passieren kann, dass die Zahnärztin oder der Zahnarzt doch gewerbesteuerpflichtig wird. Aber auch typische Probleme wie die Beschäftigung von Familienangehörigen oder das Betriebs-Kfz werden dargestellt.

12.1  Allgemeine Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten

Zahnärzte sind Angehörige der freien Berufe. Sie sind grundsätzlich nicht zur Buchführung verpflichtet. Das gilt selbst dann nicht, wenn die Buchführungsgrenzen des Steuerrechts überschritten werden, § 141 AO, denn diese Grenzen gelten nur für gewerbliche Unternehmen sowie für Land- und Forstwirte.anmelden und weiterlesen

Allerdings ergeben sich Aufzeichnungspflichten aus anderen Steuergesetzen. Zu nennen sind

  • das Verzeichnis für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
  • gesonderte Aufzeichnung von Geschenken an Geschäftsfreunde und Mitarbeiter,
  • Aufwendungen für Bewirtungen,
  • bestimmte Werbe- und Repräsentationskosten sowie Streuartikel.

Werden diese Vorschriften nicht beachtet, besteht unter anderem die Gefahr, dass die steuerliche Abzugsfähigkeit der Aufwendungen verloren geht.

Die Einkünfte aus freier Berufstätigkeit werden in Form von Gewinn erfasst. Der Zahnarzt kann wählen, wie dieser Gewinn ermittelt wird. Er kann den Gewinn durch Vergleich des Betriebsvermögens ermitteln, § 4 Abs. 1 EStG. Dazu muss ein Jahresabschluss mit Bilanz aufgestellt werden. Oder der Gewinn wird durch die Gegenüberstellung von Einnahmen- und Ausgaben festgestellt, § 4 Abs. 3 EStG. Der Zahnarzt trifft die Entscheidung für die Einnahmenüberschussrechnung oder für die Erstellung eines Jahresabschlusses am Beginn seiner Berufstätigkeit. Ein Wechsel von Einnahmenüberschussrechnung auf Jahresabschluss und umgekehrt ist jedoch auch nach Aufnahme der Tätigkeit möglich. In diesem Fall ist ein Wechsel nicht unterjährig, sondern zum Ende des Geschäftsjahres zu empfehlen.

Wenn allerdings die zahnärztliche Tätigkeit im Rahmen einer Kapitalgesellschaft erfolgt, z. B. bei einem Z-MVZ, besteht kein Wahlrecht, da Kapitalgesellschaften grundsätzlich aufgrund der Kaufmannseigenschaft nach HGB einen Jahresabschluss aufstellen müssen.

Sowohl bei der Gewinnermittlung durch Vergleich des Betriebsvermögens als auch bei der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung ergibt sich Betriebsvermögen. Das notwendige Betriebsvermögen wird vom gewillkürten Betriebsvermögen unterschieden.

Notwendiges Betriebsvermögen dient ausschließlich betrieblichen Zwecken der Zahnarztpraxis. Mit anderen Worten kann notwendiges Betriebsvermögen nur sinnvoll in der Zahnarztpraxis genutzt werden. Gewillkürtes Betriebsvermögen kann dagegen entweder privat oder betrieblich genutzt werden. Wenn Wirtschaftsgüter zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden, gehören sie zum notwendigen Betriebsvermögen. Das sind regelmäßig beispielsweise Röntgengeräte der Zahnarztpraxis oder Behandlungsstühle.

Wenn Wirtschaftsgüter zu mehr als 90 % privat genutzt werden gehören sie zum notwendigen Privatvermögen. Typischer Fall ist meist der Firmenwagen, der nur selten für Zwecke der Zahnarztpraxis genutzt wird.

Werden Wirtschaftsgüter zu mehr als 10 % und zu weniger als 50 % betrieblich genutzt, können sie vollumfänglich dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet werden.

Praxistipp: Meist ist es steuerlich sinnvoller, wenn ein (teurer) Wagen zumindest zum gewillkürten Betriebsvermögen gerechnet wird. Überlegen und dokumentieren Sie ggf. nachvollziehbar mit einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten, dass Ihr Fahrzeug zu mindestens 11 % den Zwecken der Zahnarztpraxis dient. Berücksichtigen Sie auch Fahrten, z. B. zum Depot, zur Besorgung von Gegenständen für Ihre Zahnarztpraxis oder Besuche von Messen etc..

12.2  Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich

Bei der Gewinnermittlung durch den Vergleich des Betriebsvermögens werden alle Änderungen des Betriebsvermögens erfasst, die den Gewinn beeinflussen. Hierfür stellt der Zahnarzt eine Eröffnungsbilanz auf und führt seine Aufzeichnungen im Rahmen einer (doppelten) ordnungsgemäßen Buchführung fort.anmelden und weiterlesen

Beispielsweise sind offene Honorarforderungen gegen die KZV oder Privatpatienten zum Ende des Jahres zu aktivieren, unabhängig davon, wann sie bezahlt werden. Ebenso sind eingegangene Rechnungen, welche das betrachtete Jahr betreffen, im Aufwand zu erfassen, unabhängig vom Zahlungszeitpunkt.

12.3  Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung (Zu- und Abfließen von Einnahmen und Ausgaben)

Bei der Einnahmenüberschussrechnung werden nur die tatsächlich zugeflossenen Einnahmen und die tatsächlich abgeflossenen (geleisteten) Ausgaben berücksichtigt. Es werden also keine Forderungen und Verbindlichkeiten zum Jahresende erfasst.anmelden und weiterlesen

12.4  Ertragsteuern und Abfärbetheorie

Unter dem Stichwort „Abfärbetheorie“ versteht man die Umqualifizierung von freiberuflichen in gewerbliche Einkünfte, § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG. Der Einzelzahnarzt als freiberuflich Tätiger zahlt grundsätzlich keine Gewerbesteuer. Wenn er allerdings neben seiner typischen zahnärztlichen Leistung auch Tätigkeiten erbringt, die von der Steuerverwaltung als gewerblich bewertet werden, kann seine gesamte Tätigkeit als gewerblich qualifiziert werden. Solche gewerblichen Tätigkeiten können z. B. vorliegen beim Verkauf von Mundhygieneartikeln. Bei gemischten Tätigkeiten kommt es darauf an, welche Tätigkeit des Zahnarztes als prägend angesehen wird. Zu einer Abfärbung kommt es nach ständiger Rechtsprechung des BFH dann nicht, wenn die gewerblichen Nettoumsatzerlöse 3 % der Gesamtnettoumsatzerlöse und den Betrag von 24.500 € im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen.anmelden und weiterlesen

So sollte jeder Zahnarzt sich gut überlegen, ob er z. B. Mundhygiene- beziehungsweise Mundpflegeartikel an Patienten verkauft. Der Verkauf von Artikeln zur Mundhygiene beziehungsweise Mundpflege durch Zahnärzte stellt keine Ausübung der Heilkunde dar. Die entsprechenden Einnahmen des Zahnarztes sind solche aus Gewerbebetrieb.

Bei Zusammenschlüssen von Zahnärzten wie bei der BAG oder einem Z-MVZ kommt erschwerend die sogenannte Abfärberegelung hinzu. Danach gilt die gesamte Gemeinschaftspraxis als Gewerbebetrieb, wenn sie auch eine gewerbliche Tätigkeit ausübt. Der Verkauf von Mundhygieneartikeln in einer zahnärztlichen BAG kann dazu führen, dass der gesamte Praxisumsatz, also auch die Honorare für die zahnärztliche Heilbehandlung, als gewerbliche Einkünfte gelten. In diesem Fall würde es zwar zu einer Anrechnung der Gewerbesteuer auf die persönliche Einkommensteuer kommen. Ob diese Anrechnung jedoch zu einer vollständigen Kompensation führt, hängt vom jeweiligen Hebesatz der Gemeinde und somit vom örtlichen Sitz der Zahnarztpraxis ab.

Diese Gewerbesteuerpflicht kann durch Gründung einer zweiten Gesellschaft vermieden werden. Diese weitere Gesellschaft beschafft und verkauft die Mundhygieneartikel. Wenn die Partner der BAG auch die Gesellschafter der zweiten Gesellschaft sind, ist dies unschädlich. Allerdings muss sich die zweite Gesellschaft eindeutig von der BAG abgrenzen lassen. Hierzu muss der Gesellschaftsvertrag so gestaltet werden, dass die Gesellschaft wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell von der zahnärztlichen BAG unabhängig ist. Es müssen getrennte Aufzeichnungen oder Bücher geführt werden, getrennte Bankkonten sind einzurichten und eigene Rechnungsformulare sind zu verwenden. Außerdem müssen die Mundhygieneartikel getrennt vom Betriebsvermögen der Zahnarztpraxis gelagert werden. Darüber hinaus gehören zu dieser weiteren Gesellschaft diejenigen Einrichtungsgegenstände, die üblicherweise zum Verkauf der Mundhygieneartikel dienen. Die zweite Gesellschaft kann an die BAG einen Aufwendungsersatz für die Nutzung von Praxisräumen oder -einrichtungen zahlen.

Bei Einzelpraxen kann auf die Gründung einer neuen Gesellschaft verzichtet werden. Jedoch kommt es auch hier darauf an, dass der Verkauf von Mundhygieneartikeln und der zahnärztliche Praxisbetrieb eindeutig voneinander getrennt werden. Unerlässlich sind dabei getrennte Buchführung, getrennte Kontoführung, getrennte Lagerung und eigene Rechnungsformulare.

Eine „Infektion“ und damit Gewerbesteuerpflicht kann jedoch auch dadurch ausgelöst werden, dass eine Kapitalgesellschaft oder eine berufsfremde Person als Mitunternehmer an einer Zahnarztpraxis beteiligt sind. Eine freiberufliche Tätigkeit liegt nämlich nur dann vor, wenn sich Freiberufler zu einer Personengesellschaft zusammenschließen. Hierbei müssen sämtliche Mitunternehmer die Kennzeichen eines freien Berufs erfüllen und einen eigenverantwortlichen Aufgabenkreis haben.

12.5  Umsatzsteuer

Ein Zahnarzt ist Unternehmer im Sinne des UStG. Allerdings sind Heilbehandlungen eines Zahnarztes von der Umsatzsteuer befreit, § 4 Nr. 14 UStG. Jedoch kommt es in einigen Fällen dennoch zu einer Umsatzsteuerpflicht des Zahnarztes.anmelden und weiterlesen

So unterliegen zahntechnische Leistungen im Praxislabor dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Behandlungen, die keine Heilbehandlungen sind, wie beispielsweise Bleaching oder nur aus kosmetischen Gründen durchgeführte Behandlungen, unterliegen ebenfalls der Umsatzsteuer. Auch das Gutachten über den Zahnzustand eines Patienten zur Vorlage bei einer Krankenversicherung ist umsatzsteuerpflichtig.

Der Zahnarzt ist verpflichtet, in diesen Fällen auf sein Honorar beziehungsweise die Laborkosten Umsatzsteuer aufzuschlagen und die entsprechenden Beträge an das Finanzamt abzuführen. Zugleich kann er die sogenannte Vorsteuer abziehen. Dies ist die Umsatzsteuer, die er selbst bezahlt hat, um umsatzsteuerpflichtige Leistungen zu erbringen (bspw. Einbettmasse für sein Praxislabor). Sofern umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielt werden, sind hierüber getrennte Aufzeichnungen zu führen.

Die Umsatzsteuerpflicht entfällt, wenn der Zahnarzt umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer anzusehen ist, § 19 UStG. In diesem Fall kann im Gegenzug auch keine Vorsteuer abgezogen werden. Auch wenn der Zahnarzt Kleinunternehmer ist, kann er sich allerdings dafür entscheiden, dass er seine Leistungen, welche keine Heilbehandlungen darstellen, zzgl. USt erbringt und die Vorsteuer abziehen darf.

12.6  Häufige steuerliche Fragestellungen in der Zahnarztpraxis

12.6.1  Abschreibungen, § 7 EStG

Auch wenn der Zahnarzt die Einnahmenüberschussrechnung für seine Zahnarztpraxis gewählt hat, und eigentlich das Zu- und Abflussprinzip gilt, müssen Investitionen abgeschrieben werden, es sei denn, dass es sich um ein GWG (Anschaffungs- oder Herstellungskosten von bis zu 800 € netto) handelt.anmelden und weiterlesen

AfA, auch als Substanzverringerungen oder Abschreibungen bezeichnet, sollen die Anschaffungsoder Herstellungskosten eines abnutzbaren Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens auf die Dauer der Nutzung des Wirtschaftsgutes verteilen. Damit wird ein Firmenfahrzeug der Zahnarztpraxis, das für einen Kaufpreis von 60.000 € brutto angeschafft wurde, nicht mit dem gesamten Kaufpreis im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgabe der Zahnarztpraxis berücksichtigt. Vielmehr wird angenommen, dass ein neues Fahrzeug über sechs Jahre abgeschrieben wird. Das bedeutet, dass der Zahnarzt jedes Jahr 1/6 des Kaufpreises und mithin 10.000 € als Abschreibung geltend machen kann.

Die normalen Abschreibungen für bewegliche Wirtschaftsgüter bemessen sich an der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes. Hiervon zu unterscheiden sind gesonderte Abschreibungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung. Bei solchen liegt der Grund der Abschreibung nicht in der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, sondern basiert auf außerordentlichen Einflüssen. Wird beispielsweise das betriebseigene Fahrzeug durch einen Unfall vollständig zerstört, kann der Restwert des Fahrzeugs sofort in vollem Umfang abgeschrieben werden.

Heutzutage wird üblicherweise linear abgeschrieben. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten werden über den gesamten Abschreibungszeitraum, also über die Nutzungsdauer mit gleichbleibenden Jahresbeträgen verteilt.

Die betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, also die linearen AfA-Sätze, werden nach der AfA-Tabelle für den Wirtschaftszweig „Gesundheitswesen“ bemessen. In dieser Tabelle sind viele langfristig nutzbare Anlagengüter der Zahnarztpraxis mit den entsprechenden Nutzungsdauern aufgelistet.

12.6.2  Investitionsabzugsbetrag

Die Förderung im Rahmen eines Investitionsabzugsbetrags betrifft abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Sowohl neue Wirtschaftsgüter als auch gebrauchte Wirtschaftsgüter können gefördert werden. Das bedeutet, dass der Zahnarzt, der beispielsweise ein neues Röntgengerät und neue Zahnarztstühle für 100.000 € anschaffen möchte, einen Teil der geplanten Anschaffungskosten steuermindernd als Betriebsausgabe geltend machen kann, obgleich er die Investition nur plant. Mit anderen Worten kann ein Zahnarzt die Abschreibung sozusagen „vorziehen“. Der gewinnmindernde Investitionsabzugsbetrag beträgt 40 %, der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten maximal jedoch 200.000 €. Das anzuschaffende Wirtschaftsgut muss danach mindestens zwei Jahre im Betriebsvermögen verbleiben. Sofern der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt wird, kann der Investitionsabzugsbetrag nur außerbilanziell in Anspruch genommen werden.

Allerdings ist der Investitionsabzugsbetrag nur bei kleineren Zahnarztpraxen relevant, da bei einer Zahnarztpraxis, die ihren Gewinn nach Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, § 4 Abs. 3 EStG, der Gewinn ohne Investitionsabzugsbetrag maximal 100.000 € betragen darf. Wenn die Zahnarztpraxis sich für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 bzw. § 5 EStG entschieden hat, darf das Betriebsvermögen maximal 250.000 € betragen.

Wird die Rücklage aufgelöst, wirkt die Auflösung gewinnerhöhend. Die Auflösung hat bei der Anschaffung des Wirtschaftsgutes zu erfolgen. Spätestens im dritten Jahr nach Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags muss das Wirtschaftsgut angeschafft sein. Verzichtet der Zahnarzt auf die Anschaffung, sind die daraus resultierenden Steuernachforderungen mit 0,5 % pro Monat zu verzinsen.

Für die Möglichkeit der Sonderabschreibung nach Anschaffung des Wirtschaftsguts gelten die gleichen Voraussetzungen entsprechend. Sie kann unabhängig von einer vorherigen Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags beantragt werden. Die Sonderabschreibung beträgt 20 % der Anschaffungskosten.

12.6.3  Kraftfahrzeug

Damit das Fahrzeug dem notwendigen Betriebsvermögen zugeordnet werden kann, ist eine berufliche Nutzung von mehr als 50 % notwendig. Beträgt die Privatnutzung mehr als 90 % handelt es sich um notwendiges Privatvermögen. Soweit sich die betriebliche Nutzung im Bereich von 10 % bis 50 % bewegt, kann das Fahrzeug dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet werden. Gehört das Fahrzeug zum Betriebsvermögen, führt ein einmaliges Absinken der betrieblichen Nutzung unter 10 % nicht automatisch zu einer Entnahme ins Privatvermögen. Hierfür wäre eine unmissverständliche und ausdrückliche Entnahmehandlung notwendig, z. B. aktive Verbuchung als Entnahme bei gleichzeitiger Vorlage eines Gutachtens über den Verkehrswert. Die Nachweispflicht für die betriebliche Nutzung in den Jahren, nachdem die betriebliche Nutzung unter 10 % gefallen ist, obliegt jedoch dem Steuerpflichtigen.

Wenn das Fahrzeug nicht dem Betriebsvermögen zugeordnet werden kann besteht die Möglichkeit, für betriebliche Fahrten einen Betrag von 0,30 € je Kilometer als Betriebsausgaben geltend zu machen.

Das Finanzamt kann verlangen, dass der Zahnarzt nachweist, dass das Fahrzeug dem Betriebsvermögen zuzuordnen ist. Der Zahnarzt muss dann beispielsweise durch ein Fahrtenbuch nachweisen, dass die Fahrzeugaufwendungen und der Umfang der beruflichen Nutzung betrieblich veranlasst sind.

Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beim Erwerb eines (neuen) Fahrzeugs bemisst sich anhand der steuerlichen AfA-Tabellen auf sechs Jahre. Bemessungsgrundlage sind dabei die Anschaffungskosten des Fahrzeugs. Die Anschaffungskosten setzen sich zusammen aus dem Kaufpreis einschließlich der Umsatzsteuer und abzüglich eventueller Preisnachlässe. Zu den Anschaffungskosten gehören alle Aufwendungen, die der Zahnarzt tätigen muss, um das Fahrzeug in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen.

Bei der Anschaffung eines Gebrauchtwagens sind ebenfalls die Aufwendungen als Anschaffungskosten zu berücksichtigen, welche dazu dienen, das Fahrzeug sachgerecht zu nutzen. Die Abschreibung bemisst sich nach der voraussichtlichen Restnutzungsdauer des Fahrzeuges.

Die private Nutzung des Fahrzeugs ist in Form einer Nutzungsentnahme zu versteuern. Dies kann grundsätzlich auf zweierlei Arten erfolgen. So kann die Nutzungsentnahme für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenneupreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl. Sonderausstattung und zzgl. Umsatzsteuer versteuert werden. Alternativ ist ein Fahrtenbuch zu führen und die Aufwendungen werden entsprechend dem Verhältnis der betrieblichen zu den privaten Fahrten aufgeteilt. Allerdings werden an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch sehr hohe Anforderungen gestellt. Wird das Fahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Zahnarztpraxis eingesetzt, erhöht sich bei Anwendung der 1 %-Methode die Privatentnahme zusätzlich um 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Praxis.

Praxistipp: Auch bei der Einnahmenüberschussrechnung sollten Sie als Zahnarzt Aufzeichnungen über den Zu- und Abgang von Zahngold führen. Der Erwerb von Feingold, das in der Zahnarztpraxis nicht verwendet wird, gilt als nicht betrieblich veranlasst.

12.6.5  Familienangehörige in der Praxis

Häufig werden Ehepartner als Arbeitnehmer in der Praxis beschäftigt. Diese Ehegatten-Arbeitsverhältnisse werden steuerlich anerkannt, wenn sie einem Drittvergleich standhalten. Eine Drittvergleichbarkeit liegt vor, wenn der Vertrag auch mit einem fremden Dritten mit denselben vertraglichen Regelungen abgeschlossen worden wäre. Dabei kommt es allerdings nicht nur auf die vertraglichen Regelungen an, sondern auch darauf, wie der Arbeitsvertrag „gelebt“ wird. Wird der Arbeitsvertrag tatsächlich anders vollzogen als vertraglich vereinbart, orientiert sich die steuerliche Bewertung am tatsächlichen Vollzug.

Gegen eine ernsthafte und entsprechend der getroffenen Vereinbarung durchgeführte Tätigkeit spricht die längerfristige Nichtauszahlung des vertraglich vereinbarten Arbeitsentgelts, eine wechselseitige Verpflichtung zur Arbeitsleistung, die willkürliche Abhebung eines Geldbetrags oder die Tatsache, dass überhaupt keine schriftliche Vereinbarung vorliegt. Kritisch ist auch die Überweisung des Arbeitsentgelts auf ein Konto des Ehegatten, auf das auch der andere Ehegatte (Arbeitgeber) Zugriff hat.

Einer Anerkennung des Arbeitsverhältnisses stehen Darlehensgewährungen und Schenkungen an den Ehegatten nicht entgegen. Urlaub, Urlaubsgeld, Sozialleistungen, betriebliche Altersversorge etc. müssen ebenfalls vertraglich vereinbart und tatsächlich durchgeführt werden. Weihnachtsgratifikationen müssen auch familienfremden Praxismitarbeitern gewährt werden.

12.6.6  Betriebsprüfungen

In aller Regel übernehmen die Finanzämter die Steuererklärungen unverändert in die steuerliche Veranlagung. Es wird maximal eine Prüfung auf Plausibilität durchgeführt. Dies führt in der Folge dazu, dass fehlerhafte Angaben des Zahnarztes nicht im ersten Schritt entdeckt werden können. Darum wird häufig ein sogenannter Vorbehalt der Nachprüfung auf dem Steuerbescheid vermerkt. Eine solche Nachprüfung findet in Form einer steuerlichen Außenprüfung statt. Diese dient der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen. Geprüft wird dann oft nicht nur die Zahnarztpraxis, sondern auch der private steuerliche Bereich.

Betriebsprüfungen werden entweder routinemäßig angeordnet oder aufgrund eines konkreten Anlasses anberaumt. Ein solcher Anlass kann beispielsweise eine auffällige Steuererklärung sein. Dies wäre dann der Fall, wenn sich Einnahmen oder Ausgaben im Vergleich zum Vorjahr stark verändert haben oder eine Kontrollmitteilung im Rahmen einer anderen Betriebsprüfung geschrieben und übermittelt wird.

Eine steuerliche Außenprüfung kann nur erfolgen, wenn das zuständige Finanzamt eine schriftliche Prüfungsanordnung erlässt. In dieser werden der Name des Prüfers, der Beginn der Prüfung, die zu prüfende Steuerart, der zu prüfenden Zeitraum und auch der Name des zu prüfenden Steuerpflichtigen genannt. Sofern die Prüfungsanordnung ungenaue oder unzutreffende Angaben enthält, kann die Prüfungsanordnung unwirksam sein. Die Prüfungsanordnung soll dem Steuerpflichtigen eine angemessene Zeit vor Prüfungsbeginn bekanntgegeben werden.

Die Prüfungsanordnung kann nicht verhindert werden. Allerdings können Zeitpunkt und Ort der Prüfung beeinflusst werden.

Praxistipp: Eine Außenprüfung in der Zahnarztpraxis sollte vermieden werden. Lassen Sie die Betriebsprüfung in den Räumen des Steuerberaters durchführen. Dabei sollten sowohl der Steuerberater als auch der Zahnarzt für Rückfragen ansprechbar sein.

Vor einer steuerlichen Außenprüfung sollte der Zahnarzt in Abstimmung mit seinem Steuerberater sämtliche Steuererklärungen und Ergebnisermittlungen, sei es in Form von Einnahmenüberschussrechnungen oder von Jahresabschlüssen, auf Fehler prüfen, da bis zum Zeitpunkt des Erscheinens des Betriebsprüfers eine strafbefreiende Selbstanzeige möglich wäre.