Anwälten ist nichts Menschliches fremd. Manchmal reiben wir uns dennoch verwundert die Augen, wenn wir feststellen, wie wenig die Betreiber von Sanitätshäusern die dramatischen Folgen bei Rechtsverstößen in der vertragsärztlichen Versorgung kennen. Dazu ein typischer Sachverhalt, der uns immer wieder begegnet: Eine Sanitätshaus-GmbH wird bereits seit Jahren von einem geschäftsführenden Gesellschafter betrieben. Der Geschäftsführer war bzw. ist entsprechend qualifiziert; die GmbH gehört ihm zu 100 %. Früher war er nur mit einem geringeren Anteil, z. B, mit 20 % an der GmbH beteiligt. Der Hauptanteil von z. B. 80 % gehörte damals einem Strohmann oder einer Strohfrau oder mehreren Strohmännern oder Strohfrauen (z. B. Steuerberater, Rechtsanwältin, Arztgattin etc.). Der Strohmann bzw. die Strohmänner hielten den jeweiligen Anteil an der Sanitätshaus-GmbH treuhänderisch für einen oder mehrere vertragsärztlich tätige Orthopäden.
Ist eine solche Konstruktion zulässig? Welche Rechtsfolgen ergeben sich, wenn eine solche Konstruktion früher bestand und das Sanitätshaus nun verkauft werden soll?
Einkünfte aus Beteiligungen an Unternehmen von Leistungserbringern, die Vertragsärzte durch ihr Verordnungs- oder Zuweisungsverhalten selbst maßgeblich beeinflussen, sind unzulässig. Die Beteiligung des bzw. der vertragsärztlich tätigen Orthopäden an dem Sanitätshaus verstößt gegen § 31 Abs. 1 MBO-Ärzte und § 128 Abs. 2 S. 3 SGB V und ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) grundsätzlich als Betrug oder als Untreue anzusehen. Das gilt unabhängig davon, ob der Anteil am Sanitätshaus direkt oder über einen Strohmann gehalten wird. Wenn sich also herausstellt, dass der Beteiligte ein Orthopäde ist oder ein Strohmann des Orthopäden, liegen nach der über Jahrzehnte entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) Betrug bzw. Untreue zu Lasten der Krankenkassen vor. Ohne Wenn und Aber. Aber damit nicht genug: Die Sanitätshaus-GmbH verliert darüber hinaus ihren Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse - unabhängig davon, dass die Leistung erbracht und der Patient ordnungsgemäß versorgt wurde.
Zurück zum vorliegenden Sachverhalt: Für den Zeitraum bis zum Ausscheiden des Strohmanns bzw. der Strohmänner können die Krankenkassen als Regress die Zahlung sämtlicher Abrechnungen zurückfordern bzw. gegen aktuelle Forderungen aufrechnen. Oft wird übersehen, dass bei solch einem gravierenden Fehlverhalten eines Sanitätshauses auch der Ausschluss des Leistungserbringers aus der Versorgung der Versicherten nach § 128 Abs. 3 SGB V droht. Dann muss der Betreiber nicht nur die Vergütung der GKV zurückzahlen, sondern kann auch für die kommenden zwei Jahre von der Versorgung ausgeschlossen werden. Nicht unterschätzen darf man auch die wettbewerbsrechtlichen Folgen, da das Gesetz gegen Unlauteren Wettbewerb (UWG) die Abschöpfung des Gewinns vorsieht.
Es stellt sich die Frage, wie mit diesen Rechtsrisiken bei einem Verkauf des Sanitätshauses umgegangen werden soll. Muss hierüber aufgeklärt werden und mindern sie den Unternehmenswert bzw. Kaufpreis? Die Rechtsverstöße kann man jetzt ja nicht mehr rückgängig machen. Spannend sind daher nun vor allem die einzelnen Verjährungsfristen. Das muss in jedem Einzelfall genau geprüft werden, da trotz des erheblichen Zeitablaufs oft fraglich ist, wie lange die maßgebliche Verjährungsfrist für das jeweilige Rechtsrisiko ist und wann bzw. ob diese Frist überhaupt begonnen hat.
Wenn Sie in Ihrem Sanitätshaus eine ähnliche Konstellation haben, sollten sich diesem Thema jedenfalls rechtzeitig vor dem etwaigen Verkauf widmen. Schildern Sie uns völlig unverbindlich Ihren Fall. Also am besten sofort anrufen oder eine E-Mail schreiben und sich beraten lassen.
Prokurist, Master of Business Law & Taxation, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Zert. Datenschutzbeauftragter
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Bernd Rieger ist Sozius der Kanzlei KLAPP RÖSCHMANN RIEGER PARTG MBB. Er studierte in Augsburg Rechtswissenschaften und arbeitet seit 2012 als Rechtsanwalt in der Kanzlei KLAPP RÖSCHMANN RIEGER PARTG MBB.
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Dr. med. Thomas Preuschoff ist sowohl approbierter Arzt als auch Rechtsanwalt und damit Doppelberufler. Nach 2 Semestern Studium der Musikwissenschaft in Erlangen studierte er Medizin an der Universität Würzburg, wo auch seine Promotion zum Dr. med. erfolgte.
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Er begann seine juristische Laufbahn 1998 in einer auf das Medizinrecht spezialisierten Kanzlei in München und arbeitete von 2001 bis 2009 in der Praxisgruppe Sozial- und Gesundheitswesen/Health Care einer internationalen Großkanzlei. Danach war er in eigener Kanzlei auf dem Gebiet des Medizinrechts tätig und schloss sich 2022 KLAPP RÖSCHMANN RIEGER PARTG MBB an.
Er ist Fachanwalt für Medizinrecht und war nebenberuflich Mitherausgeber und Schriftleiter der im renommierten Nomos-Verlag erscheinenden Fachpublikation "KHR - Zeitschrift für das gesamte Krankenhausrecht".
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Welche Rechtsform die richtige für Ihr Unternehmen ist, hängt meist von vielen Faktoren ab:
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Beim Kauf bzw. Verkauf eines Unternehmens bzw. beim Kauf oder Verkauf von Gesellschaftsanteilen kollidieren oft unterschiedliche Interessen.
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Das Thema „Erben und Vererben“ wir von vielen Menschen oft ungern angesprochen, da es eine Auseinandersetzung mit dem Tod bedeutet.
Die Zahl der Kunden bzw. Geschäftspartner steigt ständig, die auf Rechnungen bzw. Mahnungen nicht oder nur sehr verspätet reagieren.
Achim Röschmann arbeitet seit 1984 als Rechtsanwalt.
Er war bis März 2022 Sozius der Kanzlei KLAPP RÖSCHMANN RIEGER PARTG MBB bzw. Geschäftsführer der Röschmann Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München“ und arbeitet dort seitdem als angestellter Rechtsanwalt.
Rechtsanwalt Röschmann ist Fachanwalt für Medizinrecht und gehört der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV), der Deutschen Gesellschaft für Kassenarztrecht e.V. und dem Deutschen Netzwerk Versorgungsstrukturen an.
Zudem ist er seit vielen Jahren einer der Stammreferenten der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns auf deren Fortbildungsveranstaltungen.
Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).
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Nach dem Studium der Rechte und der Philosophie in München promovierte Eckhard Klapp zum Dr. phil. an der Ludwig Maximilians Universität, München.
Er arbeitete von 1968 als Rechtsanwalt und war bis Ende März 2022 Sozius der Kanzlei KLAPP RÖSCHMANN RIEGER PARTG MBB.
Daneben ist er Vorsitzender des Kulturkreis Gasteig e.V..
Er ist seit 1996 als Anwalt zugelassen und seit April 2022 Partner der KLAPP RÖSCHMANN RIEGER PARTG MBB und Geschäftsführer der RÖSCHMANN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
Daneben ist er geschäftsführender Gesellschafter der medavo GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft, www.medavo.de.