Vermeiden Sie jetzt nachhaltige Rufschädigungen und gehen Sie gegen inhaltslose, anonyme Bewertungen vor!

Die Rechtsprechung hat schon seit vielen Jahren die grundsätzliche Akzeptanz von anonymen Bewertungen in (Arzt-) Bewertungsportalen festgestellt. Gleichwohl ist auch weithin anerkannt, dass in solchen Fällen ein Vorgehen gegen den Betreiber der Plattform selbst möglich ist, wenn die Persönlichkeitsrechte des (Zahn-)Arztes beeinträchtigt werden.

Lange Zeit war allerdings unklar, inwiefern eine Löschung von 1-Sterne-Bewertungen möglich ist, die komplett anonym und ohne Inhalt abgegeben werden.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat jetzt die Rechte von (Zahn-)Ärzten gestärkt. In einem brisanten Fall entschied das Gericht, dass der Betreiber einer Bewertungsplattform eine solche Bewertung löschen muss. Eine solche Bewertung enthält immer auch einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arztes. Die 1-Sterne-Bewertung impliziert damit für die Nutzer der Plattform eine schlechte ärztliche Dienstleistung. Dessen Wahrheitsgehalt kann aber nicht überprüft werden, da dem Arzt durch die anonyme Abgabe der Bewertung ohne Inhalt jegliche Rückschlüsse auf tatsächliche Behandlungskontakte genommen werden.

Am Ende des Tages überwiegt damit das Interesse an der Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Arztes gegenüber dem allgemeinen Informationswert der Öffentlichkeit. Diese Entscheidung ermöglicht nunmehr ein Vorgehen gegen anonyme negative Bewertungen.

Haben Sie Sorgen, dass solch schlechte Bewertungen Patienten abschrecken und Ihren Ruf schädigen?

Wir beraten Sie lösungsorientiert und kostenökonomisch und entscheiden mit Ihnen gemeinsam, ob sich ein Vorgehen gegen eine Bewertung lohnt.

Michael Funk

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht

m.funk@medavo.de

+49 (0) 711 770 557 – 333


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