Steuerliche Besonderheiten der Zahnarztpraxis
Zahnärzte sind Angehörige der freien Berufe. Sie sind grundsätzlich nicht zur Buchführung verpflichtet. Das gilt selbst dann nicht, wenn die Buchführungsgrenzen des Steuerrechts überschritten werden, § 141 AO, denn diese Grenzen gelten nur für gewerbliche Unternehmen sowie für Land- und Forstwirte.
Allerdings ergeben sich Aufzeichnungspflichten aus anderen Steuergesetzen. Zu nennen sind
- das Verzeichnis für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
- gesonderte Aufzeichnung von Geschenken an Geschäftsfreunde und Mitarbeiter,
- Aufwendungen für Bewirtungen,
- bestimmte Werbe- und Repräsentationskosten sowie Streuartikel.
Werden diese Vorschriften nicht beachtet, besteht unter anderem die Gefahr, dass die steuerliche Abzugsfähigkeit der Aufwendungen verloren geht.