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Behandlungsvertrag: Was Sie als Arzt wissen sollten


Inhalt:


Die ärztliche Behandlung, sei es im Krankenhaus oder in einer Praxis, ist rechtlich in den §§ 630a BGB festgelegt. Dabei wird grundsätzlich zwischen gesetzlich und privat Versicherten unterschieden. Ein Behandlungsvertrag kommt zwischen Arzt und Patient zustande. Wir geben Ihnen einen Überblick über die verschiedenen Arten von Behandlungsverträgen sowie die Rechte und Pflichten, die sich daraus ergeben. Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:

  • Der Behandlungsvertrag legt die Rechte und Pflichten des Arztes fest.
  • Ebenso definiert er die Rechte und Pflichten des Patienten. 
  • Ein Behandlungsvertrag kann bereits durch schlüssiges Verhalten abgeschlossen werden.
  • Er verpflichtet den Arzt, den Patienten nach den aktuellen medizinischen Standards zu behandeln.

Weiter erfahren Sie, wann die Behandlungspflicht eines Arztes greift, welche Aspekte den Behandlungsvertrag ausmachen und wann es sinnvoll oder erforderlich ist, einen schriftlichen Vertrag abzuschließen.


Sobald Sie einen Patienten behandeln, kommt automatisch ein zivilrechtlicher Vertrag zustande. Dieser sogenannte Behandlungsvertrag bildet den rechtlichen Rahmen der medizinischen Behandlung und regelt die Rechte und Pflichten sowohl des Arztes als auch des Patienten. Dies geschieht meist mündlich oder durch stillschweigendes Handeln (juristisch „konkludent“). Der Patient nimmt Ihre medizinische Leistung in Anspruch und akzeptiert damit den Vertrag stillschweigend. Dennoch gibt es Situationen, in denen es ratsam ist, einen schriftlichen Behandlungsvertrag zu erstellen und diesen vom Patienten unterschreiben zu lassen, zum Beispiel bei Selbstzahlerleistungen oder individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL).

Was ist ein Behandlungsvertrag und was regelt dieser?

Seit Einführung des Patientenrechtegesetzes wird die Zusammenarbeit zwischen Arzt und Patient zivilrechtlich durch den Behandlungsvertrag geregelt. Als Arzt sind Sie verpflichtet, Ihren Patienten eine sorgfältige, auf dem neuesten Stand der medizinischen Wissenschaft basierende Behandlung anzubieten. Dies umfasst Anamnese, Diagnose, Therapie und Nachsorge. Der Behandlungsvertrag verpflichtet Sie außerdem, Ihre Patienten vor Beginn einer Behandlung umfassend über Art und Umfang der Behandlung, Alternativen, Risiken und Erfolgschancen aufzuklären. Dies ermöglicht dem Patienten eine informierte Entscheidung.


Der Vertrag ist jedoch ein Dienstvertrag und kein Werkvertrag, das bedeutet, dass Sie keinen Behandlungserfolg garantieren müssen. Ein Patient hat daher keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld, wenn keine Besserung eintritt. Der Patient kann den Behandlungsvertrag jederzeit beenden, beispielsweise durch Absagen eines Termins. Auch das Nichterscheinen zum Termin wird oft als Kündigung betrachtet.


Für Sie als Arzt ist die Kündigung des Behandlungsvertrags hingegen

Vertragspartner eines Behandlungsvertrages

In der Regel sind der behandelnde Arzt und der Patient die Vertragspartner. Der Patient muss geschäftsfähig sein oder einen gesetzlichen Vertreter haben. Auch bei Minderjährigen oder geschäftsunfähigen Erwachsenen besteht der Behandlungsvertrag zwischen dem Arzt und dem Patienten, auch wenn der Vertrag von einem Vertreter unterzeichnet wird.

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Wie wird ein Behandlungsvertrag geschlossen?

Ein Behandlungsvertrag erfordert nicht zwingend eine Unterschrift. Er kann allein durch das Verhalten des Patienten zustande kommen, etwa durch das Betreten der Praxis, die Vereinbarung eines Termins, den Beginn der Behandlung oder die Abgabe der Versicherungskarte. Bei privatärztlicher Versorgung wird der Vertrag häufig schriftlich geschlossen, insbesondere bei Selbstzahlerleistungen. Hier werden Details wie die Abrechnung der Honorare und datenschutzrechtliche Einwilligungen festgelegt.

Unterschied zum Honorarvertrag

Ein Behandlungsvertrag und eine Honorarvereinbarung sind nicht dasselbe. Während ein Behandlungsvertrag auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen kann, ist eine Honorarvereinbarung immer schriftlich und erfordert die Unterschriften beider Parteien. Eine Honorarvereinbarung wird nur dann benötigt, wenn der Patient Wahlleistungen in Anspruch nimmt, die über die Regelversorgung hinausgehen.

Schriftlicher Behandlungsvertrag bei Selbstzahlerleistungen und IGeL

Bei Selbstzahlerleistungen und IGeL-Angeboten ist ein schriftlicher Behandlungsvertrag erforderlich. Dies schützt Sie bei eventuellen Streitigkeiten, da Sie nachweisen können, dass der Patient über Kosten und Risiken informiert wurde und der Leistung zugestimmt hat. Es ist wichtig, dass Sie dem Patienten eine ausreichende Bedenkzeit geben und sicherstellen, dass er den Vertrag versteht und keine Fragen offenbleiben. Der Vertrag sollte klar die zu erbringenden Leistungen, das Honorar sowie die Aufklärung des Patienten festhalten.

Behandlungspflicht von Ärzten

Ärzte sind grundsätzlich verpflichtet, Patienten zu untersuchen und zu behandeln. Diese Pflicht besteht jedoch nicht uneingeschränkt. In bestimmten Fällen, wie bei fehlendem Vertrauen zwischen Arzt und Patient oder unzureichenden fachlichen Möglichkeiten, kann die Behandlung abgelehnt werden. In Notfällen sind Sie jedoch verpflichtet, Patienten zu behandeln, auch wenn Ihre Praxis überlastet ist oder Sie normalerweise keine Kassenpatienten behandeln. Notwendige Maßnahmen müssen dann sofort ergriffen werden.

Beispiele für die Behandlungspflicht

  • Im Notfall sind Sie verpflichtet, unverzüglich medizinische Hilfe zu leisten, um gesundheitliche Schäden abzuwenden.
  • Im Bereitschaftsdienst gilt die Behandlungspflicht ebenso wie während der regulären Sprechzeiten.
  • Auch HIV-positive Patienten dürfen Sie nicht ablehnen.

Folgen einer Ablehnung

Lehnen Sie unberechtigterweise eine Behandlung ab, kann ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden, und der Patient könnte Schadensersatz fordern. Um rechtlich abgesichert zu sein, sollten Sie im Zweifelsfall rechtlichen Rat einholen.

Kündigung eines Behandlungsvertrags

Ein (zahn)ärztlicher Behandlungsvertrag ist, wie bereits erwähnt, ein Dienstvertrag höherer Art. Solche Verträge können grundsätzlich von beiden Seiten jederzeit gekündigt werden – jedoch nicht in einer sogenannten „Unzeit,“ wie etwa während einer Operation. Für die Kündigung des Behandlungsvertrags sind weder eine bestimmte Form noch die Angabe von Gründen erforderlich. Ob der Patient für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen zahlen muss, richtet sich nach § 628 Abs. 1 BGB, der wie folgt lautet:


„Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis aufgrund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben.“

Zusammengefasst bedeutet dies, dass es entscheidend darauf ankommt, ob der Arzt durch ein schuldhaftes und nicht nur geringfügiges vertragswidriges Verhalten die Kündigung des Patienten veranlasst hat. Dabei ist entscheidend, auf welches Verhalten die Kündigung gestützt wurde, zum Beispiel einem Behandlungsfehler.


Weiter ist entscheidend, ob das Interesse des Patienten an der Leistung des Arztes erloschen ist – also ob die Arbeiten des Arztes wirtschaftlich nicht mehr verwertbar und somit objektiv nutzlos geworden sind. Es reicht dabei einerseits nicht aus, dass die Leistung objektiv wertlos ist, falls der Patient sie dennoch nutzt. Andererseits reicht es ebenfalls nicht, dass der Patient die Leistung nicht nutzt, obwohl sie für ihn wirtschaftlich sinnvoll verwertbar wäre. Es muss geprüft werden, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Leistungen tatsächlich für den Patienten ohne Nutzen waren, beziehungsweise ob ein nachfolgender Behandler auf den Arbeiten des Arztes aufbauen konnte oder durch eine Korrektur Arbeitsaufwand gespart hätte.

Besonderheiten bei minderjährigen oder betreuten Patienten

Minderjährige sind nur eingeschränkt geschäftsfähig: Kinder unter sieben Jahren sind vollständig geschäftsunfähig, während bei 7- bis 17-Jährigen eine eingeschränkte Geschäftsfähigkeit besteht. Für jede ärztliche Behandlung ist eine Einwilligung erforderlich. Bei Minderjährigen stellt sich daher die Frage, wer die Einwilligung geben muss, mit wem der Behandlungsvertrag geschlossen wird und wer für die Kosten aufkommt.


Bei privat versicherten minderjährigen Patienten haftet der Elternteil, der den Behandlungsvertrag abgeschlossen hat – also in der Regel der Elternteil, der das Kind zum Arzt begleitet, nicht zwingend der Versicherungsnehmer. Die Einwilligung zur Behandlung wird von dem Elternteil gegeben, der das Kind begleitet; bei risikoreichen, teuren oder komplexen Eingriffen sollten jedoch beide Elternteile einbezogen werden.


Falls ein Arzt seine Forderungen an ein Abrechnungszentrum abtritt, kann dies nur geschehen, wenn der Patient den Arzt ausdrücklich von der Schweigepflicht entbindet. Diese Schweigepflichtentbindung ist ein persönliches Recht, das auch Minderjährige ausüben können, sofern sie die Bedeutung dieser Erklärung verstehen. In der Regel wird angenommen, dass Jugendliche ab 16 Jahren selbstständig eine solche Entbindung unterschreiben können; zur Sicherheit ist es jedoch sinnvoll, zusätzlich eine Unterschrift eines Elternteils einzuholen.


Volljährige Personen mit einer Betreuung haben häufig gesundheitliche Einschränkungen. Eine Betreuung kann für bestimmte Lebensbereiche wie Gesundheit, Vermögen oder Aufenthalt angeordnet werden. Problematisch sind Situationen, in denen ein Arzt nicht erkennt, dass ein Patient unter Betreuung steht. Ein betreuter Patient wird dies möglicherweise nicht offenlegen. Sollte sich später herausstellen, dass eine Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt besteht, sind die Erklärungen des Patienten unwirksam. In diesem Fall kann nur der Betreuer rechtlich bindende Entscheidungen treffen und Behandlungsverträge abschließen. Wenn der Betreuer eine nachträgliche Zustimmung verweigert, besteht für den Arzt kein Anspruch auf Zahlung einer privatärztlichen Rechnung.


Bei einer Betreuung ohne Einwilligungsvorbehalt bleibt die Geschäftsfähigkeit des Betreuten bestehen, sofern er im Zeitpunkt der Behandlung geschäftsfähig war.


Wenn ein Patient angibt, betreut zu sein, sollte die Praxis den Betreuungsausweis oder die Bestallungsurkunde einsehen, um die betreuten Lebensbereiche zu klären. Der Betreuer muss bei Besprechungen und bei der Unterzeichnung aller Dokumente anwesend sein, sofern der Aufgabenbereich Gesundheit umfasst.


Die Rechnung für ärztliche Leistungen ist immer an den betreuten Patienten selbst zu richten, jedoch an den Betreuer zu übermitteln. Der Betreuer haftet nicht persönlich für die Kosten, sondern handelt im Namen des betreuten Patienten.

Fazit

Der Behandlungsvertrag regelt die Arbeit zwischen Arzt und Patient. Er kann mündlich, schriftlich oder durch schlüssiges Verhalten zustande kommen. Bestandteil des Behandlungsvertrags sind die Pflichten beider Vertragsparteien. Mit dem Ziel, den Gesundheitszustand des Patienten zu verbessern, verpflichtet sich der Arzt zur Durchführung der medizinischen Behandlung. Der Patient verpflichtet sich zur Zahlung der erhaltenen Leistungen. Während ein schriftlicher Vertrag nicht zwingend erforderlich ist, kann er bei Privatpatienten oder Selbstzahlerleistungen sinnvoll sein.

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