Ärzte an Sanitätshaus beteiligt: Strafbarkeit für Betreiber und drohender Regress Krankenkasse

Anwälten ist nichts Menschliches fremd. Manchmal reiben wir uns dennoch verwundert die Augen, wenn wir feststellen, wie wenig die Betreiber von Sanitätshäusern die dramatischen Folgen bei Rechtsverstößen in der vertragsärztlichen Versorgung kennen. Dazu ein typischer Sachverhalt, der uns immer wieder begegnet: Eine Sanitätshaus-GmbH wird bereits seit Jahren von einem geschäftsführenden Gesellschafter betrieben. Der Geschäftsführer war bzw. ist entsprechend qualifiziert; die GmbH gehört ihm zu 100 %. Früher war er nur mit einem geringeren Anteil, z. B, mit 20 % an der GmbH beteiligt. Der Hauptanteil von z. B. 80 % gehörte damals einem Strohmann oder einer Strohfrau oder mehreren Strohmännern oder Strohfrauen (z. B. Steuerberater, Rechtsanwältin, Arztgattin etc.). Der Strohmann bzw. die Strohmänner hielten den jeweiligen Anteil an der Sanitätshaus-GmbH treuhänderisch für einen oder mehrere vertragsärztlich tätige Orthopäden.

Ist eine solche Konstruktion zulässig? Welche Rechtsfolgen ergeben sich, wenn eine solche Konstruktion früher bestand und das Sanitätshaus nun verkauft werden soll?

Einkünfte aus Beteiligungen an Unternehmen von Leistungserbringern, die Vertragsärzte durch ihr Verordnungs- oder Zuweisungsverhalten selbst maßgeblich beeinflussen, sind unzulässig. Die Beteiligung des bzw. der vertragsärztlich tätigen Orthopäden an dem Sanitätshaus verstößt gegen § 31 Abs. 1 MBO-Ärzte und § 128 Abs. 2 S. 3 SGB V und ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) grundsätzlich als Betrug oder als Untreue anzusehen. Das gilt unabhängig davon, ob der Anteil am Sanitätshaus direkt oder über einen Strohmann gehalten wird. Wenn sich also herausstellt, dass der Beteiligte ein Orthopäde ist oder ein Strohmann des Orthopäden, liegen nach der über Jahrzehnte entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) Betrug bzw. Untreue zu Lasten der Krankenkassen vor. Ohne Wenn und Aber. Aber damit nicht genug: Die Sanitätshaus-GmbH verliert darüber hinaus ihren Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse - unabhängig davon, dass die Leistung erbracht und der Patient ordnungsgemäß versorgt wurde.

Zurück zum vorliegenden Sachverhalt: Für den Zeitraum bis zum Ausscheiden des Strohmanns bzw. der Strohmänner können die Krankenkassen als Regress die Zahlung sämtlicher Abrechnungen zurückfordern bzw. gegen aktuelle Forderungen aufrechnen. Oft wird übersehen, dass bei solch einem gravierenden Fehlverhalten eines Sanitätshauses auch der Ausschluss des Leistungserbringers aus der Versorgung der Versicherten nach § 128 Abs. 3 SGB V droht. Dann muss der Betreiber nicht nur die Vergütung der GKV zurückzahlen, sondern kann auch für die kommenden zwei Jahre von der Versorgung ausgeschlossen werden. Nicht unterschätzen darf man auch die wettbewerbsrechtlichen Folgen, da das Gesetz gegen Unlauteren Wettbewerb (UWG) die Abschöpfung des Gewinns vorsieht.

Es stellt sich die Frage, wie mit diesen Rechtsrisiken bei einem Verkauf des Sanitätshauses umgegangen werden soll. Muss hierüber aufgeklärt werden und mindern sie den Unternehmenswert bzw. Kaufpreis? Die Rechtsverstöße kann man jetzt ja nicht mehr rückgängig machen. Spannend sind daher nun vor allem die einzelnen Verjährungsfristen. Das muss in jedem Einzelfall genau geprüft werden, da trotz des erheblichen Zeitablaufs oft fraglich ist, wie lange die maßgebliche Verjährungsfrist für das jeweilige Rechtsrisiko ist und wann bzw. ob diese Frist überhaupt begonnen hat.

Wenn Sie in Ihrem Sanitätshaus eine ähnliche Konstellation haben, sollten sich diesem Thema jedenfalls rechtzeitig vor dem etwaigen Verkauf widmen. Schildern Sie uns völlig unverbindlich Ihren Fall. Also am besten sofort anrufen oder eine E-Mail schreiben und sich beraten lassen.

Michael Wagner

Prokurist, Master of Business Law & Taxation, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Zert. Datenschutzbeauftragter

m.wagner@medavo.de

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