Rechtsanwälte für Medizinrecht

Übernehmer haben oftmals ein großes Interesse daran, dass der abgebende Zahnarzt/Arzt auch nach Übergabe noch mitarbeitet. Gründe sind z.B. die Aufrechterhaltung und bestmögliche Übertragung des Patientenstammes, insbesondere im privatärztlichen Bereich. Auch Abgeber nutzen gerne diese Möglichkeit. Sie haben die unternehmerisch Verantwortung für ihren Betrieb abgegeben, möchten jedoch noch zahnärztlich in eingeschränktem Umfang tätig sein. Hier bietet sich eine Win-Win-Situation für beide Seiten.
Aktuell kommen (Zahn-)Ärzte, die ihre Praxis vollständig und dauerhaft abgeben sowie über 55 Jahre alt sind, in den Genuss einer Steuerprivilegierung. Dabei wird der Veräußerungserlös aus dem Praxisverkauf nur mit einem ermäßigten Steuersatz, sogenannter „halber Steuersatz“, belastet. Zudem wird beim Praxisverkauf empfohlen, die Übertragung zu Anfang eines Kalenderjahres durchzuführen, um eine Ballung der Einkünfte in einem Geschäftsjahr zu vermeiden. Es ist sinnvoll, die Praxisabgabe auch unter diesen Punkten zu optimieren, allerdings sollten Sie das Geschäft nicht durch steuerliche Optimierungen gefährden. Wenn Sie nur einen Käufer haben und dieser will zur Mitte eines Jahres übernehmen, dann sollten Sie den Verkauf trotzdem umsetzen, auch wenn der Zeitpunkt steuerlich für Sie nicht perfekt ist.
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