Arbeitsrechtliche Praxistipps, die jeder Arzt oder Zahnarzt kennen sollte! (Einführung + Teil 1, Teil 2)

1. Wenn Mitarbeiter früher kommen oder später gehen, ist das keine Überstunde

Grundsätzlich dürfen Sie Überstunden nur fordern, wenn die Anordnung von Überstunden auch im Arbeitsvertrag vereinbart ist. Eine Überstunde entsteht für den Mitarbeiter aber nicht bereits dadurch, dass dieser 15 Minuten früher zur Arbeit kommt. Überstunden sind zugunsten des Mitarbeiters nur positiv zu berücksichtigen, wenn sie vereinbart sind, sie angeordnet wurden oder wenn sie aus dringenden betrieblichen Interessen erforderlich waren. Das „Ansammeln“ von Überstunden, z.B. durch späteres Verlassen der Arbeit o.ä., muss der Arbeitgeber demnach nicht als Überstunde gelten lassen.

2. Sie müssen sich in der Regel nicht nach Tarifverträgen richten

Für (Zahn-)Arztpraxen finden Tarifverträge, z.B. Manteltarifvertrag für MFA, grundsätzlich keine zwingende Anwendung. Ein solcher Tarifvertrag ist nur zu berücksichtigen, wenn der Arbeitgeber sich freiwillig dem Tarifvertrag durch eine Einbeziehung in den Arbeitsvertrag unterworfen hat oder, wenn sich Arbeitgeber und Mitarbeiter jeweils durch Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband bzw. Gewerkschaft o.ä. zur Anwendung verpflichtet haben. Vermeiden Sie, die Anwendung von solchen, nicht verpflichtenden Tarifverträgen. Sie können auch durch gute und faire „außertarifliche“ Arbeitsverträge Mitarbeiter gewinnen und halten.

Sebastian Kierer

Prokurist, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht

s.kierer@medavo.de

+49 (0) 711 770 557 – 333


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Einleitung + Teil 1 und Teil 2

Themen dieses Videos:


  • Regelung zu Überstunden
  • Gültigkeit von Tarifverträgen

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