Oftmals sind es die Patienten, die im Umgang für Sie als Zahnarzt nicht einfach sind, die Ihnen nach oder während der Behandlung einen Fehler unterstellen. Selbst wenn Sie als Zahnarzt kein eigenes Fehlverhalten oder Verschulden trifft, bedeutet dies weiteren Aufwand. Oftmals werden selbst sonst kühle und zurückhaltende Zahnärzte bei solchen Vorwürfen emotional. In dem nachfolgenden Beitrag wollen wir Ihnen ein paar Regeln an die Hand geben, um solche Probleme schnell und unproblematisch zu lösen. Denn das wichtigste für Sie als Zahnarzt ist es, dass Sie ausreichend Zeit für Ihre Patienten haben und sich nicht mit Problemen herumschlagen müssen.
1. Eine Behandlung zeigt nicht den gewünschten Erfolg:
Als behandelnder Arzt / Zahnarzt schulden Sie lediglich die sachgerechte Behandlung des Patienten, nicht aber einen Erfolg und somit die Heilung des Kranken. Allerdings ist das vielen Patienten nicht bekannt. Sie unterstellen, dass ein Erfolg geschuldet ist. Wir Juristen sprechen davon, dass der Behandlungsvertrag zwischen dem Patienten und Ihnen ein Dienstvertrag ist und eben kein Werkvertrag. Eine Garantie für den Eintritt des Heilungserfolgs bzw. der Erhaltung der Zähne kann der Zahnarzt schon deshalb nicht geben, weil dies nicht allein von seinen Fähigkeiten, sondern in erheblichem Umfang auch von der individuellen Disposition und Mitarbeit des Patienten und äußeren Umständen abhängt, die der Zahnarzt nicht beeinflussen kann. Sollte beispielsweise bei einer Implantation das Implantat nicht einwachsen, führt dies nicht automatisch zu einer Haftung. Nur wenn Sie etwa bei der Implantation den fachärztlichen Standard nicht beachtet haben, wäre die Behandlung pflichtwidrig und könnte Schadensersatzansprüche auslösen.
Manchmal beschweren sich Patienten direkt bei Ihnen als Arzt oder Zahnarzt. Für solche Gespräche gilt: Hören Sie sich die Vorwürfe ruhig an. Wenn irgendwie möglich, sollte ein solches Gespräch protokolliert werden. Keinesfalls sollten Sie ohne Rücksprache (schriftlich) Ansprüche anerkennen oder Erklärungen abgeben, die im Nachhinein so verstanden werden können. Dokumentieren Sie potentiell problembehaftete Fälle besonders intensiv in der Patientenakte, um im Fall zukünftiger Rechtsstreitigkeiten gewappnet zu sein. Manchmal verlangen Patienten aus welchen Gründen auch immer ein Abweichen von fachärztlichen Standards. Geben Sie diesem Wunsch keinesfalls nach! Meist sprechen unzufriedene Patienten allerdings nicht direkt den behandelnden Arzt an, sondern weigern sich, die Rechnung oder einen Teil der Rechnung zu zahlen.
2. Wie verhalten Sie sich, wenn sich ein Patient oder dessen Rechtsanwalt mit Ansprüchen an Sie wendet?
Unser wichtigster Rat lautet auch hier: Erkennen Sie keinesfalls Schadensersatzansprüche an! Oft kann eine bestimmte Erklärung eines Zahnarztes als Anerkenntnis verstanden werden. Meist lassen sich solche Aussagen leichter beweisen als ein vermeintlicher Behandlungsfehler. Daher gilt wie in einem Krimi: Ohne meinen Anwalt sage ich gar nichts!
Sollte die Patientenseite Schmerzensgeldansprüche geltend machen, ist eine Information Ihrer Berufshaftpflichtversicherung unumgänglich, auch wenn die geltend gemachten Ansprüchen völlig aus der Luft gegriffen erscheinen. Auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche gehört zu den Leistungen Ihrer Berufshaftpflichtversicherung. Damit die Versicherung nicht leistungsfrei wird, ist es erforderlich, sie zeitnah über etwaige Schadensfälle zu informieren. Nutzen Sie uns auch hier als Ihren Dienstleister, um die Kommunikation mit Ihrer Versicherung zu führen.
Sollten Sie aufgefordert werden, Behandlungsunterlagen herauszugeben, sind Sie grundsätzlich dazu verpflichtet. Sollten Dritte – also nicht der Patient persönlich – Behandlungsunterlagen anfordern, dürfen Sie diese Unterlagen nur dann herausgeben, wenn Ihnen zuvor eine vom Patienten unterschriebene Schweigepflichtentbindungserklärung vorgelegt wurde. Oftmals ist diese Aufforderung der erste Schritt zu einer prozessualen Klärung der Ansprüche des Patienten.
3. Wie verhalten Sie sich, wenn Sie Post vom Gericht bekommen?
Den meisten Menschen ist es sehr unangenehm, wenn sie Post vom Gericht erhalten. Wir erleben es gar nicht so selten, dass diese negativen Gefühle dazu führen, dass ein Brief vom Gericht erst einmal ungeöffnet zur Seite gelegt wird. Daher ist unser wichtigster Ratschlag: Öffnen Sie ein Schreiben des Gerichts sofort und achten Sie unbedingt darauf, dass Sie die genannten Fristen einhalten! Schon die Nichteinhaltung einer Klageerwiderungsfrist kann dazu führen, dass Sie den Prozess aus formalen Gründen verlieren, auch wenn sonst nichts an den Vorwürfen des Patienten dran ist.
Am besten ist es, wenn Sie umgehend einen Rechtsanwalt bzw. Ihre Berufshaftpflichtversicherung informieren, die sich dann um alles weitere kümmern.
Sie selbst sollten kritisch Ihre Dokumentation überprüfen:
Die meisten Entscheidungen gegen Zahnärzte werden getroffen, weil die erforderliche Dokumentation lückenhaft ist oder weil unzureichend aufgeklärt wurde. Wir raten Ihnen daher dringend spätestens nach Eingang einer Klage kritisch zu hinterfragen, ob Ihre Dokumentation ausreichend ist. Am einfachsten wäre es, wenn Sie einen erfahrenden Kollegen bitten, Ihre Dokumentation kritisch zu überprüfen. Gerade wenn es um kleinere Beträge geht, sollten sie überlegen, ob nicht ein Vergleich sinnvoll ist. In fast allen Fällen, die wir vor Gericht vertreten, wird ein Sachverständigengutachten angefordert. Die Kosten von oft um die 2.000 € stehen manchmal in keinem Verhältnis zu der Forderung, um die gestritten wird.
Als Anwälte für Mediziner stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zu Seite. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, um eine Erst-Einschätzung Ihres Falles zu erhalten.
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Medizinrecht
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Bernd Rieger ist Sozius der Kanzlei KLAPP RÖSCHMANN RIEGER PARTG MBB. Er studierte in Augsburg Rechtswissenschaften und arbeitet seit 2012 als Rechtsanwalt in der Kanzlei KLAPP RÖSCHMANN RIEGER PARTG MBB.
Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).
Dezernate:
Wir beraten und unterstützen Sie bei Ihrer Praxisübernahme/Existenzgründung:
Dr. med. Thomas Preuschoff ist sowohl approbierter Arzt als auch Rechtsanwalt und damit Doppelberufler. Nach 2 Semestern Studium der Musikwissenschaft in Erlangen studierte er Medizin an der Universität Würzburg, wo auch seine Promotion zum Dr. med. erfolgte.
Außerdem studierte er Rechtswissenschaften an der Universität Augsburg und arbeitet seit 2000 als angestellter Rechtsanwalt in der Kanzlei KLAPP RÖSCHMANN RIEGER PARTG MBB.
Er ist seit vielen Jahren einer der Stammreferenten der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns auf deren Fortbildungsveranstaltungen.
Dezernate:
Dr. jur. Frank Werner hat in Mannheim Jura studiert und über ein arztrechtliches Thema promoviert.
Er begann seine juristische Laufbahn 1998 in einer auf das Medizinrecht spezialisierten Kanzlei in München und arbeitete von 2001 bis 2009 in der Praxisgruppe Sozial- und Gesundheitswesen/Health Care einer internationalen Großkanzlei. Danach war er in eigener Kanzlei auf dem Gebiet des Medizinrechts tätig und schloss sich 2022 KLAPP RÖSCHMANN RIEGER PARTG MBB an.
Er ist Fachanwalt für Medizinrecht und war nebenberuflich Mitherausgeber und Schriftleiter der im renommierten Nomos-Verlag erscheinenden Fachpublikation "KHR - Zeitschrift für das gesamte Krankenhausrecht".
Dezernate:
Sie benötigen fachkundige Unterstützung bei Ihrer geplanten Praxis- bzw, Apothekenabgabe? Dann kommen Sie auf uns zu:
Sie planen eine Kooperation in Form einer BAG/Gemeinschaftspraxis, Teil-BAG, Praxis- bzw. Apparategemeinschaft, Leistungserbringergemeinschaft, MVZ mit mehreren Inhabern, Praxisverbund, Kooperationen mit Krankenhäusern etc.?
Wir überprüfen für Sie sämtliche bestehende Verträge rund um Ihre Praxis und zeigen Ihnen mögliche Schwachpunkte auf.
Verlassen Sie sich auf unsere Erfahrung bei Problemstellungen im Bereich des (Zahn)Arzthaftungsrechts. Zu unseren Leistungen zählen u.a.:
Durch unsere enge Kooperation mit Fachanwälten in der speziellen Konstellation Strafrecht und Medizinrecht stellen wir Ihnen deutschlandweit Spezialisten zur Seite.
Wir klären mit Ihnen gerne Ihre Fragen rund um das oft komplexe (zahn)ärztliche Berufsrecht.
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Welche Rechtsform die richtige für Ihr Unternehmen ist, hängt meist von vielen Faktoren ab:
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Beim Kauf bzw. Verkauf eines Unternehmens bzw. beim Kauf oder Verkauf von Gesellschaftsanteilen kollidieren oft unterschiedliche Interessen.
Beim Kauf bzw. Verkauf eines Unternehmens bzw. beim Kauf oder Verkauf von Gesellschaftsanteilen kollidieren oft unterschiedliche Interessen.
Das Thema „Erben und Vererben“ wir von vielen Menschen oft ungern angesprochen, da es eine Auseinandersetzung mit dem Tod bedeutet.
Die Zahl der Kunden bzw. Geschäftspartner steigt ständig, die auf Rechnungen bzw. Mahnungen nicht oder nur sehr verspätet reagieren.
Achim Röschmann arbeitet seit 1984 als Rechtsanwalt.
Er war bis März 2022 Sozius der Kanzlei KLAPP RÖSCHMANN RIEGER PARTG MBB bzw. Geschäftsführer der Röschmann Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München“ und arbeitet dort seitdem als angestellter Rechtsanwalt.
Rechtsanwalt Röschmann ist Fachanwalt für Medizinrecht und gehört der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV), der Deutschen Gesellschaft für Kassenarztrecht e.V. und dem Deutschen Netzwerk Versorgungsstrukturen an.
Zudem ist er seit vielen Jahren einer der Stammreferenten der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns auf deren Fortbildungsveranstaltungen.
Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).
Dezernate:
Nach dem Studium der Rechte und der Philosophie in München promovierte Eckhard Klapp zum Dr. phil. an der Ludwig Maximilians Universität, München.
Er arbeitete von 1968 als Rechtsanwalt und war bis Ende März 2022 Sozius der Kanzlei KLAPP RÖSCHMANN RIEGER PARTG MBB.
Daneben ist er Vorsitzender des Kulturkreis Gasteig e.V..
Er ist seit 1996 als Anwalt zugelassen und seit April 2022 Partner der KLAPP RÖSCHMANN RIEGER PARTG MBB und Geschäftsführer der RÖSCHMANN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
Daneben ist er geschäftsführender Gesellschafter der medavo GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft, www.medavo.de.