Hoffnungsschimmer für die bürokratiegeplagte Ärzteschaft: Keine Nichtigkeit des Behandlungsvertrages trotz Verstoßes gegen die Textform
medavo Rechtsanwälte hat vor dem Amtsgericht Königsstein ein Urteil erstritten, wonach (alleine) die fehlende Aushändigung des Heil- und Kostenplanes (HKP) in Textform an den Patienten keinen Honorarverlust bewirkt.
Das einschlägige Textformerfordernis ist in § 630c Abs. 3 S. 1 BGB wie folgt geregelt:
„Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren.“
Der Arzt ist folglich verpflichtet, den Patienten vorab einen Kostenplan vorzulegen, wenn Anzeichen dafür gegeben sind, dass Kosten vom Patienten selbst zu tragen sind. Dies ist bei Eigenanteilen von (rein) gesetzlich Versicherten immer der Fall. Auch beim Privatpatienten kann dies schnell zu bejahen sein, z.B. wenn der Zahnarzt vom Patienten über versicherungsvertragliche Erstattungseinschränkungen vorab informiert wurde.
Patientenanwälte vertreten regelmäßig die Ansicht, dass eine Verletzung dieser Pflicht – vergleichbar mit dem Verstoß gegen die Schriftform bei § 2 GOZ – zur Nichtigkeit des Behandlungsvertrages führt. Dies hätte zur Folge, dass Zahlungsansprüche des Zahnarztes in jedem Fall ausgeschlossen sind.
Dem hat das Amtsgericht einen Riegel vorgeschoben: Rechtsfolge einer Pflichtverletzung, also der unterlassenen Aufklärung des Patienten in Textform, ist nach Ansicht des Gerichtes nur ein möglicher Schadensersatzanspruch des Patienten gegen den Behandler wegen Aufklärungspflichtverletzung. Dieser greift aber nicht immer durch, sondern nur dann, wenn der Patient einen kausalen Schaden darlegen und beweisen kann. Hiergegen kann sich der Arzt im Einzelfall wehren. So kann er vorbringen, dass der „Schaden“, d.h. die kostenpflichtige Behandlung so oder so entstanden wäre, beispielsweise wenn sich der Patient nach einer mündlichen Aufklärung gerade zu der Behandlung mit den entsprechenden Kosten entschieden hätte. Die Übergabe eines Planes in Textform hätte also am Entschluss, die Behandlung durchzuführen, nichts geändert.
Im entschiedenen Fall konnte das Amtsgericht einen solchen Schaden des Patienten gerade nicht feststellen. Der Patient musste daher – trotz unterlassener Kostenplanung in Textform – die Arztrechnung bezahlen.
Fazit: Nach wie vor ist anzuraten, den Patienten umfassend und erforderlichenfalls auch in Textform über die Kosten der Behandlung vorab aufzuklären. Aus Beweisgründen bietet es sich zudem an, die Kostenplanung zusätzlich schriftlich vom ihm bestätigen zu lassen. Andererseits sollte man gegenüber einem zahlungsunwilligen Patienten keinesfalls sofort aufgeben, nur weil die ordnungsgemäße Kostenplanung im Einzelfall versäumt wurde. Vielmehr ist eine kompetente juristische Prüfung der Auswirkungen der Pflichtverletzung im Einzelfall erforderlich. Sollten sie Fragen hierzu haben, beraten wir Sie sehr gerne auch telefonisch unter 0711-770557-276.
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