Schützen Sie sich vor finanziellen Schäden und klären Sie auf!

Die Aufklärungspflichten von Ärzten und Zahnärzten gegenüber ihren Patienten haben nicht nur im Berufsalltag eine bedeutende Rolle, sondern können auch in Arzthaftungsprozessen über den Zuspruch eines Schadensersatzanspruchs ausschlaggebend sein.

In einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz wurde entschieden, dass der Patient über Inhalt und Tragweite möglicher, selten auftretender, aber verbleibender Gesundheitsschädigungen beim Einsatz von Zahnimplantaten informiert werden muss.

Der Zahnarzt hatte der Patientin zwei Implantate eingesetzt. Infolge des Eingriffs leidet diese unter einer dauerhaften Nervschädigung, Sensibilitätsstörungen und Schmerzen.

Der schriftliche Aufklärungsbogen enthielt die Formulierung: „die Behandlung/Operation berge das Risiko der „Nervschädigung"“. Daraus erschließt sich dem Patienten aber nicht, dass die Nervschädigung zu dauerhaften Ausfällen und Beschwerden führen kann. Dies genügte im vorliegenden Fall nicht dem Erfordernis der „hinreichenden Aufklärung“.

Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Zahnarztes hatte vor dem OLG Koblenz keinen Erfolg. Die Richter bestätigten, der Zahnarzt habe nicht den ihm obliegenden Beweis erbracht, die Patientin über alle Risiken umfassend und sachgemäß aufgeklärt zu haben.

Sollten Sie sich mit Haftungsansprüchen Ihrer Patienten konfrontiert sehen, ist die kompetente Rechtsberatung unerlässlich. Sie können sich gerne für eine juristische Ersteinschätzung an uns als Fachanwälte für Medizinrecht wenden.

Jan Lehr

Rechtsanwalt & Fachanwalt für Medizinrecht

j.lehr@medavo.de

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